----------- ROHLFING . THIELE . JÜRGENS ---------

RAe Prof. Dr. Rohlfing pp.

Bayerisches Verwaltungsgericht
Montgelasplatz 1

80335 München

Az: Mxxxx./. Ldhauptst. München sch
07.10.2004

In der Verwaltungsstreitsache
Mxxxr ./. Landeshauptstadt München
Rae Prof. Dr. Rohlfing pp.- 21 Cs 04.2729 –

nehmen wir Bezug auf die mit Schriftsatz vom 21.09.2004 eingelegte Beschwerde, die wir nachstehend wie folgt näher begründen und beantragen:

1. Unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 08.09.2004 – M 16 SE 04.2831 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.04.2004 ohne Erteilung von Auflagen wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.


B e g r ü n d u n g
I.
Zutreffend geht das Bayerische Verwaltungsgericht München davon aus, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand keine klare Aussage hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Widerspruchs getroffen werden kann. (S. 15 des Beschlusses).
Gleichwohl relativiert das Gericht diese Aussage, wenn es ausführt, dass nach „allen erkennbaren Umständen“ davon ausgegangen werden müsse, dass die Synergetik-Therapie „in sehr wesentlichen Teilen“ einer Tätigkeit nachgehe, die als Heilkunde i. S. d. § 1 Abs. 2 HPG anzusehen sei (S. 16 des Beschlusses).
Diese Argumentation ist aus unserer Sicht eine petito principii. Denn:
Wenn keine Aussage bzgl. Der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs getroffen werden kann, ist hier u. E. ausschließlich auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen abzustellen,
vgl. BVerfG NJW 2002, 2225; Finkelnburg/Jank Rdziff. 864
und nicht mittelbar wiederum die Problematik der Ausübung der Heilkunde heranzuziehen.
II.
Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens zur Erlangung (auflagenfreien) vorläufigen Rechtsschutzes ist indirekt die Frage, ob die von der Antragstellerseite so bezeichnete „Synergetik-Therapie“ bzw. das „Synergetik-Profiling“ Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetz ist. Unstreitig liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, so dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts deren Fehlen die angefochtene Verfügung (ganz überwiegend) rechtfertige. Gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (im Folgenden: HPG) bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um reine körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und –methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift stets dann Heilkunde im Sinne des HPG vor, wenn die Tätigkeit allgemeiner Auffassung zufolge medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben könnten, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wen medizinische Heilbehandlung notwendig ist,
vgl. OVG Münster, BVBl 1999, 1057.
Das Verwaltungsgericht hat insofern die Voraussetzungen des § 1 HPG zwar nicht als gegeben angenommen, geht gleichwohl von deren Vorliegen (indirekt) als wahrscheinlich aus und hat insofern im Wesentlichen ausgeführt, dass die „Synergetik-Therapie“ und das „Synergetik-Profiling“ mittelbar Gesundheitsgefahren zur Folge hätten, zumal auf Antragstellerseite auch von „Selbstheilung“ und von sich als „Therapeuten“ gesprochen werde (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1).
Im Übrigen werde auch durch den Umstand, dass sich die Tätigkeit als Therapeut bzw. als Profiler nicht auf eine bloße passive Begleitung beschränke, sondern der Dialog durch entsprechende Aufforderungen gesteuert werde, eine erhebliche Gefahr, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen und/oder verzögern könnten und auf eine solche notwendige medizinische Behandlung mangels Wissen und mangels Erkenntnis auch nicht hingewiesen würden (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.) Im Übrigen, komme es auch nicht darauf an, ob der betroffene Behandler seinem Patienten erkläre, er könne keine Krankheiten heilen; entscheidend sei vielmehr die objektive Gefahr, dass Patienten auf der Grundlage des Selbstverständnisses der sogenannten Synergetik-Therapie von einer solchen danach als zumindest unnötig, wenn nicht gar gefährlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand nähmen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3).
