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In der Verwaltungsstreitsache
Brigitte Molnar,
xxx, 80803 München,
- Antragstellerin -
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Bernd Rohlfing und Kollegen,
xxx, 37073 Göttingen,
gegen
Landeshauptstadt München
Referat für Gesundheit und Umwelt,
Dachauer Str. 90, 80335 München,
vertreten durch den Oberbürgermeister,- Antragsgegnerin –
wegen Untersagung des Anbietens und der Durchführung der
„Synergetik-Therapie“
hier: Anträge nach § 80 VwGO/§ 123 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Heise,
den Richter am Verwaltungsgericht Ertl,
die Richterin am Verwaltungsgericht Schaffrath,
ohne mündliche Verhandlung
am 8. September 2004 folgenden
Beschluss :
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 8. April 2004
wird hin-sichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheidstenors bis zum Erlass
eines Widerspruchsbescheides wiederhergestellt, hinsichtlich der dortigen
Nr. 5 bis zum gleichen Zeitpunkt angeordnet.
II. Der Antragstellerin wird die Auflage erteilt, von jeder Person, in
Bezug auf die sie die „Synergetik-Therapie“ anwendet, vor
der Aufnahme diesbezüg-licher Tätigkeiten ein Schriftstück
unterzeichnen zu lassen, das aus-schließlich den Namen, den Vornamen
und die vollständige Wohnanschrift dieser Person sowie den in Teil
II der Gründe dieses Beschlusses gerichtlich vorgegebenen Text enthält,
und diese Schriftstücke auf Verlangen der Landeshauptstadt München
und der Regierung von Oberbayern zugänglich zu machen.
III. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
IV. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellering zu einem Viertel,
der Antragsgegnerin zu drei Vierteln zur Last.
V. Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin forderte mit Schreiben vom 27. Februar 2003 die Antragstellerin
auf, ihre Approbation als Ärztin bzw. Erlaubnis als Heilpraktikerin
bis 25. März 2003 vorzulegen. Als „Synergetik-Therapeutin“
übe sie durch die „Synergetik-Therapie“ die Heilkunde
aus. Bei „Hilfesuchenden“ erwecke sie den Eindruck, die angewandte
Methode ziele darauf ab, sie von ihren Krankheiten oder Leiden zu heilen
oder je-denfalls Linderung zu verschaffen.
Mit Schreiben vom 25. März 2003 legte diese dagegen Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin teilte darauf hin der Antragstellerin mit Schreiben
vom 10. April 2003 mit, bei dem vorgenannten Schreiben handele es sich
nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, sondern lediglich um
eine formlose Anfrage. Beigefügt war ein Schreiben der Antragsgegnerin
vom 10. April 2003 an einen Kollegen der Antragstellerin, in dem u.a.
folgendes aufgeführt wird: Bei der Tätigkeit der „Synergetik-Therapie“
handele es sich um eine solche im absoluten Grenzbereich zur Ausübung
der Heilkunde, sie sei auch von ihrem Erfinder so intendiert: es sei eine
Möglichkeit des Gelderwerbs, welche sich möglichst stark dem
Gebiet der Heilkunde annähere und dem Kunden auch ein solches Bild
vermittle. Das „Informationsblatt zu Synergetik-Therapie-Einzelsitzungen“
sowie die „Richtlinien des Berufsverbandes für Synergetik Therapeutinnen
und Therapeuten vom 23.6.2002“ enthielten etliche Formulierungen,
die darauf hindeuten, dass die „Synergetik-Therapie“ keine
Behandlung durch einen Arzt, Psychotherapeuten und Heilpraktiker ersetzen
könne. Deshalb werde vorerst von einem Verwaltungsverfahren und einer
Strafanzeige abgesehen, da die Gefahren für die Kunden wegen der
Kundeninformation für gering angesehen würden. Für problematisch
werde die Bezeichnung „Therapie“ im Zusammenhang mit „Synergetik“
gehalten. Mit dem Begriff würden starke Assoziationen mit der Kunst
der Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten erzeugt, die den Klienten
doch wieder medizinische Qualifikation der Betreiber der „Synergetik“
suggerieren könnten. Dasselbe gelte für die Verwendung der Begriffe
„Behandlung“ und „Be-handler“.
Auf der Internetseite der Antragstellerin (Adresse. www.molnar-energy.de/4Text.htm)
ist u. a. ausgeführt:
I. Heilung kann ansetzen bei der Arbeit mit den neuronalen Fraktalen,
oder tiefenpsychologisch ausgedrückt: der Arbeit mit Inneren Bildern/
Symbolen/ Persönlichkeitsanteilen/ Träumen etc. nach C. G. Jung.
... (Seite 17 der Behördenakte).
II. Der Beweis, dass empirisch gearbeitet wird und sich die Arbeit nicht
im freien Raum von Zufall und Beliebigkeit abspielt, bieten die wissenschaftlichen
Ergebnisse der Wahrnehmungspsychologie, der Chaostheorie, der Gehirnforschung,
der Psychoneuroimmunologie und last but not least die durchschlagenden
Erfolgsmöglichkeiten von Synergetik-Profiling bei psychischen Veränderung
(Depressionen, Phobien, Traumata, etc.) sowie bei körperlichen Symptomen
(Seite 18, 19 der Behördenakte).
III. Beim „Persönlichkeits-check up mit Synergetik-Profiling“
(Seite 20 der Be-hördenakte) ist u. a. aufgeführt: „woher
kommen meine Krankheiten/meine Leiden?“
IV. Auf der Seite „Innenweltreisen- der Führerschein fürs
Leben bei Problemen psychischer (mentaler oder emotionaler9 Natur“
ist aufgeführt: Synergetik-Therapie löst Leiden. Genannt sind
u. a.:
- Angststörungen
- Depressionen
- Essstörungen
- Klaustrophobie, Krisenmanagement-akut
- Lernstörungen
- Organspende
- Persönlichkeitsstörungen
- Somatoforme Störungen
- Suchterkrankungen
- Traumata
- Zappelphilipp-Syndrom (Bei Ritalingaben)
- Zwangsstörungen
- Bei allen Störungen somatischer Natur“
Durch einen Link von der vorgenannten Internetseite über „Sitzungen“
gelangt man zu einer „Übersicht zur Selbstheilung“, in
der Einsatzgebiete der „Synergetik-Therapie“ beschrieben werden
(Seite 24 ff. der Behördenakten). Darin wird darauf hingewiesen,
dass im Zusammenhang mit der „Synergetik-Therapie“ keine Diagnosen,
Beratungen oder Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt oder
Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes praktiziert würden.
