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Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache .....
bevollmächtigt Rechtsanwalt Prof. Dr. Rxxxxx
gegen
Landeshauptstadt München
-vertreten durch den Oberbürgermeister
- beteiligt Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des
öffentliches Interesses
wegen
Untersagung des Anbietens und der Durchführung der
"Synergetik Therapie"
hier Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. September 2004,
erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof,
21. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Albrecht
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Abel
ohne mündliche Verhandlung am 5. Juli 2005
folgenden Beschluss:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00
€ festgesetzt.Gründe:
I.
1. Die Antragstellerin, ausgebildete Gymnasiallehrerin für Sozialkunde‚
Ethik und Sport, ließ sich von 1999 bis 2001 am privaten Synergetik-Therapie-Institut
in Bischoffen-Roßbach bei Gießen zur Synergetik-Therapeutin
ausbilden und betreibt seitdem in München eine Praxis für Health
Management, Magnetfeld-Therapie und Synergetik-Profiling. Nach der Werbung
auf ihrer Homepage im Internet soll (bei Zusammenschau ihrer auf mehreren
Seiten verteilten Kernaussagen) das von ihr kommerziell in Sessions-Blöcken
von vier bis vierzig Sessions zu je 2 1/2 Stunden zu einem Mindestpreis
von 130,00 € pro Session angebotene Synergetik-Profiling unter anderem
bei Problemen psychischer (mentaler oder emotionaler) Natur, insbesondere
bei psychischen Veränderungen durch Depressionen, Phobien, Traumata
und anderem, wie auch bei körperlichen Symptomen Aufschluss geben,
woher diese Krankheiten und Leiden kommen und helfen, diese von Innen
her durch Selbsthilfe des Körpers vermittels Neuknüpfung neuronaler
Muster zu heilen.
Die Synergetik setze an der feinstofflichen, der psychischen, Ebene an,
sei aber so kraftvoll, dass ihre Wirkung auf die Grobstoffliche, also
die körperliche, Ebene durchdringe. Zugrunde liege den durchschlagenden
Erfolgsmöglichkeiten des Synergetik-Profiling, die von dem Physik-Ingenieur
Bernd Joschko entwickelt worden sei, die These, dass Krankheiten von Innen
her, als Bearbeitung elektromagnetischer Felder und Frequenzen des Gehirns,
geheilt werden könnten. Denn das Gehirn sei ein offenes, sich selbst
regulierendes System, das in Resonanz mit allen umgebenden elektromagnetischen
Feldern befinde. Die Heilung setze daher bei der Arbeit mit den neuronalen
Fraktalen an, d.h. bei der Arbeit mit inneren Bildern, Symbolen, Persönlichkeitsanteilen
und Träumen.
Die unbewussten oder bewussten Fraktalen bzw. Bilder würden dabei
durch Konfrontation mit dem Bewusstsein zu einer Änderung angeregt
und ordneten sich in einem frei laufenden Prozess analog dem neuen, bewusst
geschaffenen Kontext zu neuen, gewünschten Bildern. Bei mehrmaliger
Bearbeitung ändere sich die neurale (organische) Struktur der Fraktalen/Bilder
dauerhaft, was für den Klienten bedeute, dass sich seine Wahrnehmung
und die Verarbeitung seiner Wahrnehmung mit anschließender Emotionsbildung,
also sein Gefühlshaushalt, dauerhaft und vor allem entsprechend seiner
persönlichen psychischen Disposition stabilisieren könne. Innenwelt
und Außenwelt des Klienten könnten allmählich/teilweise
deckungsgleich werden. Die neuronalen Neuverknüpfungen hätten
direkte Auswirkungen auf die Psyche, diese wiederum auf das Immunsystem
und weitere Regelkreise unseres Körpers und damit auf die Gesamtheit
der körperlichen Gesundheit.
Über einen Link leitet die Antragstellerin den Besucher ihrer Homepage
dann weiter zur Homepage des Synergetik-Therapie-Instituts, wo auf einer
„Übersicht zur Selbstheilung“ die Einsatzgebiete der
Synergetik-Therapie als Selbstheilung durch Hintergrundbearbeitung von
Krankheiten, Schmerzen, Ängsten, Depressionen, Schocks, Missbrauch,
Beziehungskonflikten etc. mit 100 Beispielen von A bis Z beschrieben werden.
