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nehmen wir Bezug auf die mit Schriftsatz vom 21.09.2004 eingelegte Beschwerde,
die wir nachstehend wie folgt näher begründen und beantragen:
1. Unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts
vom 08.09.2004 – M 16 SE 04.2831 – wird die aufschiebende
Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 08.04.2004 ohne Erteilung von Auflagen wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
B e g r ü n d u n g
I.
Zutreffend geht das Bayerische Verwaltungsgericht München davon aus,
dass nach derzeitigem Erkenntnisstand keine klare Aussage hinsichtlich
der Erfolgsaussichten des Widerspruchs getroffen werden kann. (S. 15 des
Beschlusses).
Gleichwohl relativiert das Gericht diese Aussage, wenn es ausführt,
dass nach „allen erkennbaren Umständen“ davon ausgegangen
werden müsse, dass die Synergetik-Therapie „in sehr wesentlichen
Teilen“ einer Tätigkeit nachgehe, die als Heilkunde i. S. d.
§ 1 Abs. 2 HPG anzusehen sei (S. 16 des Beschlusses).
Diese Argumentation ist aus unserer Sicht eine petito principii. Denn:
Wenn keine Aussage bzgl. Der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs getroffen
werden kann, ist hier u. E. ausschließlich auf eine Abwägung
der widerstreitenden Interessen abzustellen,
vgl. BVerfG NJW 2002, 2225; Finkelnburg/Jank Rdziff. 864
und nicht mittelbar wiederum die Problematik der Ausübung der Heilkunde
heranzuziehen.
II.
Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens zur Erlangung (auflagenfreien)
vorläufigen Rechtsschutzes ist indirekt die Frage, ob die von der
Antragstellerseite so bezeichnete „Synergetik-Therapie“ bzw.
das „Synergetik-Profiling“ Ausübung der Heilkunde im
Sinne des § 1 Heilpraktikergesetz ist. Unstreitig liegt eine solche
Erlaubnis nicht vor, so dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts deren
Fehlen die angefochtene Verfügung (ganz überwiegend) rechtfertige.
Gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (im Folgenden: HPG)
bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt
bestallt zu sein. Nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde
im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste
von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied,
ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um reine körperliche oder
aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt.
Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und –methode ab.
Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift stets
dann Heilkunde im Sinne des HPG vor, wenn die Tätigkeit allgemeiner
Auffassung zufolge medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die
Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in
Rede stehenden Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen
verursachen kann. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig
sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit
selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen
geeignet ist oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit
der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung
selbst unmittelbar Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen
unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse
nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch
zur Folge haben könnten, dass die Behandelten die Anwendung gebotener
medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler
nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden
zu können, wen medizinische Heilbehandlung notwendig ist,
vgl. OVG Münster, BVBl 1999, 1057.
Das Verwaltungsgericht hat insofern die Voraussetzungen des § 1 HPG
zwar nicht als gegeben angenommen, geht gleichwohl von deren Vorliegen
(indirekt) als wahrscheinlich aus und hat insofern im Wesentlichen ausgeführt,
dass die „Synergetik-Therapie“ und das „Synergetik-Profiling“
mittelbar Gesundheitsgefahren zur Folge hätten, zumal auf Antragstellerseite
auch von „Selbstheilung“ und von sich als „Therapeuten“
gesprochen werde (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1).
Im Übrigen werde auch durch den Umstand, dass sich die Tätigkeit
als Therapeut bzw. als Profiler nicht auf eine bloße passive Begleitung
beschränke, sondern der Dialog durch entsprechende Aufforderungen
gesteuert werde, eine erhebliche Gefahr, dass die Behandelten die Anwendung
gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen und/oder verzögern
könnten und auf eine solche notwendige medizinische Behandlung mangels
Wissen und mangels Erkenntnis auch nicht hingewiesen würden (vgl.
dazu nachfolgend Ziff. 2.) Im Übrigen, komme es auch nicht darauf
an, ob der betroffene Behandler seinem Patienten erkläre, er könne
keine Krankheiten heilen; entscheidend sei vielmehr die objektive Gefahr,
dass Patienten auf der Grundlage des Selbstverständnisses der sogenannten
Synergetik-Therapie von einer solchen danach als zumindest unnötig,
wenn nicht gar gefährlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand
nähmen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3).