„Synergetik-Therapie“ sei auch keine Psychotherapie, sondern
eine Anleitung zur Selbstheilung. Wörtlich wird ausgeführt (Seiten
24, 25 der Behördenakte):
„Wir helfen heilen – wir heilen nicht. Dies müssen
Sie schon selbst tun. Suchen Sie sich einen ganzheitlich denkenden Hausarzt
und heilen Sie sich selbst – das Angebot der Wellnessindustrie ist
sehr groß. Vergessen Sie aber nicht, in sich selbst aufzuräumen.
Jeder Mensch hat ein Grundrecht auf Selbstheilung. Diese Leistung wird
auch nicht von den gesundheitlichen Einrichtungen erbracht und leider
auch nicht von den Krankenkassen bezahlt.“
Verwiesen wird auf weitere zwei Internetseiten, auf denen unter der Überschrift
„Selbstheilung und ...“ auf verschiedene körperliche
und psychische Erkrankungen verwiesen wird, u. a. Brustkrebs, Epilepsie,
Hautkrebs, Herzbeschwerden, Leukämie, Multiple Sklerose, etc. Auf
diesen Seiten (siehe 28 und 46 der Behördenakte) werden Beispiele
für gelungene „Selbstheilungen“ bei verschiedenen Erkrankungen
(Krebs, Brustknoten, Brustentzündung, Brustkrebs, Myom, Gebärmutterhalskrebs,
Epilepsie, Bulimie, sexueller Missbrauch, Diabetes, Drogen, Multiple Sklerose,
Angstzustände, Platzangst, Tinnitus, Warzen und Wurmbefall) dargestellt.
Aus den einzelnen Protokollen über den Ablauf der Sitzung und die
„Behandlung“ der Kunden ist ersichtlich, dass sich –
verkürzt ausgedrückt – der Kunde durch Entspannung in
eine von ihm vorgestellte Welt begibt und dort mit verschiedenen Figuren
und Personen kommuniziert. Der „Behandler“ schaltet sich insoweit
ein, als er dem Kunden Fragen zu den Personen, Figuren oder der vom Kunden
gesehenen Umgebung stellt und ihn auffordert, an die Figuren oder Personen
bestimmte Fragen zu stellen und sich in der gesehenen Umgebung in bestimmter
Weise zu verhalten.
Die Antragsgegnerin übersandte vorgenannte Internetausdrucke mit
Schreiben vom 19. Januar 2004 der Regierung von Oberbayern mit der Bitte,
ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.
Die Regierung von Oberbayern teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben
vom 10. Februar 2004 mit, sie werde im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes
tätig. Dort sei als Sanktion ein Bußgeld vorgesehen. Es bestehe
keine Rechtsgrundlage, die Tätigkeit darüber hinaus zu verbieten.
Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.
März 2004 unter Übersendung der vorgenannten Internetseiten
wie folgt an: Sie habe diesen Seiten entnommen, dass die Antragstellering
in München gewerblich bzw. beruflich als „Synergetik-Therapeutin“
tätig sei. Für die Ausübung der Heilkunde sei eine Erlaubnis
notwendig. Erlaubnispflichtig seien auch solche Verrichtungen, die für
sich gesehen keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetzen, wenn sie
Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können,
dass rechtzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliche Wissen
voraussetzt, verzögert werden könne und die Wahrscheinlichkeit
einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig sei. „Synergetik-Therapeuten“
beriefen sich auf eine (angeblich wissenschaftliche) Lehre, die dazu dienen
solle, Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen in neuronalen Netzen
aufzufinden und zu verändern. Dies solle angeblich in Selbsthilfe
der Patienten geschehen. Die Aufgabe des Therapeuten würde sich dabei
darauf beschränken, den Patienten zu unterstützen und zu begleiten.
Die Klienten würden dabei durch Handlungen des Therapeuten (Abspielen
von Musik, Vorlesen von Texten) mit den Methoden der Suggestion in einen
Zustand der Entspannung versetzt. Hierbei würden technische Abläufe
eingesetzt, wie etwa das Rückwärtszählen und das Suggerieren
eines Herabsteigens in die eigene Seele sowie eines Öffnens von Türen
und auch weiteren Interventionen, die zum einen den Abläufen einer
medizinischen Hypnose entsprächen und zum anderen weitere suggestive
Einflussnahmen auf den seeli-schen Zustand des Patienten darstellten.
Es könne damit nicht davon gesprochen werde, dass ein Eingreifen
des Therapeuten nicht erfolge. Nach allgemeinem ärztlichem Wissen
unterlägen Hypnose und die sonstigen psychotherapeutischen Maßnahmen
in Form von Suggestionen sog. Kontraindikationen und sollen bei bestimmten
Krankheitsbildern nicht angewandt werden, da es ansonsten zu schwersten
psychischen Veränderungen und Krisensituationen kommen könne.
Selbst körperliche Erkrankungen wie z.B. Asthma und Diabetes mellitus
könnten unter seelischer Belastung zu akut bedrohlichen Notfällen
führen. Es sei zwingend notwendig, dass derjenige, der derartige
Maßnahmen durchführen wolle, zunächst einmal feststellen
müsse, ob die Methode für den jeweiligen Klienten geeignet sei.
Sofern unerwartet Krisensituationen aufträten, müsse eine ausreichende
Kompetenz vorliegen, um diesen zu begegnen. Laut den Veröffentlichungen
des Begründers der „Synergetik-Therapie“, Herrn Bernd
Joschko, sollen 17 % der Klienten körperlich und 26 % psychisch krank
sein. Deshalb bestehe ein unvertretbar hohes Risiko, welches ohne Prüfung
der Kenntnisse und Fähigkeiten des Therapeuten nicht hingenommen
werden könne. Nach der von den Gerichten entwickelten sog. Eindruckstheorie
ist für die Erfüllung des Tatbestandes „Ausübung
der Heilkunde“ auch das subjektive Empfinden des „Kunden“
maßgeblich. Die „Synergetik-Therapie“ ist nach den bekannten
Veröffentlichungen geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass mit den
angewandten Methoden nahezu jede Krankheit (bis hin zu Krebs, AIDS, MS,
Suizidalität, etc.) geheilt werden könne und zwar gefahrlos.
Dadurch entstehe der Eindruck, dass der Besuch eines Arztes oder anderer
medizinischer Kundiger nicht mehr notwendig sei. Unter Würdigung
der gesamten Sach- und Rechtslage sei daher die „Synergetik-Therapie“
Ausübung der Heilkunde und damit nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig.