Die Synergetik-Therapie wird dort als eine Anleitung zur Selbstheilung
umschrieben. Denn alle Krankheiten spiegelten sich im Inneren; dies werde
durch die Methode der Synergetik-Therapie bewusst gemacht, damit die Krankheiten
vom Klienten selbst synergetisch verändert werden könnten.
Als auf diese Weise vom Klienten selbst heilbare Erkrankungen werden
in der Liste unter anderem genannt: Alkoholabhängigkeit, Allergien,
Angstzustände, Asthma, Brustkrebs, Depressionen, Diabetes, Epilepsie,
Hautkrebs, Hepatitis, Herzbeschwerden, Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen,
Leukämie, multiple Sklerose, Nierenversagen, Panikanfälle, Rückenmarksentzündungen,
senile Demenz. Zugleich wird behauptet, dass die Synergetik-Therapie keine
Diagnosen, Beratung oder Therapien im medizinischen Sinne durchführe
und damit auch keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes praktiziere.
Sie heile nicht selbst, dies müsse der Klient selbst tun; sie helfe
aber zu heilen und sei damit ein Angebot der Wellness-Industrie. Die Aufgabe
des Therapeuten beschränke sich darauf, den Klienten zu unterstützen
und zu leiten, indem bei ihm eine Tiefenentspannung durchgeführt
werde. Die Klienten würden durch Handlungen des Therapeuten wie Abspielen
von Musik, Vorlesen von Entspannungstexten, Rückwärtszählen
lassen und das Suggerieren des Herabsteigens in die eigene Seele sowie
des Öffnens von inneren Türen in den gewünschten Zustand
der Entspannung versetzt („Innenweltreise“).
Mit Bescheid vom 8. April 2004 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
ab sofort das berufsmäßige/gewerbliche Anbieten und Durchführen
der „Synergetik-Therapie“ nach Bernd Joschko. Die Antragsstellerin
wurde verpflichtet, entsprechende Praxis-Türschilder unverzüglich
zu entfernen und ab sofort auf Werbeaussagen jeglicher Art für die
Durchführung der „Synergetik-Therapie“, auch im Internet,
zu verzichten sowie Links von ihren Internetseiten auf Seiten anderer
Personen, welche für die Durchführung der „Synergetik-Therapie“
werben, unverzüglich zu entfernen. Werbeaussagen seien dabei insbesondere
das Herstellen von affirmativen Bezügen zwischen der von der Antragstellerin
angebotenen „Synergetik-Therapie“ nach Bernd Joschko und der
Möglichkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von körperlichen/Psychischen
Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Diese Anordnung
gelte bis zum Erhalt einer Heilpraktikererlaubnis oder einer ärztlichen
Approbation. Zugleich wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet und
für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot und die daraus
folgenden Verpflichtungen Zwangsgelder angedroht.
Zur Begründung hieß es, Rechtsgrundlage für die Anordnung
sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Die berufsmäßige/gewerbliche
Vornahme der „Synergetik-Therapie“ durch die Antragstellerin
erfülle den Straftatbestand des § 5 HprG, da diese, ohne zur
Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine
Erlaubnis nach § 1 HprG zu besitzen, mit der genannten Art von Behandlungen
Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG ausübe. Die Ausübung
von Heilkunde sei danach jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Auf die Behandlungsweise
oder –methode komme es nicht an. Eine solche Heilkundetätigkeit
liege im Verhalten der Antragstellerin, da sie bei Anwendung der „Synergetik-Therapie“
nach Joschko eine Tiefenentspannung bei ihren Klienten herbeiführe.
Die Klienten würden dabei durch Handlungen der Antragstellerin wie
Abspielen einer Musik und das Vorlesen eines Entspannungstextes mit den
Methoden der Suggestion in den Zustand der Entspannung versetzt. Das Suggerieren
von Herabsteigen in die eigene Seele und das Öffnen von inneren Türen
und weitere Interventionen der Antragstellerin entsprächen den Abläufen
einer medizinischen Hypnose und stellten suggestive Einflussnahmen auf
den seelischen Zustand des Patienten dar. Dies könne nicht durch
die Behauptung, nur Beratungsgespräche zu führen, Therapiemöglichkeiten
und –wirkungen mit den Klienten zu besprechen sowie bestimmte, den
Selbstheilungsprozess einleitende Handlungen durchzuführen, verborgen
werden.