1. Die Ausführungen des Gerichts in seiner Beschlussentscheidung offenbaren ein Missverständnis darüber, um was es sich bei der Synergetik-Therapie bzw. bei der Synergetik-Profiling handelt. Vor diesem Hintergrund dürfen wir noch einmal – der guten Ordnung halber – aus Sicht der Antragstellerseite darstellen, wie eine typische Einzelsitzung, die aus insgesamt vier Teilen besteht, abläuft.a) Das Vorgespräch dauert etwa 10 – 20 Minuten. In diesem Vorgespräch
werden keine Krankheitsbilder besprochen oder ggf. sogar Diagnosen erstellt, sondern, lediglich Fragen des technischen Ablaufs besprochen und der Kontakt zu dem Klienten hergestellt und Zielvorgaben definiert.
b) In der Entspannungsphase, die üblicher Weise im Liegen erfolgt, hat der Klient eine Augenbinde um. Er soll in sich schauen. Es wird dabei Entspannungsmusik von einer CD verwendet. Eine derartige Entspannungsmusik ist handelsüblich u. a. bei ALDI, überall sonst erhältlich. Insofern werden häufig Naturgeräusche oder Meereswellen als Hintergrundgeräuschkulisse verwendet. Der Klient ist dabei hellwach und befindet sich etwa nicht in einer Hypnose. Alle seine Sinne sind aktiv. Wenn etwaige Texte zur Entspannung verwendet werden, sind dies üblicher Weise Phantasiereisetexte, wie sie auch jeder Referent an Volkshochschulen für Entspannungsreisen benutzt. Insofern wurden weitestgehend für die Ausbildung bei der Antragstellerseite Texte von den Phantasiereisekassetten von Herrn Dr. G. Bayer abgeschrieben. Die schon seit 20 Jahren frei am Markt erhältlich sind.
c) Die Innenweltreise ist so gehalten, dass der Klient stets im aktiven Wachbewusstsein ist und alles erzählt, was er sieht, denkt, fühlt, assoziiert etc. Der Synergetik-Therapeut und sein Klient sind in einem dauernden Gespräch, wobei der Klient ständig entscheidet, was er will; denn er macht eine Art Abenteuerreise, auf der er die inneren Bilder anspricht und erläutert. Es kann mithin als ein „Surfen in der Innenwelt“ bezeichnet werden. Dabei werden auch alte Erinnerungen aktiviert, hauptsächlich aus der Kindheit und es wird auf dieser Phantasieebene aktiv neu gehandelt. Dies verändert die abgespeicherten inneren Bilder und Erinnerungen und führt zu einer Stressreduzierung. Der Klient nutzt dabei seine Stimme und arbeitet mit seinen Emotionen; all dies führt zu einer inneren Entlastung. Dies sind erprobte Verhaltensweisen, aus Selbsterfahrungsmethoden. Es ist wie eine aktive Meditation, die zu einer großen Erleichterung führt. Erst danach wird Meditation erfahren, Stille, Frieden, Entspannung etc. Denn der Klient fühlt sich am Ende einer Sitzung nach üblicher Weise 90 Minuten gut, denn er hat viel selbst getan.
d) Nun wird der Klient noch 10 Minuten allein gelassen und erlebt eine Zufriedenheit, Verbundenheit und Klarheit und gewinnt Erkenntnisse über Hintergründe/biografische Zusammenhänge. Am Ende der Sitzung erklärt der Therapeut noch mögliche anstehende Fragen und händigt dem Klienten das Tonband aus, auf dem die ganze Sitzung aufgezeichnet wurde. Diese
Abenteuerreise kann er sich zu Hause anhören, damit er „sich selbst erkennt“.
Es wird während einer synergetischen Innenweltreise keine Suggestion verwendet und keine Hypnose eingeleitet, sondern ausschließlich Handlungskompetenz in seiner Innenwelt aktiv trainiert. Dies lässt sich aus allen aufgezeichneten Sitzungen überprüfen. Im Mittelpunkt steht immer das Selbstbestimmungsrecht des Klienten. Es ist reine Selbsterfahrung. Z. B. kann ein Klient jederzeit frei aufstehen und auf die Toilette gehen oder sich im Raum bewegen oder aufstampfen etc. Ziel der Hypnose ist das Nachsprechen von Heilsätzen, während Ziel der Synergetik-Therapie die Selbsterfahrung von inneren (und heilenden) Zusammenhängen ist.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin.
In seiner Beschlussentscheidung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass der Klient stets darauf aufmerksam gemacht werde, dass die sogenannte Synergetik-Therapie keinen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker ersetzen können und sich der Klient während der Therapie weiterhin mit einem Arzt seines Vertrauens beraten solle, die Zusammenarbeit sei erwünscht und wichtig. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht auch darauf, dass „die Zusammenarbeit mit Ärzten wichtig und erwünscht“ sei.