Da die Antragstellerin weder über eine Heilpraktikererlaubnis noch
eine ärztliche Approbation verfüge, sei beabsichtigt, die Ausübung
der „Synergetik-Therapie“ sowie die Werbung dafür zu
untersagen.
Die Antragstellerin äußerte sich telefonisch am 12. März
2004 im wesentlichen wie folgt (Bl. 110 der Behördenakte): Sie betreibe
„Forschung“ und habe keine Lust, mit Kranken zu arbeiten.
Diesen würde die Synergetik-Therapie nichts nützen. Es gehe
der Antragstellerin nur um „Prävention“. Die Psychotherapie
habe ihr vor Jahren das Leben gerettet. Sie arbeite mit namhaften Medizinern
zusammen. Sie sei keine Ärztin, aus ihrer Webseite und den Links
auf einzelne Krankheitsbilder könne nicht geschlossen werden, dass
von ihr Heilkundeausübung angeboten werde. Sie möchte die Links
auf jeden Fall beibehalten.
Die Antragsgegnerin überprüfte auf Anregung der Antragstellerin
das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 2. März 2004
(Az: 1 BvR 784/03) und kam mit Schreiben vom 31. März 2004 zum Ergebnis,
dass die darin entschiedene Erlaubnisfreiheit nicht auf die „Synergetik-Therapeuten“
anwendbar sei.
Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 6. April 2004 ein, sie könne
sich nicht vorstellen, dass sich aus dem vorgenannten Urteil nicht auch
Argumente für das erlaubnisfreie Anbieten der „Synergetik“
finden ließen. „Synergetik“ wirke auf den sozialen,
psychischen, somatischen und religiösen Bereich. Die Gefahren, die
der „Synergetik“ unterstellt würden, seien eher spekulativer
Natur. Vorgelegt wurde ein Blatt des Instituts für „Synergetik
& Profiling“ zum Thema „Synergetik – Selbstorganisation
als Lebensprinzip“.
Mit Bescheid vom 8. April 2004, zugestellt am 20. April 2004,
untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das berufsmäßige/gewerbsmäßige
Anbieten und Durchführen der „Synergetik-Therapie“ nach
Bernd Joschko. Sie wurde verpflichtet, entsprechende Praxis-/Türschilder
unverzüglich zu entfernen und ab sofort auf Werbeaussagen jeder Art
für die Durchführung der „Synergetik-Therapie“ zu
verzichte sowie Links von den Internetseiten der Antragstellerin auf Seiten
anderer, welche für die „Synergetik-Therapie“ werben,
zu entfernen. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet, für
den Fall der Zuwiderhandlung wurde Zwangsgeld angedroht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die berufsmäßige/gewerbliche
Vornahme der „Synergetik“ erfülle den Straftatbestand
des § 5 HprG. Die Antragstellerin übe mit der „Synergetik“
die Heilkunde in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 2
HprG aus, ohne im Besitz einer Erlaubnis gem. § 1 HprG zu sein. Es
werde eine Tiefenentspannung bei den Klienten herbeigeführt. Durch
Handlungen des Anwenders, z.B. Abspielen von Musik, Vorlesen eines Entspannungstextes
mit den Methoden der Suggestion würden die Klienten dabei in einen
Zustand der Entspannung versetzt. Hierbei würden technische Abläufe
eingesetzt, wie etwa das Rückwärtszählen und das Suggerieren
vom Herabsteigen in die eigene Seele sowie das Öffnen von Türen
und auch weitere Interventionen, die zum Einen den Abläufen einer
medizinischen Hypnose entsprächen und zum Anderen weitere suggestive
Einflussnahmen auf den seelischen Zustand des Patienten darstellten. Die
Hypnose unterliege sog. Kontraindikationen und solle ei bestimmten Krankheitsbildern
nicht angewendet werden, da es sonst ganz akut zu schwersten psychischen
Veränderungen und Krisensituationen kommen könne. Selbst körperliche
Erkrankungen wie z.B. Asthma oder Diabetes mellitus könnten unter
seelischer Belastung zu akut bedrohlichen Notfällen führen.
Aus amtsärztlicher Sicht sei es zwingend erforderlich, dass derjenige,
der derartige Maßnahmen durchführen wolle, zunächst einmal
feststellen müsse, ob bei dem jeweiligen Klienten für die Methode
evtl. Ausschlussgründe bestehen. Laut der Veröffentlichung des
Herrn Bernd Joschko (des Begründers der „Synergetik“)
sollen 17 % der Klienten körperlich krank und 26 % psychisch krank
sein, so dass hier ein unvertretbar hohes Risiko bestehe, welches ohne
Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Anwenders der „Synergetik-Therapie“
– zumindest auf Mindeststandards zur Abwehr von Gesundheitsgefahren
für die Kunden hin, wie sie Gegenstand der Heilpraktikerprüfung
seien – nicht hingenommen werden könne.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (Az. 1
BvR 784/03) führen zu keinem anderen Ergebnis. Es handele sich bei
der „Synergetik“ nicht um eine Heilung, die spirituell wirke
und den religiösen Riten näher stehe als der Medizin und von
daher die Erwartung auf heilkundlichen Beistand gar nicht wecken würde.
Im Internetauftritt der Antragstellerin und auch in der von der Seite
der Klägerin verlinkten Internetseite des Herrn Joschko ließen
sich etliche medizinische Bezüge – insb. Vielfache Nennung
konkreter Krankheitsbilder, medizinischer Fachausdrücke und Darstellung
von Krankheitsgeschichten – finden. Auch das Wort Therapie dürfte
eindeutig medizinisch besetzt sein. Ein rein religiös-ritueller Eindruck
entstehe nicht. Ferner stelle das Urteil des BVerfG auf geistige Heilung
ausschließlich mittels Handauflegen in immer gleicher Weise, unterschiedslos
bei jedem konkreten Klienten ab. Bei der „Synergetik“ handele
es sich jedoch um ein suggestives quasi-psychotherapeutisches Verfahren
unter Einsatz hypnoseartiger Techniken. Hypnose und Suggestion seien nicht
per se als ungefährlich darzustellen (wie Handauflegen), wenn sie
nicht fachgerecht angewendet werden. Ferner werde dem Kunden der Eindruck
vermittelt (aus den Krankheitsgeschichten zu ersehen) es werde stark auf
den Einzelfall eingegangen. Schließlich könne auch nicht die
Rede davon sein, dass Kunden nicht davon abgebracht werden könnten,
eine notwendige ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr
erkläre die „Synergetik“ dem Gesamteindruck nach das
Versäumen der ärztlichen Behandlung gerade zum Ziel (z. B. in
Anbetracht der Verweise auf Hamers „neue Medizin“) und propagiere
sich als kostengünstige Alternative zur (uneffektiven, unbezahlbaren“)
konventionellen Medizin. Der gelegentliche Hinweis, dass ein „Synergetik-Therapeut“
über keine medizinischen Qualifikation verfüge und der Klient
sich selbst heile, trete demgegenüber vom Gesamteindruck her eindeutig
in den Hintergrund. Die Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung
der Kunden durch Versäumen ggf. notwendiger konventioneller Behandlungsmethoden
sei demnach nicht als gering einzustufen.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2004, bei der Antragsgegnerin eingegangen am
10. Mai 2004, hat die Antragstellerin gegen den vorgenannten Bescheid
Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Am 21. Mai 2004 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht
München gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 8. April 2004 wiederherzustellen und die Antragsgegnerin gem. §
123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, bis zu einer
abschließenden Entscheidung in der Sache ihre Tätigkeit ohne
die mit Bescheid vom 8. April 2004 erlassenen Einschränkungen auszuüben.