Dem stehe schon entgegen, dass die von der Antragstellerin angebotene
Tätigkeit mit „Therapie“ bezeichnet werde, was eindeutig
auf eine heilkundliche Tätigkeit hinweise, und auch in den Anpreisungen
im Internet konkrete Krankheitsbilder und durch die angepriesene Methode
bewirkte Heilung anhand von einzelnen Krankengeschichten geschildert würden.
Es handle sich daher bei der Tätigkeit der Antragstellerin in Wahrheit
um ein suggestives, quasipsychotherapeutisches Verfahren unter Einsatz
hypnoseartiger Techniken, wobei den Kunden auch der Eindruck vermittelt
werde, es werde bei der Tätigkeit stark auf seinen spezifischen Fall
als Einzelperson eingegangen, und es werde das Ganze als angeblich kostengünstigere
Alternative zur als uneffektiv und unbezahlbar angeprangerten konventionellen
Medizin hingestellt. Damit unterscheide sich die Tätigkeit eindeutig
von der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März
2004 nicht zur heilkundlichen Tätigkeit gerechneten und damit erlaubnisfreien
Tätigkeit eines „Geistheilers“. Von der Antragstellerin
werde nach ihren Anpreisungen sehr wohl die Erwartung auf heilkundlichen
Beistand erweckt. Dass dabei die Heilung im Wesentlichen durch den Klienten
selbst herbeigeführt werden müsse, wie die Antragstellerin betone,
stelle die Einstufung als heilkundliche Tätigkeit nicht in Frage.
Die Tätigkeit der Antragstellerin könne auch zumindest mittelbar
eine Gesundheitsgefährdung der Klienten mit sich bringen, so dass
sie ohne den Nachweis gewisser medizinischer Kenntnisse nicht gefahrlos
durchgeführt werden könne. Insbesondere drohe die Gefahr, dass
die Klienten wegen der Tätigkeit der Antragstellerin auf gebotene
medizinische Behandlung verzichten oder deren Inanspruchnahme verzögerten.
Damit falle die Tätigkeit unter die Strafvorschrift des § 5
HprG, so dass sie unterbunden werden könne. Angesichts der möglichen,
nicht mit Sicherheit nur geringfügigen Gefahren für die Gesundheit
der tatsächlichen und potentiellen Kunden sei hier auch ein Einschreiten
geboten. Zur Verhinderung der drohenden Gefährdung der körperlichen
Unversehrtheit der tatsächlichen und potentiellen Kunden sei es auch
erforderlich, die Untersagung und die zusätzlichen Auflagen zu deren
Durchsetzung für sofort vollziehbar zu erklären.
2. Über den hiergegen von der Antragstellerin rechtzeitig eingelegten
Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.
3. Auf den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres
Eiderspruchs wiederherzustellen, stelle das Verwaltungsgericht mit Beschluss
vom 8. September 2004 die aufschiebende Wirkung mit der Auflage wieder
her, dass sie von jeder Person, in Bezug auf die sie die „Synergeik-Therapie“
anwende, vor der Aufnahme diesbezüglicher Tätigkeiten ein Schriftstück
unterzeichnen lasse, das den Namen, den Vornamen und die vollständige
Wohnanschrift dieser Person sowie den Hinweis enthalte, wonach dieser
bewusst sei, dass nicht auszuschließen sei, dass die beim Einsatz
der „Synergetik-Therapie“ angewendeten Maßnahmen im
Einzelfall zu schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen führen
könnten. Diese Erklärung habe sie aufzubewahren und auf Verlangen
der Antragsgegnerin und der Regierung von Oberbayern zugänglich zu
machen. Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.
Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs habe nur mit der genannten Auflage wiederhergestellt
werden können, da nur dadurch sichergestellt sei, dass sich aus der
Ausübung der „Syneregetik-Therapie“ durch die Antragstellerin
bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Hauptsache keine
Gefahren für die von ihr behandelten Personen ergäben. Denn
nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ließen sich keine klaren Aussagen
hinsichtlich der Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten
Rechtsbehelfs treffen. Die damit erforderliche Interessenabwägung
lasse zwar eine sofortige Untersagung der Tätigkeit der Antragstellerin
nicht als zwingend erforderlich erscheinen, da die Antragsgegnerin keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass die Behandlungsmethode
der Antragsstellerin geeignet sei, immer zu gesundheitlichen Komplikationen
oder Schädigungen der Kunden zu führen. Da die generelle Ungefährlichkeit
der von der Antragstellerin praktizierten Methode aber auch nicht zur
Überzeugung des Gerichts feststehe, ergäbe die Interessenabwägung,
dass die aufschiebende Wirkung nur unter der gemachten Auflage wiederhergestellt
werden könne, um darauf hinzuwirken, dass die mit der Anwendung der
„Synergetik-Therapie“ einhergehenden Gefahrenmomente weitestgehend
ausgeschlossen würden. Dazu genüge die verfügte Aufklärung
der Kunden. Denn grundsätzlich müsse nach den erkennbaren Umständen
davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Rahmen der Ausübung
der „Synergetik-Therapie“ zumindest auch – und zwar
zu sehr wesentlichen Teilen – einer Tätigkeit nachgehe , die
sich als (Versuch der) Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden
im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG darstelle. Die weitaus meisten Kunden
der Antragstellerin wendeten sich nach der Erfahrung nur aus Anlass der
von der Antragsstellerin selbst als behandelbar aufgezeigten Erkrankungen
an diese, um durch die von ihr praktizierte Methode Heilung oder Linderung
ihrer Erkrankung zu erfahren.
Die Antragstellerin betreibe gemäß den eigenen Anpreisungen
in den von ihr herausgegebenen Internetseiten auch nicht, wie sie behaupte,
nur Gesundheitsfürsorge, sondern sie versuche mit ihrer „Synergetik-Therapie“
an der (Selbst)Heilung mitzuwirken. Auch dies stelle bereits Ausübung
der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HprG dar. Dafür, dass
die Antragstellerin heilkundlich tätig werde, spreche auch die Verwendung
der Bergriffe „Therapie“, „Behandlung“ sowie „Behandler“,
die in den Anpreisungen Verwendung fänden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand
lasse sich zwar nicht endgültig klären, ob diese Heilbehandlung
bei den betroffenen Patienten gesundheitliche Schäden verursachen
könne. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren
zur Folge haben können, fielen auch nicht unter die Erlaubnispflicht
des § 1Abs. 2 HprG. Es genügten aber auch wahrscheinliche mittelbare
Gesundheitsgefährdungen, die dadurch einträten, dass das frühzeitige
Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert
werde. Insoweit erscheine es hier aber nicht ausgeschlossen, dass die
von der Antragstellerin vorgenommenen „Behandlungen“ geeignet
seien, Gesundheitsgefährdungen bei den Patienten hervorzurufen, die
jenseits der Geringfügigkeitsschwelle lägen. Denn nach der aus
der Aktenlage feststellbaren Behandlungsart der „Synergetik-Therapie“
seien in dieser Elemente einer medizinischen Hypnose verbunden mit Elementen
der Psychotherapie enthalten. Bei der Behandlung werde erkennbar die so
genannte „indirekte Hypnose“ eingesetzt, durch die Patienten
über einen allmählich in den hypnotischen Zustand hineinführenden
Dialog suggestiv beeinflusst. Werden. Dabei bestehe di Gefahr, dass der
Patient unmerklich oder für ihn überraschend in Trance verfalle.
Diese ermögliche dann eine weitere Vertiefung durch gezielte verbale
und suggestive Führung. Eben dies werde mit der Methode versucht,
da dem Patienten gerade Vorgänge im Unter- oder Unbewussten sichtbar
gemacht werden sollen und die Entspannungstechnik dafür angewendet
werde, um nicht nur die inneren Vorgänge bewusst zu machen, sondern
auch die innere Wirklichkeit zu verändern. Werde anschließend
aber nicht die richtige und vollständige Rücknahme aller hypnotischen
Veränderungen durchgeführt, so berge das erhebliche Gefahren
aus verbleibenden Ich-Dissoziationen, Affektregungen, Bildvorstellungen
und veränderten Sinneswahrnehmungen, wodurch besonders psychisch
labile und angeschlagene Personen nach der „Behandlung“ Probleme
haben könnten, sich in der Realität wieder zurecht zu finden
und deshalb zusätzliche fachpsychologische Hilfe benötigten.