1. Die Ausführungen des Gerichts in seiner Beschlussentscheidung
offenbaren ein Missverständnis darüber, um was es sich bei der
Synergetik-Therapie bzw. bei der Synergetik-Profiling handelt. Vor diesem
Hintergrund dürfen wir noch einmal – der guten Ordnung halber
– aus Sicht der Antragstellerseite darstellen, wie eine typische
Einzelsitzung, die aus insgesamt vier Teilen besteht, abläuft.a)
Das Vorgespräch dauert etwa 10 – 20 Minuten. In diesem Vorgespräch
werden keine Krankheitsbilder besprochen oder ggf. sogar Diagnosen erstellt,
sondern, lediglich Fragen des technischen Ablaufs besprochen und der Kontakt
zu dem Klienten hergestellt und Zielvorgaben definiert.
b) In der Entspannungsphase, die üblicher Weise im Liegen erfolgt,
hat der Klient eine Augenbinde um. Er soll in sich schauen. Es wird dabei
Entspannungsmusik von einer CD verwendet. Eine derartige Entspannungsmusik
ist handelsüblich u. a. bei ALDI, überall sonst erhältlich.
Insofern werden häufig Naturgeräusche oder Meereswellen als
Hintergrundgeräuschkulisse verwendet. Der Klient ist dabei hellwach
und befindet sich etwa nicht in einer Hypnose. Alle seine Sinne sind aktiv.
Wenn etwaige Texte zur Entspannung verwendet werden, sind dies üblicher
Weise Phantasiereisetexte, wie sie auch jeder Referent an Volkshochschulen
für Entspannungsreisen benutzt. Insofern wurden weitestgehend für
die Ausbildung bei der Antragstellerseite Texte von den Phantasiereisekassetten
von Herrn Dr. G. Bayer abgeschrieben. Die schon seit 20 Jahren frei am
Markt erhältlich sind.
c) Die Innenweltreise ist so gehalten, dass der Klient stets im aktiven
Wachbewusstsein ist und alles erzählt, was er sieht, denkt, fühlt,
assoziiert etc. Der Synergetik-Therapeut und sein Klient sind in einem
dauernden Gespräch, wobei der Klient ständig entscheidet, was
er will; denn er macht eine Art Abenteuerreise, auf der er die inneren
Bilder anspricht und erläutert. Es kann mithin als ein „Surfen
in der Innenwelt“ bezeichnet werden. Dabei werden auch alte Erinnerungen
aktiviert, hauptsächlich aus der Kindheit und es wird auf dieser
Phantasieebene aktiv neu gehandelt. Dies verändert die abgespeicherten
inneren Bilder und Erinnerungen und führt zu einer Stressreduzierung.
Der Klient nutzt dabei seine Stimme und arbeitet mit seinen Emotionen;
all dies führt zu einer inneren Entlastung. Dies sind erprobte Verhaltensweisen,
aus Selbsterfahrungsmethoden. Es ist wie eine aktive Meditation, die zu
einer großen Erleichterung führt. Erst danach wird Meditation
erfahren, Stille, Frieden, Entspannung etc. Denn der Klient fühlt
sich am Ende einer Sitzung nach üblicher Weise 90 Minuten gut, denn
er hat viel selbst getan.
d) Nun wird der Klient noch 10 Minuten allein gelassen und erlebt eine
Zufriedenheit, Verbundenheit und Klarheit und gewinnt Erkenntnisse über
Hintergründe/biografische Zusammenhänge. Am Ende der Sitzung
erklärt der Therapeut noch mögliche anstehende Fragen und händigt
dem Klienten das Tonband aus, auf dem die ganze Sitzung aufgezeichnet
wurde. Diese
Abenteuerreise kann er sich zu Hause anhören, damit er „sich
selbst erkennt“.
Es wird während einer synergetischen Innenweltreise keine Suggestion
verwendet und keine Hypnose eingeleitet, sondern ausschließlich
Handlungskompetenz in seiner Innenwelt aktiv trainiert. Dies lässt
sich aus allen aufgezeichneten Sitzungen überprüfen. Im Mittelpunkt
steht immer das Selbstbestimmungsrecht des Klienten. Es ist reine Selbsterfahrung.
Z. B. kann ein Klient jederzeit frei aufstehen und auf die Toilette gehen
oder sich im Raum bewegen oder aufstampfen etc. Ziel der Hypnose ist das
Nachsprechen von Heilsätzen, während Ziel der Synergetik-Therapie
die Selbsterfahrung von inneren (und heilenden) Zusammenhängen ist.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin.
In seiner Beschlussentscheidung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass der
Klient stets darauf aufmerksam gemacht werde, dass die sogenannte Synergetik-Therapie
keinen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker ersetzen können
und sich der Klient während der Therapie weiterhin mit einem Arzt
seines Vertrauens beraten solle, die Zusammenarbeit sei erwünscht
und wichtig. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht auch darauf, dass
„die Zusammenarbeit mit Ärzten wichtig und erwünscht“
sei.