Zur Begründung verwies sie auf beiliegende Widerspruchsbegründung
vom 17. Mai 2004, in der u.a. ausgeführt wird: „Synergetik“
stelle nicht die Anwendung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HprG dar.
Es handele sich um Selbsterfahrung mit dem Ziel, das Selbstheilungspotential
des Klienten berührungslos zu aktivieren. Diese Tätigkeit setze
keine medizinischen Kenntnisse voraus, sondern schließe sie aus.
Akut bedrohte Notfälle wie Asthma oder Diabetes stellten Notfälle
dar, wie sie im allgemeinen Verkehr auftreten könnten. Sollte einer
dieser Fälle in der Sitzung auftreten, würde selbstverständlich
adäquate Hilfe geholt. „Synergetik“ nutze nicht die medizinische
bzw. suggestive Hypnose. Insbesondere würden dem Klienten keine Heilsätze
suggeriert, die dieser nachzusprechen habe. Suggestion widerspreche dem
Ansatz der „Synergetik“, weil diese zum Ziel habe, den Klienten
in seiner Selbständigkeit zu unterstützen. Vorgelegt wurde ein
Artikel der Antragstellerin aus der Zeitschrift „raum&zeit“
125/2003 mit der Überschrift „Schätze aus dem Unbewussten“.
Auch greife das Argument des „quasi psychotherapeutischen Verfahrens“
nicht. Nicht das Verfahren sei therapeutisch, sondern das Ergebnis könne
psychischer, sozialer, pädagogischer oder somatischer Natur sein,
weil dem Menschen immanente Kräfte mit diesen Begriffen bezeichnet
würden. Das synergetische Verfahren, der „Prozess“, stelle
Erfahrung in seiner ursprünglichsten Form als innere Selbsterfahrung
dar. Begriffe wie Religion (religio als Rückbindung zu seinen eigenen
Ursprüngen in Gott), Spiritualität, Freiheit, Spontanität,
Kreativität hätten hier ihren Ausgangspunkt und könnten
mit der Dienstleistung der „Inneren Selbsterfahrung“ auf ganz
autonome und nicht manipulierbare Weise erfahren werden. „Synergetik“
linear als „quasi psychotherapeutisches Verfahren“ zu werten,
treffe nicht den anders gelagerten, komplexen Sachverhalt. Die Antragstellerin
weise in ihrer Praxis darauf hin, dass geistiges Heilen nicht die Tätigkeit
eines Arztes ersetze. Der Klient unterschreibe in der Klienteninformation,
keinen Heilserwartungen zu unterliegen. Das Urteil des BVerfG für
Geistheiler solle auch für „Synergetik“ gelten. „Synergetik“
berufe sich nicht auf heilkundlichen Beistand, sondern auch „heilerischen
Selbstbeistand“. „Synergetik“ erfülle genau die
Forderung der Antragsgegnerin, keine Heilkunde auszuüben. „Synergetik“
biete nicht Selbst-Heilkunde, sondern Selbstheilung durch Selbsterfahrung.
Das Verbot des Hinweises auf das Institut von Bernd Joschko sowie die
Entfernung der Links zu seinem Institut zu fordern, widerspreche der Freiheit
der Forschung und Lehre (Art. 3, 5 GG) und dem damit verbundenen Gebot
der Transparenz ihrer Arbeit. Sie möchte die Herkunft ihrer Forschung
darlegen können.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2004 ergänzend
zu den bereits vorgebrachten Argumenten im wesentlichen mit, bei der Art
der suggestiv – hypnotischen Tätigkeit seien medizinische Fachkenntnisse
erforderlich. Zur Frage der mittelbaren Gefährdung werde auf die
fachlichen Stellungnahmen der Eberhard-Karls-Universität Tübingen
vom 27. Juni 2003 (Bl. 68 d.A.) und des Amtsarztes Dr. Hepp, Gesundheitsamt
Goslar vom 6. Januar 2004 (Bl. 57 d.A.) verwiesen. Nicht gefolgt werde
der Antragstellerin darin, dass die Selbsterfahrung ganz autonom erfolge.
Der Therapeut erteile nach dem von der Antragstellerin selbst verfassten
Zeitungsartikel immer wieder Anweisungen/Anforderungen, was er „tagträumen“
oder sich vorstellen solle. Er gäbe auch wiederholt Deutungen der
Träume und Fantasien. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
2. März 2004 sei auf vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte ergänzend
mit Schreiben vom 25. Juni 2004 aus, der Bescheid sei bei summarischer
Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig.
Dass die „Synergetik-Therapie“ oder das „Synergetik-Profiling“
Heilkunde darstelle, sei bei der summarischen Prüfung nicht offensichtlich.
Es sei auch nicht offensichtlich, dass eine mehr als geringfügige
Gefahr bestehe, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten,
welches ärztliches Fachwissen voraussetze, bei den Personen, die
die Dienste von „Synergetik-Therapeuten“ in Anspruch nähmen,
verzögert würde. Es sei demnach nicht offensichtlich, dass die
„Synergetik-Therapie“ einer Erlaubnis nach § 1 HprG bedürfe.
Andererseits könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass die Antragstellerin diese Tätigkeit ohne eine derartige Erlaubnis
betreiben dürfe. Die Entscheidung des Gerichts hänge daher allein
von der Abwägung der gegenläufigen Interessen ab. Art. 12 GG
erfordere, dass die Nachteile, die der Antragstellerin durch die Einstellung
ihrer Berufstätigkeit entstünden, höher zu bewerten seien.
Konkrete Gefahren für potentielle Kunden lägen nicht vor.
