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Wie die Hauptverhandlung ja schon gezeigt hat, geht es hier
um die schwierige Abgrenzung zwischen der Qualifikation des §5 HP-Gesetz
als abstraktes, konkretes oder potentielles – also dazwischenstehendes
- Gefährdungsdelikt.
Die abstrakte Gefahr ist in §5 HP-Gesetz ausgeführt
– ist ja der Grund der gesetzlichen Regelung. Der Senat ist mit
der ganz herrschenden Meinung, die ja wohl auch nicht ernsthaft letztlich
bestritten wird, der Ansicht, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne
eines konkreten Gefährdungsdelikts nicht erforderlich ist, sondern
dass es sich hier um ein sogenanntes potentielles Gefährdungdelikt
handelt. Das ist ein Teil - natürlich immer wieder neu auszulotende
Zwischenkategorie von Gefährdungsdelikten, bei denen – um es
kurz zu sagen – es auf das Verhältnis eines abstrakt gefährlichen
Verhaltens zu der konkreten Situation ankommt, in der dieses Verhalten
gezeigt wird....
Das
Landgericht hat jetzt versucht diese allgemeine Erkenntnis umzusetzen
auf den konkreten Fall bei den hier angeklagten Fällen unterschiedlicher
Patientengruppen und ist zu der Ansicht gekommen, dass in den Fällen,
in denen eine, im weitesten Sinne, Krankheit genannte Situation der Patienten
vorlag, eine potentielle Gefährdung anzunehmen sei – objektiv.
Und in den Fällen, in denen eine solche Krankheit nicht festgestellt
werden konnte – aus welchen Gründen auch immer – eine
solche potentielle Gefahr nicht gegeben sei. Das ist jedenfalls plausibel
und ist auch jedenfalls gut vertretbar. ...
Das kann man auch nicht - wie der Senat meint - einschränken nur
auf Fälle in denen psychische Krankheiten manifest vorgelegen haben,
sondern man wird es jedenfalls auch auf solche Diagnosen, Vordiagnosen
erstrecken müssen, in denen psychogene Ursachen jedenfalls möglich
sind – oder nahe liegend sind, nach der medizinischen Erfahrung.
Das ist bei den beiden Krankheiten der Fall. ...
Diese Fälle grenzen sich natürlich davon ab, was das Bundesverfassungsgericht
in der Entscheidung der Wunderheiler gesagt hat, denn dort ging es ja
gerade um eine Methode bei der ausgeschlossen ist, das sich solche Gefahren
überhaupt realisieren könnten. Also, es kommt letztenendlich
nicht darauf an, ob jemand vorgeschädigt ist, oder ob jemand eine
Persönlichkeitsstörung oder eine diagnostische Erkrankung hat,
wenn die Behandlung daraus besteht die Hand auf die Brust legt. Anders
ist es in den Fällen in denen tiefenpsychologischen Methoden Menschen
dazu gebracht werden, in sich hineinzuschauen und Grenzen nach außen
fast vollständig aufzugeben. Es liegt auf der Hand und ist auch den
Personen, die das vollziehen, so bekannt – es ist ja gerade der
Effekt dieser Synergetik Therapie, mit der auch geworben wird.
Die Grenze ist natürlich da erreicht, wo keine Heilkunde
betrieben wird. Also wenn jemand sagt: Ich möchte das nur wegen der
- um ein schönes Erlebnis zu haben oder überhaupt ein Erlebnis
zu haben, der mag das machen. Wie auch jemand auf den Jahrmarkt
gehen kann und sich hypnotisieren lassen kann – das ist
keine Heilkunde....
Jedenfalls ist die Entscheidung, die das Landgericht getroffen
hat, auch unter dem Gesichtspunkt natürlich des Schutzes
des Rechtsgutes – aus praktischen Gründen –
als auch aus normativen Gründen gut vertretbar und nach der Auffassung
des Senats rechtsfehlerfrei, die Grenze dort zu ziehen, wo sie das Landgericht
gezogen hat . ...
