Bundesgerichtshof – 3. Senat - am 22. Juni 2011 (Ausschnitte
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„Im Nahmen des Volkes... Auch hier eine kurze mündliche Begründung....
Wie die Hauptverhandlung ja schon gezeigt hat, geht es hier um die
schwierige Abgrenzung zwischen der Qualifikation des §5 HP-Gesetz als abstraktes,
konkretes oder potentielles – also dazwischenstehendes - Gefährdungsdelikt.
Die abstrakte Gefahr ist in §5 HP-Gesetz ausgeführt –
ist ja der Grund der gesetzlichen Regelung. Der Senat ist mit der ganz herrschenden
Meinung, die ja wohl auch nicht ernsthaft letztlich bestritten wird, der Ansicht,
dass eine konkrete Gefährdung im Sinne eines konkreten Gefährdungsdelikts
nicht erforderlich ist, sondern dass es sich hier um ein sogenanntes potentielles
Gefährdungdelikt handelt. Das ist ein Teil - natürlich immer wieder
neu auszulotende Zwischenkategorie von Gefährdungsdelikten, bei denen –
um es kurz zu sagen – es auf das Verhältnis eines abstrakt gefährlichen
Verhaltens zu der konkreten Situation ankommt, in der dieses Verhalten gezeigt
wird....
Das Landgericht
hat jetzt versucht diese allgemeine Erkenntnis umzusetzen auf den konkreten
Fall bei den hier angeklagten Fällen unterschiedlicher Patientengruppen
und ist zu der Ansicht gekommen, dass in den Fällen, in denen eine, im
weitesten Sinne, Krankheit genannte Situation der Patienten vorlag, eine potentielle
Gefährdung anzunehmen sei – objektiv. Und in den Fällen, in
denen eine solche Krankheit nicht festgestellt werden konnte – aus welchen
Gründen auch immer – eine solche potentielle Gefahr nicht gegeben
sei. Das ist jedenfalls plausibel und ist auch jedenfalls gut vertretbar. ...
Das kann man auch nicht - wie der Senat meint - einschränken nur auf Fälle
in denen psychische Krankheiten manifest vorgelegen haben, sondern man wird
es jedenfalls auch auf solche Diagnosen, Vordiagnosen erstrecken müssen,
in denen psychogene Ursachen jedenfalls möglich sind – oder nahe
liegend sind, nach der medizinischen Erfahrung. Das ist bei den beiden Krankheiten
der Fall. ...
Diese Fälle grenzen sich natürlich davon ab, was das Bundesverfassungsgericht
in der Entscheidung der Wunderheiler gesagt hat, denn dort ging es ja gerade
um eine Methode bei der ausgeschlossen ist, das sich solche Gefahren überhaupt
realisieren könnten. Also, es kommt letztenendlich nicht darauf an, ob
jemand vorgeschädigt ist, oder ob jemand eine Persönlichkeitsstörung
oder eine diagnostische Erkrankung hat, wenn die Behandlung daraus besteht die
Hand auf die Brust legt. Anders ist es in den Fällen in denen tiefenpsychologischen
Methoden Menschen dazu gebracht werden, in sich hineinzuschauen und Grenzen
nach außen fast vollständig aufzugeben. Es liegt auf der Hand und
ist auch den Personen, die das vollziehen, so bekannt – es ist ja gerade
der Effekt dieser Synergetik Therapie, mit der auch geworben wird.
Die Grenze ist natürlich da erreicht, wo keine Heilkunde betrieben
wird. Also wenn jemand sagt: Ich möchte das nur wegen der - um ein schönes
Erlebnis zu haben oder überhaupt ein Erlebnis zu haben, der mag das machen.
Wie auch jemand auf den Jahrmarkt gehen kann und sich hypnotisieren
lassen kann – das ist keine Heilkunde....
Jedenfalls ist die Entscheidung, die das Landgericht getroffen hat,
auch unter dem Gesichtspunkt natürlich des Schutzes
des Rechtsgutes – aus praktischen Gründen –
als auch aus normativen Gründen gut vertretbar und nach der Auffassung
des Senats rechtsfehlerfrei, die Grenze dort zu ziehen, wo sie das Landgericht
gezogen hat . ...