Vorgelegt wurde eine Information der Antragstellerin zu den „Synergetik-Therapie-Sitzungen“.
Darin ist ein hervorgehobener Hinweis enthalten: „Im Zusammenhang
mit der „Synergetik-Therapie“ werden keine Diagnosen oder
Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde im Sinne
des Heilpraktikergesetzes praktiziert. „Synergetik-Therapie“
ist auch keine Psychotherapie“. Weiterhin heißt es in dem
Blatt, allerdings ohne Hervorhebung: „Der Klient weiß, dass
der „Synergetik-Therapeut“ über keine medizinische Qualifikation
verfügt. Deshalb entsteht bei ihm auch nicht der Eindruck, durch
einen Mediziner oder im medizinischen Sinne beraten zu werden. Mit dieser
Terminvereinbarung wird darüber hinaus keine Entscheidung getroffen,
ob und in welchem Umfang medizinische oder psychotherapeutische Versorgung
vom Klienten in Anspruch genommen werden soll und muss. Der Klient trägt
für diese Entscheidung die alleinige Verantwortung.“ Weiterhin
wird ausgeführt, wieder hervorgehoben: „Der Synergetik-Therapeut
gibt kein Heilungsversprechen ab.“
Der Prozessbevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 23.Juni 2004
mit, die sofortige Vollziehung des Bescheides sei unverhältnismäßig.
Vorgelegt wurde ein Beschluss des OVG Niedersachsen vom 27. Mai 2004.
Das Gericht regte mit Schreiben vom 19. Juli 2004 ein weiteres
einvernehmliches Vorgehen der Beteiligten an, das allerdings von der Antragstellerin
mit Schreiben vom 30. August 2004 nicht akzeptiert wurde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-
und die vorgelegte Behördeakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung
– VwGO – hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Wiederherstellung
bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs
mit einer Auflage zu verbinden war, die sicherstellt, dass sich aus der
Ausübung der „Synergetik-Therapie“ durch die Antragstellerin
bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Hauptsacheverfahren
keine Gefahren für die von ihr behandelten Personen ergeben.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung. Wird – wie im vorliegenden Verfahren –
die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse gemäß
§ 80 Abs. 2 nr. 4 VwGO angeordnet, so sind diese Belange mit dem
Interesse des jeweils Betroffenen abzuwägen, von der Vollziehung
des belastenden Verwaltungsakts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren
abzusehen. Bei dieser Ermessensentscheidung des Gerichts sind insbesondere
die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen,
soweit sie im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 80 Abs.
5 VwGO bereits überschaubar sind. In den Fällen der sofortigen
Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts kraft Gesetzes (wie in Nr. 5 des
Tenors; vgl. Art. 21 a Bayer. Verwaltungsvollstreckungs- und Zustellungsgesetz
– BayVwZVG - ) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs unter Anwendung entsprechender Maßstäbe anordnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach §
80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bedarf der besonderen formellen und inhaltlichen
Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO); die hierzu auf Seite 6
Mittel (unter 3.) im Bescheid vom 8. Au-gust 2004 enthaltenen Ausführungen
sind ausreichend, um diese formellen Anforderungen zu erfüllen.
Nach Auffassung des Gerichts lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand
keine klare Aussage hinsichtlich der Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin
im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs treffen. Von zentraler
Bedeutung ist hierbei die Beantwortung der Frage, ob die von der Antragstellerin
vorgenommenen Tätigkeiten Ausübung der Heilkunde i.S.v. §
1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung (HprG) vom 17. Februar 1939 darstellen.
Auf diese Annahme hat die Landeshauptstadt die ausgesprochene Untersagung
gestützt und in Anbetracht zu erwartender, nicht unerheblicher Gefahrenmomente
ihr Ermessen gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz
– LStVG – ausgeübt.
Da das Heilpraktikergesetz selbst keine Befugnisnorm enthält, um
die unerlaubte Ausübung einer nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen
Betätigung zu untersagen, kommen als Rechtsgrundlagen für eine
derartige Maßnahme die einschlägigen Ermächtigen im allgemeinen
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht (BverWG
vom 11.11.1993 NJW 1994, 3024/3027). Die Landeshauptstadt hat die erforderliche
Eingriffsgrundlage deshalb zu Recht in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m.
§ 5 HprG gesucht.
Allen erkennbaren Umständen nach muss davon ausgegangen werden, dass
die Antragstellerin im Rahmen der Ausübung der Synergetik-Therapie
zumindest auch – und zwar zu sehr wesentlichen Teilen - einer Tätigkeit
nachgeht, die sich als (Versuch der) Heilung oder Linderung von Krankheiten
oder Leiden im Sinne von § 1 Abs. 2 HprG darstellt. Krankheit
ist jede, auch nur unerhebliche oder vorübergehen-de Störung
der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers,
die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden kann (BGH vom 17.9.1965
BGHZ 44, 208/216; BverwG vom 16.2.1971 BverwGE 37, 209/214)
Von diesem zum Arzneimittelrecht entwickelten Krankheitsbegriff ist auch
im Rahmen des Heilpraktikergesetzes auszugehen, da beide Materien gleichermaßen
der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit dienen (vgl.
Dünisch/Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen
Heilkundeausübung, RdNr. 6.2 zu § 1 HprG). Zwar kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Antragstellerin gelegentlich von Personen aufgesucht
wird, die sich einer Synergetik-Behandlung unterziehen wollen, obwohl
sie an keinen Beschwerden leiden. Bei realitätsnaher Betrachtung
muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die weitaus meisten ihrer Kunden
sich aus Anlass von Erkrankungen an sie wenden, um durch die von ihr praktizierte
Methode Heilung oder Linderung zu erfahren. Denn in der Mehrzahl der Fälle
bewegt erst ein konkreter Leidensdruck Menschen dazu, Zeit und Geld in
die Obsorge für die eigene Gesundheit zu investieren.
(??? Absoluit falsch Das VG hat keinen Bezug zur Realität in diesem
Falle. Bernd Joschko - 2/3 kommen ohne Krankheitssymptome)
Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten ausgedruckten Internetseiten
und den sonstigen zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich,
dass die Antragstellering – entgegen ihrer Einlassung - nicht nur
Gesundheitsvorsorge („Prävention“) betreibt, sondern
auch und vor allem in Bezug auf Personen tätig wird, die bereits
gesundheitliche Schäden haben. Dafür sprechen eindeutig die
Auszüge aus den Therapie-Sitzungen, die sämtlich mit Personen
gemacht wurden, die organisch oder psychisch, zum Teil schwer, erkrankt
waren. (Dokumaterial des Forschungsinstituts - wurde auch so gekennzeichnet
! ! Bernd Joschko) .Dafür spricht auch die Verwendung der Begriffe
„Therapie“ und „Behandlung“ sowie „Behandler“.