Ohne gewisse medizinische Grundkenntnisse gingen daher von einer solchen
Behandlung Gesundheitsgefährdungen aus, vor allem wenn die Erkrankten
aufgrund der Anpreisungen der Antragstellerin davon ausgingen, dass ihnen
allein durch diese Behandlung genügende Hilfe zuteil werde. Die demgegenüber
von der Antragstellerin behauptete Ungefährlichkeit ihrer Behandlungsmethode
müsse daher im Widerspruchsverfahren genauer überprüft
werden, um die Erlaubnispflicht endgültig feststellen zu können.
4. Gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur unter der
genannten Auflage richte sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit
der sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ohne irgendwelche
Auflagen wiederherzustellen. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht
habe die Behandlungsmethode der „Synergetik-Therapie“ oder
des „Synergetik-Profiling“ missverstanden und sei daher zu
Unrecht von einer unter § 1HprG fallenden Heilbehandlungsmethode
ausgegangen. Eine derartige Heilbehandlung liege in Wahrheit nicht vor.
Die Methode bestehe darin, dass bei einem 10- bis 20-minütigen Vorgespräch
der technische Ablauf für die Entspannung besprochen, der Kontakt
zu dem Klienten hergestellt und Zielvorgaben definiert würden. Krankheitsbilder
des Klienten oder Diagnosen dafür würden nicht erörtert.
In der folgenden Entspannungsphase werde handelübliche Entspannungsmusik
wie etwa Naturgeräusche oder Meereswellen als Hintergrundgeräuschkulisse
verwendet. Es kämen auch Entspannungstexte zur Anwendung, wie Phantasiereisetexte,
die auch durch die Referenten an den Volkshochschulen Für Entspannungen
benutzt würden und frei auf dem Markt erhältlich seien. Der
Klient bleibe dabei hellwach, seine Sinne seien aktiv. Auch bei der folgenden
„Innenweltreise“ sei der Klient im aktiven Wachbewusstsein.
Der Synergetik-Therapeut und sein Klient seien in einem dauernden Gespräch,
wobei der Klient alles erzähle, was er sehe, denke, fühle, assoziiere
etc..
Der Klient entscheide grundsätzlich, was er wolle, denn er mache
die Abenteuerreise, auf der er innere Bilder anspreche und erläutere.
Es würden dabei ale Erinnerungen aktiviert, hauptsächlich aus
der Kindheit, und es werde auf dieser Phantasieebene aktiv neu gehandelt.
Dies verändere die abgespeicherten inneren Bilder und Erinnerungen
und führe zu einer Stressreduzierung. Der Klient benutze dabei seine
Sinne und arbeite mit seinen Emotionen. Diese führe zu einer inneren
Entlastung. Es seien erprobte Verhaltensweisen der Selbsterfahrung. Es
sei wie eine aktive Meditation, die zu Stille, Frieden und Entspannung
führe. Deshalb fühle sich der Klient am Ende der Sitzung nach
ca. 90 Minuten gut. Der Klient bleibe dann noch 10 Minuten allein und
erlebe Zufriedenheit, Verbundenheit und Klarheit und gewinne Erkenntnisse
über Hintergründe und biographische Zusammenhänge. Die
ganze Sitzung werde auf einem Tonband aufgezeichnet, das dem Klienten
ausgehändigt werde, damit er die „Abenteuerreise“ sich
zu hause nochmals anhören könne. Bei der synergetischen „Innenweltreise“
werde keine Suggestion verwendet und keine Hypnose eingeleitet, sondern
ausschließlich Handlungskompetenz in der Innenwelt des Klienten
aktiv trainiert. Es sei eine reine Selbsterfahrungstechnik. Deshalb könne
der Patient auch jederzeit frei aufstehen, sich im Raum bewegen etc..
Dass damit keine Heilbehandlungsmethode vorliege, werde nicht dadurch
widerlegt, wie das Verwaltungsgericht meine, dass die Methode als „Therapie“
bezeichnet werde und die Anwender der Methode als „Therapeuten“.