Gleichwohl führt das Verwaltungsgericht indirekt dann aus, dass mittelbare Gesundheitsgefahren dadurch hervorgerufen würden, dass die behandelten die Anwendung gebotner medizinischer Heilmethode unterlassen oder verzögern würden, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfüge, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig sei. Ehrlich gesagt verstehen wir die Argumentation in ihrem Kern nicht. Denn:
Die Antragstellerseite begrüßt nicht nur die Konsultation von Ärzten, sondern ruft auch noch aktiv die entsprechenden Klienten dazu auf, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Wenn aber andererseits das Selbstverständnis des Klienten im Vordergrund steht, so bedeutet dort der Hinweis auf angeblich mittelbare Gesundheitsgefahren nichts anderes, als dass der Klient zum Arztbesuch gezwungen wird. Um es noch einmal zu wiederholen:
Kein Klient der Antragstellerseite wird von einem Arztbesuch abgehalten, im Gegenteil. Jeder Klient wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Synergetik-Therapie oder aber das Synergetik-Profiling eine ärztliche Heilbehandlung nicht ersetzen könne und daher eine Konsultation bei einem Arzt dringend angeregt werde. Es ist kein Fall aktenkundig und im Übrigen auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, in welchem ein Klient aktiv abgehalten worden ist, einen Arzt zu konsultieren.
Soweit in diesem Zusammenhang das Gericht in seiner Beschlussentscheidung die Begrifflichkeiten „Selbstheilung“ bzw. „Therapeuten“ als Hilfstatsache heranzieht, um die mittelbaren Gesundheitsgefahren zu begründen, vermögen wir auch dies nicht nachzuvollziehen. Wenn einerseits von dem Gericht hervorgehoben wird, dass ein Arztbesuch von der Antragstellerseite begrüßt/erwünscht bzw. angeraten wird, so kann doch eine derartige Begrifflichkeit wie „Selbstheilung“ bzw. „Therapeut“ lediglich als bloße falsa demonstratio angesehen werden.
2. Kern der Begründung des Verwaltungsgerichts ist der Hinweis darauf, dass
auf die etwaige Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung möglicherweise nicht in ausreichendem Maße hingewiesen werde und im Übrigen der Hinweis auf „schwerwiegende gesundheitliche Störung“ notwendig sei. Dies ist doch bereits durch die Ausführungen des Gerichts selbst widerlegt. Es wird doch stets von der Antragstellerin auf eine entsprechende medizinische Heilbehandlung und deren Notwendigkeit hingewiesen. Warum also wird hier ein derartiges Argument zu Lasten der Antragsteller verwendet. Wir halten es im Übrigen auch für verfehlt, aus einem aus der Korrespondenz abgeleiteten „Selbstverständnis im Verhältnis zu Ärzten“ den Rückschluss ableiten zu wollen. Damit seien mittelbare Gesundheitsgefahren indiziert. Dies ist doch lediglich eine bloße Vermutung.Wenn in einer Volkshochschule Selbsterfahrungskurse durchgeführt werden,
bei der unter Anleitung Therapiesitzungen durchgeführt werden und der Leiter eines solchen Selbsterfahrungskurses evtl. kritische Distanz zu Ärzten einhält, so würde kein Mensch auf den Gedanken kommen, dass hier Heilkunde ausgeübt wird. Warum soll dies dann bei der Antragstellerseite der Fall sein.
III.
Im Übrigen dürfen wir hier auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen. Allein die Möglichkeit, dass ggf. ein gebotener Arztbesuch unterbleibt, kann nicht ausreichen, um eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu begründen,
vgl. BVerfG, DVBl 2000, 1765.
Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung wohl auch darauf, dass es im Einzelfall nicht darauf ankomme, ob Patienten bzw. Klienten tatsächlich gefährdet sind bzw. werden; ein entsprechender konkreter Nachweis sei aus Ansicht des Verwaltungsgerichts gar nicht erforderlich. Es hänge auch nicht davon ab, ob der betroffene Behandler seinem Patienten erkläre, er könne keine Krankheiten heilen, dies sei ausschließlich Sache des Arztes oder Heilpraktikers und es reiche auch nicht aus, dass auf einem Formblatt „Informationen zu den Synergie-Einzelsitzungen“ verwiesen werde. Entscheidend sei vielmehr die Gefahr, dass Patienten auf der Grundlage des Selbstverständnisses der sogenannten Synergetik-Therapie von einer solchen danach als zumindest unnötig bzw. nicht gar gefährlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand nehmen würden bzw. auch gefährdet sein könnten. Diese Ausführungen bedeuten nichts anderes, als dass es nicht auf eine konkrete Gefährdung ankommt. Vielmehr wertet das Gericht diese Behandlungsform als eine abstrakte Gefährdung, weil sich der Patient ggf. eine bestimmte Vorstellung machen könnte. Jedoch:
Wie hoch müssen denn die Anforderungen geschraubt werden, die die Antragstellerseite erfüllen muss, um eine solche abstrakte Gefährdung auszuschließen? Kann derartiges Unmögliches überhaupt von den Antragstellern verlangt werden? In das Vorstellungsbild eines Patienten und das von ihm verursachte Selbstverständnis kann doch nun ein Behandler überhaupt keinen Einfluss nehmen. Seine Verpflichtungen (nicht nur zivilrechtliche, sonder auch öffentlich-rechtliche) sind doch in einem solchen Fall erfüllt, wenn er darauf hinweist, dass er kein Heilbehandler ist und der Patient einen Arzt aufsuchen sollte bzw. die Zusammenarbeit mit Ärzten erwünscht sei. Verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die „objektive Gefahr“ im Zusammenhang mit dem „Selbstverständnis“ von Patienten, so kann darauf lediglich erwidert werden, dass insofern das Gefährdungspotential außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Antragstellerseite liegt, so dass nach hiesigem Verständnis eine derartige extensive Auslegung des Begriffs der „Heilbehandlung“ im Sinne des § 1 HPG nicht mehr frei von Ermessensfehlern sein dürfte.
IV.
Der guten Ordnung halber verweisen wir noch einmal auf die jüngste Beschluss-Entscheidung des BVerfG vom 02.03.2004; danach kann eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung ärztlicher Behandlung mit letzter Sicherheit nie ausgeschlossen werden, so dass entsprechende Bescheide, die eine dementsprechende Grundlage haben, wohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen,
vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 705.
V.
Im Übrigen möchten wir auf folgenden Umstand hinweisen, der bislang unberücksichtigt geblieben ist. Dem Bundesrat liegt ein „Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe unter Persönlichkeitsentwicklung“ vor.
Lebensbewältigungshilfe in diesem Sinne ist eine Dienstleistung, die gegenüber einer anderen Person erbracht wird mit dem ausschließlichen oder überwiegenden Ziel der Feststellung oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistlich-seelischen Fähigkeiten oder des Verhaltens. Persönlichkeitsentwicklung ist eine Dienstbesserung der Persönlichkeitseigenschaften, insbesondere des Sozialverhaltens einer Person ist, vgl. § 1 Abs. 2 LeBeG-E,
vgl. zu dem Gesetzesentwurf auch, http://www.ibhg.de/LBHG.html.
Der vorgenannte Gesetzesentwurf soll einerseits zum Verbraucherschutz im Bereich der gewerblich angebotenen Lebensbewältigungshilfe beitragen. Ausgenommen sind Maßnahmen der Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung die in Ausübung der Heilkunde durch Angehörige des ärztlichen Berufes, des Berufes der Psychotherapeuten und des Heilpraktikerberufs geleistet werden.
Insbesondere dadurch wird deutlich, dass das LeBeG nur solche Fälle innerhalb des Anwendungsbereiches des Gesetzes erfasst, in welchen die Lebensbewältigungshilfe/Persönlichkeitsentwicklung „nicht im Rahmen der heilkundlichen Berufsausübung erfolgt“.
Dieser gesetzgeberische Vorstoß zeigt aber doch, dass dann nicht mit den mitteln vorgegangen werden kann, wie dies nun die Antragsgegnerin sehen will. Die Antragsgegnerin möchte das Handeln der Antragstellerin als mit dem Heilpraktikergesetz bzw. mit anderweitigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar sehen, weswegen ihr eine daraufhin ausgerichtete Tätigkeit zu untersagen ist. Die gesetzgeberische Intention geht indessen in die Richtung, grundsätzlich dieses Verhalten zuzulassen, lediglich unter bestimmte Voraussetzungen zu stellen, welche im Gesetz näher aufgeführt sind,
vgl. http://www.ibhg.de

VI.Eine weitere Überlegung tritt hinzu:
Die Auflagen des Bayerischen Verwaltungsgerichts versetzt die Antragstellerin in die Situation ggf., gegen § 203 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu verstoßen, wenn sie denn doch Heilkunde ausüben würde.
Beglaubigte und einfache Abschrift sind beigefügt.

Prof. Dr. Rohlfing
Rechtsanwalt