Aus dem gesamten vorliegenden Informationsmaterial ist ersichtlich, dass
sich die „Synergetik an kranke Menschen wendet (vgl. z. B. die Definition
„Anleitung zur Selbstheilung“), so dass grundsätzlich
der Versuch, an der (Selbst)Heilung mitzuwirken, eine Ausübung der
Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HprG darstellt.
Aus dem Verfassungsrecht wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
folgt, dass nicht jede Tätigkeit, die sich unter den Wortlaut des
§ 1 Abs. 2 HprG subsumieren lässt, auch erlaubnisbedürftig
ist. Vielmehr werden von dieser Vorschrift nur solche Verrichtungen erfasst,
die ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse voraussetzen (Dünisch/Bachmann,
a.a.O., RdNr. 6.3 zu § 1 HprG): Ob solche Fachkenntnisse erforderlich
sind, hängt zum einen vom Ziel und der Methode der Tätigkeit
ab (BverwG vom 14.10.1958 NJW 1959,
833/834). Zum anderen kann sich ihre Notwendigkeit aus dem Umstand ergeben,
dass sich nur auf der Grundlage medizinischen Wissens sachgerecht beurteilen
lässt, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (BverwG
vom 28.9.1965 NJW 1966, 418). Voraussetzung für
die Anwendung des § 1 Abs. 2 HprG ist außerdem, dass die Behandlung
gesundheitliche Schäden verursachen kann (BverwG vom 25.6.1970
BverwGE 35, 308/310). Ein nur geringfügiges Gefahrenmoment reicht
allerdings nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach §
1 HprG abhängig zu machen (BverwGE vom 25.6.1970,
a.a.O., S. 311; BverwG vom 18.12.1972 NJW 1973,
579). Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren
zur Folge haben können, fallen auch dann nicht unter die Erlaubnispflicht,
wenn ihre ordnungsgemäße Vornahme ärztliche Fachkenntnisse
erfordert (BverwG vom 25.6.1970, a.a.O., S. 311). Das
gilt jedoch dann nicht, wenn sie mittelbar Gesundheitsgefährdungen
hervorrufen können, weil durch solche Verrichtungen das frühzeitige
Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert
werden kann, sofern die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung
nicht nur geringfügig ist (BverwG vom 25.6.1970,
a.a.O., S. 311). Wird der Eingriff in die Berufsfreiheit in Gestalt eines
Tätigkeitsverbots jedoch nur mit derartigen mittelbaren Gefahren
für die Volksgesundheit begründet, so entfernen sich Verbot
und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere
Sorgfalt geboten ist (BVerfG vom 17.7.2000 NJW 2000, 2736).
Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 2. März 2004 (NJW-RR 2004,
705-706) zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation
nicht auf „rituelle“ Heilung ab. Ein Heiler, der „spirituell“
wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin,
weckt im allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand nicht.
Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird eher
vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung
von Heilpraktikern verstanden wird. Hingegen dürften ganz andersartige,
ergänzende Vorgehensweisen eher nicht den Eindruck erwecken, als
handele es sich um Ersatz für medizinische Betreuung. Wer „rituelle“
Heilung in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein Vertrauen
nicht auf die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung
Verschiedenes, wenngleich auch auf diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies
zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes. Je weiter sich
das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt,
desto geringer wird das Gefährdungspotential, das geeignet ist, die
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.
Gemessen an den obengenannten Grundsätzen muss es derzeit als offen
gelten, ob die Ausübung der „Synergetik-Therapie“ –
obwohl sie begrifflich zumindest in der Regel Heilbehandlung darstellt
– nach § 1 HprG erlaubnispflichtig ist. ( Es wird Zeit,
daß sich die höchste Rechtsprechung auch mit diesem Ansatz
der Heilung durch Selbsterfahrung auseinandersetzt, denn die oben erwähnten
Hinweise zur Rechtssprechung des Gerichts sind überwiegend mehr wie
30 Jahre alt - also aus einer längst vergangenen Zeit... Bernd Joschko).
Es lässt sich vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit
feststellen, dass die von der Antragstellerin vorgenommenen Handlungen
geeignet sind, Gesundheitsgefährdungen hervorzurufen, die jenseits
der Geringfügigkeitsschwelle liegen. Andererseits kann das
nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand auch nicht ausgeschlossen werden.
Die „Synergetik-Therapie“ erfolgt nach Aktenlage in etwa wie
folgt:
- Der Patient wird durch Entspannungstechniken in eine entspannte Situation
gebracht.
- Er wird aufgefordert, sich eine bestimmte Situation/Umgebung vorzustellen
bzw. sich in eine bestimmte Situation hineinzuversetzen.
- Er wird aufgefordert, die Umgebung oder Situation zu beschreiben, mit
den in der Vorstellung „auftauchenden“ Figuren/Personen in
bestimmter Weise zu kommunizieren oder bestimmte Handlungen durchzuführen.
- Der Therapeut führt den Patienten durch die „vorgestellte
Welt“, fordert ihn auf, an andere Orte zu gehen und fragt nach den
empfundenen Gefühlen.
Bei summarischer Prüfung ist nicht ausgeschlossen, dass in diesem
Behandlungsverfahren Elemente einer medizinischen Hypnose verbunden mit
Elementen der Psychotherapie enthalten sind.
Laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Auflage versteht man
unter
I. Hypnose: veränderte Bewusstseinslage im Sinne eines partiellen
Schlafs mit Beeinflussungsmöglichkeit (Aufnahmefähigkeit für
den Willen des Hypnotiseurs).; verschiedene Techniken, z. B. Verbalsuggestion.
II. Psychoanalyse: intensive, tiefgreifende Behandlungsmethode neurotischer
Störungen nach S. Freud. Sie beruht auf dem Prinzip einer Bewusstmachung
verdrängten Erlebnismaterials unter Leitung eines Analytikers, der
dem frei assoziierenden Patienten nach den gegebenen Umständen allmählich
das Material deutet.
Nach summarischer Überprüfung der vorliegenden „Selbstheilungssitzungen
mit Synergetik-Therapie“ ist nicht völlig ausgeschlossen, dass
Elemente aus den vorgenannten medizinischen Verfahren angewandt werden.