Dies sei eine unschädliche falsa demonstratio. Dass bei der Anwendung
der „Synergetik-Therapie“ keine Heilung mit zielgerichteten
Mitteln erfolge, insbesondere keine tranceartigen hypnotischen Zustände
oder solche, in denen unbewusste Inhalte im sinne der Psychoanalyse zugänglich
und die Ich-Kontrolle eingeschränkt werde, hervorgerufen würden,
ergebe sich auch aus dem Gutachten des Prof. Dr. Rost vom 8. Februar 2005,
das der Begründer der „Synergetik-Therapie“ eingeholt
habe und hier vorgelegt werde. Danach wären solche Zustände
geradezu kontraindiziert, da die Rekonstruktion innerer Bilder und die
Kommunikation mit dem Synergetik-Therapeuten einen wachen mentalen Zustand
erfordere, in dem vom Klienten Entscheidungen zu treffen seien (z.B. wie
der Personen, die in seinen inneren Bildern auftreten, anspreche) und
logische Schlussfolgerungen gezogen werden müssten.
Auch Suggestionen durch den Synergetik-Therapeuten würden das Auffinden
und selbsttätige Verändern innerer Bilder des Klienten behindern
und damit die erstrebte Unterstützung des Selbsterkenntnisprozesses
behindern. Die angewendeten Fragetechniken seien daher dergestalt, dass
suggestive Effekte minimal gehalten würden. Selbst Aufforderungen,
die Reise durch die Innenwelt fortzusetzen, würden stets nur als
Aufforderung, dass der Klient selbst darüber nachdenken solle, wie
der nächste Schritt aussehen könne, erfolgen und es würden
stets mehrere mögliche Alternativen mit Beispielcharakter angeboten.
Die Synergetik-Therapeuten beherrschten auch gar nicht die Technik der
Induktion von hypnotischen Zuständen, so dass sie diese auch nicht
anwenden könnten. Ziel der Synergetik-Therapie sei vielmehr, beim
Menschen im Zustand tiefer Entspannung Bilder aus der Vergangenheit ins
Bewusstsein zu rufen, diese zu rekonstruieren und für eine kognitive
Umstrukturierung tatsächlich Erfahrung zu nutzen, indem durch die
Veränderung der inneren Bilder zunächst ein Ungleichgewicht
im Klienten entstehe. Im Sinne des Prinzips der Selbstorganisation erfolge
auch die Selbstheilung.
Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass dadurch, dass
der Dialog durch entsprechende Aufforderungen des Therapeuten gesteuert
werde, eine erhebliche Gefahr entstehe, dass die Klienten die Anwendung
gebotener medizinischer Heilmethoden unterließen oder verzögerten.
Wie das Verwaltungsgericht aus den Unterlagen selbst festgestellt habe,
werde der Klient stets darauf aufmerksam gemacht, dass die „Synergetik-Therapie“
keinen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker ersetzen könne
und sich der Klient während der Therapie weiterhin mit einem Arzt
seines Vertrauens beraten solle, diese Zusammenarbeit sogar erwünscht
und wichtig sei. Kein Klient werde daher aktiv von einem Arztbesuch abgehalten,
im Gegenteil werde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Synergetik-Therapie“
eine ärztliche Heilbehandlung nicht ersetzen könne und daher
eine ärztliche Konsultation angeregt. Dass dennoch die Methode die
Klienten vom Arztbesuch abhalte, sei daher eine bloße Vermutung.
Es sei kein Fall nachgewiesen, in dem ein Klient aktiv abgehalten worden
sei, einen Arzt zu konsultieren. Andererseits könne nicht verlangt
werden, dass die Antragstellerin die Klienten zum Arztbesuch zwinge. Auch
nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts sei allein die
Möglichkeit, dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibe, nicht ausreichend,
um die erforderliche mittelbare Gesundheitsgefährdung zu begründen.
Das Verwaltungsgericht könne eine objektive Gefahr auch nicht damit
begründen, dass die Patienten auf der Grundlage ihres Selbstverständnisses
der „Synergetik-Therapie“ von einer ihnen sogar empfohlenen
medizinischen Behandlung Abstand nähmen und allein der Synergetik-Behandlung
vertrauten. Damit würde bereits eine abstrakte Gefahr für die
Erlaubnispflicht nach § 1HprG genügen. Dies reiche jedoch grundsätzlich
nicht aus, zumal sie auf das Vorstellungsbild des Klienten und das von
ihm beherrschte Selbstverständnis keinen Einfluss nehmen könne.
Deshalb habe auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die
Vernachlässigung ärztlicher Behandlung mit letzter Sicherheit
nie ausgeschlossen werden könne und daher noch keine mittelbare Gesundheitsgefährdung
darstelle.