Fazit
von Bernd Joschko: Auf Grundlage dieser Sichtweise wurden die 33 Fälle
bewertet, wo Menschen sich eine Innenweltreise von einer Frankfurter Synergetik
Therapeutin haben geben lassen. Daher gab es 22 Freisprüche und 11
Verurteilungen. Alle 11 Klienten hatten sich Heilung oder Linderung von
der Synergetik Therapie erwartet und nur dadurch wurde die potentielle
Gefahr ausgelöst und die Synergetik Therapeutin hat sich strafbar
gemacht. Es hängt also alleine von der Motivationslage der betreffenden
Klienten ab, ob sich eine Synergetik Therapeutin strafbar macht oder nicht.
Sie sollte sich daher sicherheitshalber vorher von den kranken Klienten
unterschreiben lassen, das sie nicht zur Heilung und Linderung ihrer Krankheit
die Synergetik Therapie nutzen wollen, sondern nur aus Selbsterfahrungsgründen.
Denn jedem kranken Menschen steht natürlich auch das Recht auf Selbsterfahrung
offen. Und gute Selbsterfahrung heilt natürlich...
Sie sehen selbst, wie schmal der Grad der
potentiellen Strafbarkeit einer Handlung ist, die nur der Selbsterfahrung
dient, die wiederum auch von den höchsten deutschen Richter so gewollt
ist, obwohl die Methode das Potential hat, gesund oder gesünder zu
machen. Denn die höchsten Richter sind vom Denken der Schulmedizin
so beeinflusst, das sie aktive "Selbstheilungsmethoden" verhindern
oder die Verbreitung erschweren. Erstaunlich war das Argument "Schutz
des Rechtsgutes" - also man will die Gesetze nicht ändern!
Wo kommen wir denn hin, wenn Selbsterfahrung bei Krankheiten direkt zur
Heilung führt und dann auch noch straffrei bleibt. Alle, die medizinische
Krankheiten heilen wollen, brauchen eine HP-Überprüfung - basta!
Denn sonst gäbe es schnell ein von Privatanbietern parallel arbeitendes
Gesundheitswesen und das kann sich ein etabliertes System nicht leisten
- zum Nachteil der Kranken, die ja überweigend als unmündig
und schutzbedürftig angesehen werden.
Das letzte Wort hat nun das BVerfG.
Alle Operationen eines komplexen System
dienen dem Selbsterhalt. Diese Grundwahrheit aus der Komplexitätsforschung
findet auch seine Bestätigung in unserem Rechtssystem. Ein System
sorgt immer aus Selbsterhaltungsgründen dafür, das Aussenseitermethoden
entweder sich dem System unterwerfen - HP-Schein-Pflicht und somit eine
"Unterwerfung" unter das schulmedizinische Denken und Handeln
- oder sie werden ausgegrenzt. Allerdings heilt Selbsterfahrung, also
kann man aus juristischen Gründen nicht das Recht auf Selbsterfahrung
einschränken, sondern nur die Motivationslage des Verbrauchers als
Grenze nehmen.
Paradox
für unser Rechtssystem. Das Vermitteln von Wissen, auch in praktischer
Form läßt
sich nicht einschränken. Die Motivationslage des Verbrauchers wird
als Kriterium genommen,
ob dieses Wissen zur Heilung führt. Dann läßt es sich
wieder reglementieren.
Also steht Art 5 GG in Spannung zu Art. 12 GG, das sich durch das HP-Gesetz
einschränken
läßt. Bisher ist nur "Händeauflegen" vom BVerfG
freigegeben worden - meinte der BGH!
Wir haben die Haltung: Heilen muß
sich jeder selbst. Man kann zwar zum Arzt gehen oder auch zum spirituellen
Heiler, um sich heilen zu lassen, aber diese Art der Heilung ist sehr
oberflächlich.
Echte Heilung ist immer eine eigene Leistung, die mit einer Lebensveränderung
einhergeht.
Und sinnvoll ist es immer, tief in sich hinabzusteigen und dort aufzuräumen,
damit man dann auch in die Lage versetzt wird, ein neues Leben zu leben.
Nur die gute Absicht ist sehr oft viel zu wenig. Also, verändere
Dich, damit Du Dein Leben verändern kannst. Innenweltreisen helfen
Dir dabei, dich selbst zu erkennen und sich selbst zu verändern -
wir zeigen es Dir wie's geht!
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