Als Beispiele seien folgende Auszüge aus Sitzungen angeführt:
I. Die auf Seite 37 der Behördenakte abgedruckte Sitzung mit einem
an Diabetes erkrankten Kind:
- Therapeut: (Entspannungsmusik läuft) – Du merkst, wie du
immer tiefer gehst, deine Augen sind schwer, aber entspannt, es wird immer
dunkler um dich herum, und du hast das Gefühl, du treibst nach unten
ab, immer mehr nach unten und irgendwie gelangst du an einen ort, den
du in der Dunkelheit wahrnimmst, als stündest du vor dem Eingang
einer Höhle ... (Entspannungstext Höhle ...), was nimmst du
wahr, wo bist du?
- Kind: In einer Höhle, da ist eine Rundung innen dring und da ist
es nass dring und da sind so Gemälde auf dem Boden.
- Therapeut: Wie fühlst du dich denn dort in dieser Höhle?
- Kind: Entdeckerisch ...
II. Die auf Seite 40 der Behördenakte abgedruckte Sitzung mit einer
an Multipler Sklerose erkrankten Frau:
- Vorgabe: Die Klientin wird am Strand ausgesetzt, wo ihre Eltern auftauchen.
Sie hat kein Interesse, mit ihnen zu reden und teilt ihnen das auch mit,
kann sie allerdings dabei nicht anschauen.
- Klientin: Ich hab` einfach keine Lust mehr, mich mit euch zu beschäftigen.
Lasst mich in Ruhe.
- Therapeut: Was möchtest du jetzt tun?
- Klientin: (lacht) Nichts. Ich will das alles nicht mehr. Ich will nicht
mehr (schreit, weint). Ich will das alles nicht mehr!!! (weint) Immer
wieder dasselbe Theater. Immer dasselbe. Ich will das aber nicht mehr
machen. (Der Therapeut fordert sie auf, die Sätze lauter zu wiederholen).
Ich will auch nicht brüllen. Ich will nicht brüllen. Ich will
auch nicht atmen. Ich will meine Ruhe haben.
Aus diesen Auszügen ist ersichtlich, dass die „Synergetik-Therapie“
durchaus in Ansätzen mit Methoden arbeitet, die hypnoseartige und
psychotherapeutische Elemente haben. Wie aus einem Bericht des Facharztes
für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapie Dr. Günter
Hole, Ravensburg im Deutschen Ärzteblatt 94, heft 49 (www.hypnosetherapie.at/artikel.html)
hervorgeht, werden die Patienten bei der indirekten oder „neuen“
Hypnose unmerklich, meist über einen allmählich in den hypnotischen
Zustand hineinführenden Dialog suggestiv beeinflusst. Das Hineinführen
des Patienten in den sog. Hypnotischen Zustand (Einleitung) kann über
eine Vielzahl sog. Einleitungstechniken erfolgen. Vor allem stehen optische
Methoden (innere Bilder), akustische Methoden (suggestive Sprache) oder
konzentrierte Suggestion von Körpersensationen (Schwere, Wärme)
im Vordergrund (vgl. z.B. der Sitzungsbeginn bei dem an Diabetes erkranktem
Kind). Bei der indirekten Hypnose kommt der Patient oft unmerklich oder
für ihn überraschend in Trance. Ist durch solche Einleitungstechniken
eine erste hypnotische Stufe erreicht, lässt sich eine weitere Vertiefung
durch gezielte, verbale, suggestive Führung anschließen. Von
großer Wichtigkeit ist die richtige und vollständige Rücknahme
aller hypnotischen Veränderungen, sowohl auf psychischer als auch
auf körperlicher Ebene. Die überwiegende Zahl negativer Vorkommnisse
beruht auf fehlender oder unvollständiger Rücknahme der Hypnose.
Sowohl verbleibende Ich-Dissoziationen, Affektregungen oder Bildvorstellungen
als auch veränderte Sinneswahrnehmungen können gefahrenträchtig
werden, insbesondere im Straßenverkehr.
Es erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass (möglicherweise
auch aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen) psychisch labile
und angeschlagene Personen, die sich in „Synergetik-Therapie“
begeben und während einer „Sitzung“ mit ihren (verschütteten)
inneren Empfindungen gegenüber den in der Entspannung vorgestellten
Personen konfrontiert werden (vgl. z. B. die „Sitzung“ mit
der an Multipler Sklerose erkrankten Frau), nach der „Sitzung“
Probleme haben, sich in der Realität wieder zurechtzufinden und von
den Erkenntnissen in der „Sitzung“ derart beeinflusst sind,
dass sie zusätzliche psychologische /psychische Hilfe benötigen.
Es dürfte der Antragstellerin kaum möglich sein, ohne medizinische
Vorkenntnisse diesen – wenn auch möglicherweise kleinen –
Personenkreis herauszufiltern. Die gilt um so mehr, als nach der Werbung
für die „Synergetik-Therapie“ die Methode auch bei psychischen
Erkrankungen helfen soll, z.B. bei Angststörungen, Depressionen,
Klaustrophobie, Persönlichkeitsstörungen, etc., so dass davon
auszugehen ist, dass auch psychisch schwer erkrankte Personen diese „Therapie“
in Anspruch nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gerade bei diesen
Personen ernste Nachwirkungen des hypnoseartigen Verfahrens mit Elementen
der Psychotherapie entstehen können, wenn das Verfahren ohne jede
medizinische Sachkenntnis durchgeführt wird.
Es spricht Vieles dafür, dass die Klienten der Antragstellerin die
Behandlung durch „Synergetik-Therapie“ durchaus auch als eine
Art von „Psychotherapie“ verstehen könnten, da auch hier
der „Behandler“ versucht, Vorgänge im Unter- oder Unbewussten
des Patienten sichtbar zu machen und dafür eine Art von Entspannungstechnik
anwendet. Zwar ist in den von der Antragstellerin den Kunden verteilten
Formblättern ausdrücklich ausgeführt, dass „im Zusammenhang
mit der „Synergetik-Therapie“ keine Diagnosen oder Therapien
im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes
praktiziert werden. Synergetik sei auch keine Psychotherapie.“ Allerdings
ist entscheidend, wie sich das von der Antragstellerin angebotene Verfahren
objektiv darstellt und von einem medizinischen Laien beurteilt werden
kann. Aus den eingesehenen „Sitzungsprotokollen“, mit denen
die Antragstellerin auch wirbt, ist erkennbar, dass ein unbefangener Leser
davon ausgehen muss, dass ihm auch bei ernster Erkrankung Hilfe durch
Gespräche innerhalb einer oder mehrer Sitzungen zu Teil werden kann.