Gleichwohl führt das Verwaltungsgericht indirekt dann aus, dass mittelbare
Gesundheitsgefahren dadurch hervorgerufen würden, dass die behandelten
die Anwendung gebotner medizinischer Heilmethode unterlassen oder verzögern
würden, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen
verfüge, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung
notwendig sei. Ehrlich gesagt verstehen wir die Argumentation in ihrem
Kern nicht. Denn:
Die Antragstellerseite begrüßt nicht nur die Konsultation von
Ärzten, sondern ruft auch noch aktiv die entsprechenden Klienten
dazu auf, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Wenn aber
andererseits das Selbstverständnis des Klienten im Vordergrund steht,
so bedeutet dort der Hinweis auf angeblich mittelbare Gesundheitsgefahren
nichts anderes, als dass der Klient zum Arztbesuch gezwungen wird. Um
es noch einmal zu wiederholen:
Kein Klient der Antragstellerseite wird von einem Arztbesuch abgehalten,
im Gegenteil. Jeder Klient wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Synergetik-Therapie oder aber das Synergetik-Profiling eine ärztliche
Heilbehandlung nicht ersetzen könne und daher eine Konsultation bei
einem Arzt dringend angeregt werde. Es ist kein Fall aktenkundig und im
Übrigen auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, in welchem
ein Klient aktiv abgehalten worden ist, einen Arzt zu konsultieren.
Soweit in diesem Zusammenhang das Gericht in seiner Beschlussentscheidung
die Begrifflichkeiten „Selbstheilung“ bzw. „Therapeuten“
als Hilfstatsache heranzieht, um die mittelbaren Gesundheitsgefahren zu
begründen, vermögen wir auch dies nicht nachzuvollziehen. Wenn
einerseits von dem Gericht hervorgehoben wird, dass ein Arztbesuch von
der Antragstellerseite begrüßt/erwünscht bzw. angeraten
wird, so kann doch eine derartige Begrifflichkeit wie „Selbstheilung“
bzw. „Therapeut“ lediglich als bloße falsa demonstratio
angesehen werden.
2. Kern der Begründung des Verwaltungsgerichts ist der Hinweis darauf,
dass
auf die etwaige Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung möglicherweise
nicht in ausreichendem Maße hingewiesen werde und im Übrigen
der Hinweis auf „schwerwiegende gesundheitliche Störung“
notwendig sei. Dies ist doch bereits durch die Ausführungen des Gerichts
selbst widerlegt. Es wird doch stets von der Antragstellerin auf eine
entsprechende medizinische Heilbehandlung und deren Notwendigkeit hingewiesen.
Warum also wird hier ein derartiges Argument zu Lasten der Antragsteller
verwendet. Wir halten es im Übrigen auch für verfehlt, aus einem
aus der Korrespondenz abgeleiteten „Selbstverständnis im Verhältnis
zu Ärzten“ den Rückschluss ableiten zu wollen. Damit seien
mittelbare Gesundheitsgefahren indiziert. Dies ist doch lediglich eine
bloße Vermutung.Wenn in einer Volkshochschule Selbsterfahrungskurse
durchgeführt werden,
bei der unter Anleitung Therapiesitzungen durchgeführt werden und
der Leiter eines solchen Selbsterfahrungskurses evtl. kritische Distanz
zu Ärzten einhält, so würde kein Mensch auf den Gedanken
kommen, dass hier Heilkunde ausgeübt wird. Warum soll dies dann bei
der Antragstellerseite der Fall sein.
III.
Im Übrigen dürfen wir hier auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verweisen. Allein die Möglichkeit, dass ggf. ein gebotener Arztbesuch
unterbleibt, kann nicht ausreichen, um eine mittelbare Gesundheitsgefährdung
zu begründen,
vgl. BVerfG, DVBl 2000, 1765.
Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung wohl auch darauf,
dass es im Einzelfall nicht darauf ankomme, ob Patienten bzw. Klienten
tatsächlich gefährdet sind bzw. werden; ein entsprechender konkreter
Nachweis sei aus Ansicht des Verwaltungsgerichts gar nicht erforderlich.
Es hänge auch nicht davon ab, ob der betroffene Behandler seinem
Patienten erkläre, er könne keine Krankheiten heilen, dies sei
ausschließlich Sache des Arztes oder Heilpraktikers und es reiche
auch nicht aus, dass auf einem Formblatt „Informationen zu den Synergie-Einzelsitzungen“
verwiesen werde. Entscheidend sei vielmehr die Gefahr, dass Patienten
auf der Grundlage des Selbstverständnisses der sogenannten Synergetik-Therapie
von einer solchen danach als zumindest unnötig bzw. nicht gar gefährlich
eingestuften medizinischen Behandlung Abstand nehmen würden bzw.
auch gefährdet sein könnten. Diese Ausführungen bedeuten
nichts anderes, als dass es nicht auf eine konkrete Gefährdung ankommt.
