| ----------- ROHLFING . THIELE . JÜRGENS ---------
RAe Prof. Dr. Rohlfing pp.
Az: Mxxxx./. Ldhauptst. München la/sch In der Verwaltungsstreitsache |
Zeigen wir unter Hinweis auf die in der Anlage beigefügte Originalvollmacht an, dass uns die Antragstellerin mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beziehen wir uns auf den zur Niederschrift gegebenen Antrag vom 21.05.2004, den wir wie folgt näher begründen sollen. I. Zunächst einmal verweisen wir auf das als Anlage A 1 beigefügte Schreiben an die Antragsgegnerin vom 04.06.2004. Innerhalb der gesetzten Frist (17.06.2004) erfolgte durch die als Anlage A 2 Beigefügte E-Mail Rückantwort. II. Im Übrigen ist der Bescheid der Antragsgegnerin in Bezug auf die Anordnung des Sofortvollzugs aber auch rechtswidrig. Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt zunächst eine Abwägung des Interesses der Antragstellerseite, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung seiner Rechtsmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das zumeist öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. In der Regel fällt eine solche Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben sollte, vgl. BVerfG, NVwZ 1982, 241; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdziff. 858. Hingegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Lässt sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht hinreichend sicher beurteilen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an, vgl. BVerfG, NJW 2002, 225; Nds. OVG, Beschluss vom 15.04.2003 – 8 ME 96/03 -; Nds. OVG, Beschluss vom 26.09.2002 – 8 MA 18/02 -; Finkelnburg/Jahnk, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdziff. 864. Nach hiesigem Dafürhalten liegt ein Fall der letztgenannten Art hier vor, weil die angefochtenen Bescheide bei summarischer Überprüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden können. Denn: Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestellung als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HP ist Ausübung der Heilkunde i. S. dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leider oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von Anderen ausgeübt wird. Dabei sind nur solche Tätigkeiten relevant, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, da der Begriff „Ausübung der Heilkunde“ im Hinblick auf die mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend auszulegen ist, vgl. BverwGE 94, 269. Darüber hinaus erfasst § 1 Abs. 2 HPG Verrichtungen, die für sich gesehen keine ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen, aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, welches ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert wird, sofern die Gefahr solcher Gefährdungen nicht nur geringfügig ist, vgl. BverfG, DVBl. 2000, 1765; BverwGE 94, 269. Eine derartige mittelbare Gefahr besteht z. B. dann, wenn sie in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint. Dass die Synergetik-Therapie oder aber das Synergetik-Profiling gemessen an diesen Kriterien als eine Ausübung von Heilkunde i. S. der vorgenannten Vorschriften anzusehen ist und daher nicht ohne Erlaubnis durchgeführt werden darf, ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich. Zunächst lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher feststellen, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie oder des Synergetik-Profiling deshalb Heilkunde darstellt, weil sie nach allgemeiner Auffassung medizinische Kenntnisse voraussetzt. Selbst dann, wen man einmal auf der Basis des Bescheides davon ausgehen sollte, dass der Antragsgegnerin alle für die Beurteilung der Synergetik-Therapie erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung vorgelegen haben sollten, wird antragstellerseitig entschieden bestritten, dass während einer synergetischen Innenweltreise eine Suggestion oder aber eine Hypnose angewandt wird. Folglich ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung keineswegs offensichtlich, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie oder das Synergetik-Profiling schon deshalb als Heilkunde anzusetzen ist, weil sie nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt. III. Es ist aber auch nicht offensichtlich, dass eine mehr als geringfügige Gefahr besteht, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten, welches ärztliches Fachwissen voraussetzt, bei den Personen, die die Dienste von Synergetik-Therapeuten in Anspruch nehmen, verzögert wird. Eine solche mittelbare Gesundheitsgefahr kann auch nicht mit dem Hinweis auf das Selbstverständnis der Antragstellerin bejaht werden. Selbst dann, wenn die Antragstellerin oder aber die Vertreter dieser Therapie „Hintergrundauflösung“ statt „Bekämpfung“ der Krankheit empfehlen, stehen derartigen Ausführungen der Inhalt der „Informationen zu den Synergetik-Therapie-Einzelsitzungen“ entgegen. Diese vorgenannten Informationen fügen wir als Anlage A 3 Prof. Dr. Rohlfing |