Fazit
von Bernd Joschko: Auf Grundlage dieser Sichtweise wurden die 33 Fälle
bewertet, wo Menschen sich eine Innenweltreise von einer Frankfurter Synergetik
Therapeutin haben geben lassen. Daher gab es 22 Freisprüche und 11 Verurteilungen.
Alle 11 Klienten hatten sich Heilung oder Linderung von der Synergetik Therapie
erwartet und nur dadurch wurde die potentielle Gefahr ausgelöst und die
Synergetik Therapeutin hat sich strafbar gemacht. Es hängt also alleine
von der Motivationslage der betreffenden Klienten ab, ob sich eine Synergetik
Therapeutin strafbar macht oder nicht. Sie sollte sich daher sicherheitshalber
vorher von den kranken Klienten unterschreiben lassen, das sie nicht zur Heilung
und Linderung ihrer Krankheit die Synergetik Therapie nutzen wollen, sondern
nur aus Selbsterfahrungsgründen. Denn jedem kranken Menschen steht natürlich
auch das Recht auf Selbsterfahrung offen. Und gute Selbsterfahrung heilt natürlich...
Sie sehen selbst, wie schmal der Grad der potentiellen Strafbarkeit einer Handlung ist, die nur der Selbsterfahrung dient, die wiederum auch von den höchsten deutschen Richter so gewollt ist, obwohl die Methode das Potential hat, gesund oder gesünder zu machen. Denn die höchsten Richter sind vom Denken der Schulmedizin so beeinflusst, das sie aktive "Selbstheilungsmethoden" verhindern oder die Verbreitung erschweren. Erstaunlich war das Argument "Schutz des Rechtsgutes" - also man will die Gesetze nicht ändern! Wo kommen wir denn hin, wenn Selbsterfahrung bei Krankheiten direkt zur Heilung führt und dann auch noch straffrei bleibt. Alle, die medizinische Krankheiten heilen wollen, brauchen eine HP-Überprüfung - basta! Denn sonst gäbe es schnell ein von Privatanbietern parallel arbeitendes Gesundheitswesen und das kann sich ein etabliertes System nicht leisten - zum Nachteil der Kranken, die ja überweigend als unmündig und schutzbedürftig angesehen werden.
Das letzte Wort hat nun das BVerfG.
Alle
Operationen eines komplexen System dienen dem Selbsterhalt. Diese Grundwahrheit
aus der Komplexitätsforschung findet auch seine Bestätigung in unserem
Rechtssystem. Ein System sorgt immer aus Selbsterhaltungsgründen dafür,
das Aussenseitermethoden entweder sich dem System unterwerfen - HP-Schein-Pflicht
und somit eine "Unterwerfung" unter das schulmedizinische Denken und
Handeln - oder sie werden ausgegrenzt. Allerdings heilt Selbsterfahrung, also
kann man aus juristischen Gründen nicht das Recht auf Selbsterfahrung einschränken,
sondern nur die Motivationslage des Verbrauchers als Grenze nehmen.
Paradox für unser Rechtssystem. Das Vermitteln von Wissen, auch in praktischer Form läßt sich nicht einschränken. Die Motivationslage des Verbrauchers wird als Kriterium genommen, ob dieses Wissen zur Heilung führt. Dann läßt es sich wieder reglementieren. Also steht Art 5 GG in Spannung zu Art. 12 GG, das sich durch das HP-Gesetz einschränken läßt. Bisher ist nur "Händeauflegen" vom BVerfG freigegeben worden - meinte der BGH!
Wir haben die Haltung: Heilen muß sich jeder selbst. Man kann zwar zum Arzt gehen oder auch zum spirituellen Heiler, um sich heilen zu lassen, aber diese Art der Heilung ist sehr oberflächlich. Echte Heilung ist immer eine eigene Leistung, die mit einer Lebensveränderung einhergeht. Und sinnvoll ist es immer, tief in sich hinabzusteigen und dort aufzuräumen, damit man dann auch in die Lage versetzt wird, ein neues Leben zu leben. Nur die gute Absicht ist sehr oft viel zu wenig. Also, verändere Dich, damit Du Dein Leben verändern kannst. Innenweltreisen helfen Dir dabei, dich selbst zu erkennen und sich selbst zu verändern - wir zeigen es Dir wie's geht!