Vielmehr wertet das Gericht diese Behandlungsform als eine abstrakte Gefährdung,
weil sich der Patient ggf. eine bestimmte Vorstellung machen könnte.
Jedoch:
Wie hoch müssen denn die Anforderungen geschraubt werden, die die
Antragstellerseite erfüllen muss, um eine solche abstrakte Gefährdung
auszuschließen? Kann derartiges Unmögliches überhaupt
von den Antragstellern verlangt werden? In das Vorstellungsbild eines
Patienten und das von ihm verursachte Selbstverständnis kann doch
nun ein Behandler überhaupt keinen Einfluss nehmen. Seine Verpflichtungen
(nicht nur zivilrechtliche, sonder auch öffentlich-rechtliche) sind
doch in einem solchen Fall erfüllt, wenn er darauf hinweist, dass
er kein Heilbehandler ist und der Patient einen Arzt aufsuchen sollte
bzw. die Zusammenarbeit mit Ärzten erwünscht sei. Verweist das
Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die „objektive Gefahr“
im Zusammenhang mit dem „Selbstverständnis“ von Patienten,
so kann darauf lediglich erwidert werden, dass insofern das Gefährdungspotential
außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Antragstellerseite
liegt, so dass nach hiesigem Verständnis eine derartige extensive
Auslegung des Begriffs der „Heilbehandlung“ im Sinne des §
1 HPG nicht mehr frei von Ermessensfehlern sein dürfte.
IV.
Der guten Ordnung halber verweisen wir noch einmal auf die jüngste
Beschluss-Entscheidung des BVerfG vom 02.03.2004; danach kann eine mittelbare
Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung ärztlicher
Behandlung mit letzter Sicherheit nie ausgeschlossen werden, so dass entsprechende
Bescheide, die eine dementsprechende Grundlage haben, wohl gegen Art.
12 Abs. 1 GG verstoßen,
vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 705.
V.
Im Übrigen möchten wir auf folgenden Umstand hinweisen, der
bislang unberücksichtigt geblieben ist. Dem Bundesrat liegt ein „Entwurf
eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen
Lebensbewältigungshilfe unter Persönlichkeitsentwicklung“
vor.
Lebensbewältigungshilfe in diesem Sinne ist eine Dienstleistung,
die gegenüber einer anderen Person erbracht wird mit dem ausschließlichen
oder überwiegenden Ziel der Feststellung oder Verbesserung der seelischen
Befindlichkeit oder der geistlich-seelischen Fähigkeiten oder des
Verhaltens. Persönlichkeitsentwicklung ist eine Dienstbesserung der
Persönlichkeitseigenschaften, insbesondere des Sozialverhaltens einer
Person ist, vgl. § 1 Abs. 2 LeBeG-E,
vgl. zu dem Gesetzesentwurf auch, http://www.ibhg.de/LBHG.html.
Der vorgenannte Gesetzesentwurf soll einerseits zum Verbraucherschutz
im Bereich der gewerblich angebotenen Lebensbewältigungshilfe beitragen.
Ausgenommen sind Maßnahmen der Lebensbewältigungshilfe und
der Persönlichkeitsentwicklung die in Ausübung der Heilkunde
durch Angehörige des ärztlichen Berufes, des Berufes der Psychotherapeuten
und des Heilpraktikerberufs geleistet werden.
Insbesondere dadurch wird deutlich, dass das LeBeG nur solche Fälle
innerhalb des Anwendungsbereiches des Gesetzes erfasst, in welchen die
Lebensbewältigungshilfe/Persönlichkeitsentwicklung „nicht
im Rahmen der heilkundlichen Berufsausübung erfolgt“.
Dieser gesetzgeberische Vorstoß zeigt aber doch, dass dann nicht
mit den mitteln vorgegangen werden kann, wie dies nun die Antragsgegnerin
sehen will. Die Antragsgegnerin möchte das Handeln der Antragstellerin
als mit dem Heilpraktikergesetz bzw. mit anderweitigen ordnungsrechtlichen
Bestimmungen unvereinbar sehen, weswegen ihr eine daraufhin ausgerichtete
Tätigkeit zu untersagen ist. Die gesetzgeberische Intention geht
indessen in die Richtung, grundsätzlich dieses Verhalten zuzulassen,
lediglich unter bestimmte Voraussetzungen zu stellen, welche im Gesetz
näher aufgeführt sind,
vgl. http://www.ibhg.de
VI.Eine weitere Überlegung tritt hinzu:
Die Auflagen des Bayerischen Verwaltungsgerichts versetzt die Antragstellerin
in die Situation ggf., gegen § 203 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu verstoßen,
wenn sie denn doch Heilkunde ausüben würde.
Beglaubigte und einfache Abschrift sind beigefügt.
Prof. Dr. Rohlfing
Rechtsanwalt
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