Bei dieser Sachlage ist es dem Gericht nicht möglich, sicher einzuschätzen,
inwieweit die von der Antragstellering durchgeführten Behandlungsformen
(Begleiten in die Tiefenentspannung, Befragung und Führung durch
„Behandler“ während der Sitzung, „Erwecken“
aus der Entspannung) fachmedizinische Kenntnisse voraussetzen und hinsichtlich
der damit eintretenden Wirkungen geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar
bei dem Behandelten gesundheitliche Schädigungen zu bewirken bzw.
wenn solche bereits vorhanden sind, diese zu verschlimmern.
Es bestehen Zweifel, dass die Anwender der „Synergetik-Therapie“
ohne jegliche fachmedizinische Kenntnisse zusammen mit dem Klienten in
der Lage sein sollten, komplizierte innere Vorgänge bewusst zu machen,
die „innere Wirklichkeit zu verändern“ und – wie
aus dem Informationsblatt zu den „Synergetik-Therapie-Einzelsitzungen“
ersichtlich – zur Erhöhung der Handlungskompetenz beizutragen
und zur „intensiven Selbsterfahrung mich sich selbst“ zu führen.
Ein solches Ziel hat – mehr oder weniger – auch die Psychotherapie,
die ein akademisches Studium voraussetzt.
Gleichwohl erscheint dem Gericht in Abwägung der Interessen der Antragstellerin
an einer (ggf. vorübergehenden) weiteren Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit gegenüber dem öffentlichen Interesse, die Allgemeinheit
vor nicht ungefährlichen Heilbehandlungen zu schützen, eine
sofortige Untersagung der Tätigkeit der Antragstellerin nicht zwingend
erforderlich; denn auch die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass
derzeit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behandlungsmethoden
der Antragstellerin geeignet wären, zu gesundheitlichen Komplikationen
oder Schädigungen zu führen. Es bedarf somit nach Auffassung
des Gerichts eingehender weiterer Ermittlungen hinsichtlich des Ausbildungsstandes
und der hierdurch vermittelten Kenntnisse der Antragstellerin, ihrer Behandlungsmethoden
und der Art und des Umfangs ihrer Kunden sowie der Gestaltung der durchgeführten
Behandlungsverfahren. Diesen Ermittlungen wird im Widerspruchsverfahren
nachzugehen sein, um festzustellen, ob die Antragstellerin i.S.v. §
1 Abs. 2 HprG Heilkunde im Sinne dieser Rechtsvorschrift ausübt und
inwieweit von ihrer Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar gesundheitliche
Schädigungen bewirkt werden können. Da andererseits die Ungefährlichkeit
der von der Antragstellerin praktizierten Methode noch nicht zur Überzeugung
des Gerichts besteht, entspricht es pflichtgemäßer Interessenabwägung,
die aufschiebende Wirkung – wie beantragt – bis zum Erlass
eines Widerspruchsbescheides wiederherzustellen bzw. anzuordnen, gleichzeitig
jedoch darauf hinzuwirken, dass die mit der Anwendung der „Synergetik-Therapie“
u.U. einhergehenden Gefahrenmomente weitestgehend ausgeschlossen werden.
Da die Klienten der „Synergetik-Therapie“ vor Behandlungsbeginn
ohnedies „aufgeklärt“ werden (vgl. die „Informationen
zu den Synergetik-Therapie-Einzelsitzungen“) und dies unterschriftlich
zu bestätigen haben, von schriftlichem Informationsmaterial Kenntnis
genommen zu haben, ist es sachgerecht, diese Unterrichtung durch einen
vom Klienten zu unterzeichnenden Zusatz zu ergänzen, in der ihm die
Besorgnisse, die in Bezug auf die streitgegenständliche Methode bestehen,
in der gebotenen Klarheit vor Augen geführt werden, so dass er eigenverantwortlich
entscheiden kann, ob er sich dem mit einer „Synergetik-Therapie“
ggf. einhergehenden Risiko unterziehen will.
In Wahrnehmung des Ermessensspielraums, der dem Gericht bei Entscheidungen
nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, wird der Wortlaut dieses Dokuments
wie folgt festgelegt:
„Mir ist bewusst, dass nicht auszuschließen ist, dass
die beim Einsatz der Synerge-tik-Therapie angewandten Maßnahmen
im Einzelfall zu schwerwiegenden gesund-heitlichen Störungen führen
können.“
Wie unter Nr. II des Beschlusstenors zum Ausdruck gebracht, hat dieses
Dokument außerdem den Namen und Vornamen sowie eine vollständige
Wohnanschrift der Patienten zu enthalten. (Na, das lassen
sich einige Menschen mit Sicherheit nicht gefallen...es sind erwachsene
Bürger...auch in der Weltstadt München... Bernd Joschko).
Die gerichtliche Forderung, dass die Urkunde keinen darüber hinausgehenden
Text aufweisen darf, gewährleistet, dass die vorstehenden Hinweise
nicht in anderen Ausführungen „versteckt“ werden. Die
der Antragstellerin außerdem erteilte Auflage, diese Dokumente auf
Verlangen der Landeshauptstadt oder der Regierung vorzulegen, dient der
Sicherstellung, dass die Auflage tatsächlich befolgt wird.
Da die öffentliche Gewalt nur verpflichtet ist, Erwachsene vor Gefahren
zu schützen, die diese selbst nicht erkennen können, und
der vom Gericht vorgegebene Text eine deutliche Warnung enthält,
ist für die Zeit bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides der
Pflicht des Staates zur Gefahrenabwehr Genüge getan, ohne dass der
Antragstellerin bis dahin zwingend eine Tätigkeit verboten werden
müsse, die sie u.U. auch erlaubnisfrei ausüben darf.
Der zulässige Antrag gem. § 123 VwGO war abzulehnen, da sich
aus dem Vorbringen der Antragstellerin kein Anordnungsgrund für die
Erteilung einer Erlaubnis ergibt. Sollte das Heilpraktikergesetz auf den
vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden, kann die Antragstellerin die
Tätigkeit nur ausüben, wenn sie nachgewiesen hat, über
die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen (§
2 Abs. 1 i) 1. DVO-HPrG). Dies ist gegenwärtig nicht der Fall. Sollte
das Heilpraktikergesetz keine Anwendung finden, ist für die von der
Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit keine besondere Erlaubnis
notwendig.
Da die Antragstellerin die uneingeschränkte, auflagenfreie Wiederherstellung
bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens
sowie die Gestattung der Ausübung der Tätigkeit bis zu einer
„abschließenden Entscheidung in der Sache“ beantragt
hat, das Gericht jedoch hinter diesem Rechtsschutzziel zurückgeblieben
ist, war der Antrag im Übrigen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung bestimmt sich gemäß § 155 Abs.
1 VwGO nach dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13
Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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