Dass im übrigen derartige Dienstleistungen, mit denen ausschließlich
oder überwiegend das Ziel der Feststellung oder Verbesserung der
seelischen Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeit und
des Verhaltens erreicht werden solle, gerade nicht unter das Heilpraktikerrecht
fallen, ergebe sich auch aus einem dem Bundesrat vorliegenden „Entwurf
eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen
Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung“,
mit dem gerade diese Berufsausübung im Interesse des Verbraucherschutzes
geregelt werden solle. Unter diesen Bereich falle erkennbar auch ihre
Tätigkeit.
5. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen
Beschluss entgegen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das gesamte
Erscheinungsbild der „Synergetik-Therapie“, wie es in den
Anpreisungen der Antragstellerin dargestellt werde, deutlich den Schluss
nahe lege, dass hier ein Einsatz für die Schulmedizin propagiert
werde, der kostengünstiger, innovativer und effizienter sei. Bei
den Hinweisen der Antragstellerin, dass eine Zusammenarbeit mit Ärzten
wichtig und erwünscht sei, handle es sich erkennbar um reine Lippenbekenntnisse,
die lediglich der juristischen Absicherung dienen sollten. Entgegen der
Behauptung der Antragstellerin drohten auch durch diese Tätigkeit
unmittelbare Gesundheitsgefahren, da im Rahmen der „Synergetik“-Sitzungen
quasi eine dilettantische Form der Hypnose vorgenommen werde, die erhebliche
Gefahren mit sich bringe, wie das von ihr beigezogene Gutachten des Prof.
Dr. Revenstorf von der Universität Tübingen vom 27. Juni 2003
aufzeige.
Keinesfalls handle es sich, wie die Antragstellerin behaupte, nur um eine
Form der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung,
die vergleichbar einem Selbsterfahrungskurs an einer Volkshochschule sei.
Gerade der Hinweis auf die Einsatzmöglichkeit bei teilweise schwersten
körperlichen Erkrankungen und die Betonung der Hilfe bei der (Selbst-)Heilung
widerlegten dies.
6. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf
die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die im Verfahren gewechselten
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen (§117 Abs. 3 Satz
2 VwGO analog).
II.
Die nach §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 VwGO
form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie wendet
sich insbesondere richtigerweise gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Übrigen, nicht nur
gegen die vom Verwaltungsgericht mit der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung verbundene Auflage. Denn nach überwiegender Meinung ist eine
solche einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Gericht
beigegebene Auflage nicht selbstständig anfechtbar, da diese eine
spezielle, auf den Zweck des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene
Nebenbestimmung und dadurch integraler Teil der nach Auffassung des Gerichts
gebotenen vorläufigen Rechtsschutzregelung ist, die dementsprechend
auch nicht selbstständig durch Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt
werden kann (vgl. BayVGH, BayVBI 1978, 182; NVwZ-RR 1991, 159; BayVBI
2003, 216; M. Redeker in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., §
80 RdNr. 62; a.A. andeutungsweise wohl Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl.,
§ 80 RdNr. 187). Deshalb kann der durch eine Auflage Beschwerte stattdessen,
wenn er der Auffassung ist, dass für eine solche Auflage kein Spielraum
bestanden habe, die im Übrigen erfolgende Ablehnung ebenso anfechten,
als ob der Antrag insgesamt abgelehnt worden sei. Eines besonderes Rechtsschutzbedürfnisses
im Hinblick auf die verfügte Auflage bedarf es dafür entgegen
der Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Die Tatsache, mit dem Antrag
beim Verwaltungsgericht nicht in vollem Umfang obsiegt zu haben, genügt
als Beschwer für das Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur in den dargelegten
Gründen zu prüfen ist, ist aber nicht begründet. Die Darlegungen
der Antragstellerin zeigen keine Gesichtspunkte auf, die offensichtlich
machen könnten, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, über
die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin lasse
sich im Eilverfahren wegen dessen summarischen Charakters noch kein klares
abschließendes Urteil fällen und bei der notwendigen Interessenabwägung
erscheine eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur unter
der beigefügten Auflage gerechtfertigt, fehlerhaft sein könnte,
und die dafür sprächen, dass die gebotene Interessenabwägung
hier nur ohne die Auflage in Nr. II des angefochtenen Beschlusses zu Gunsten
der Antragstellerin hätte ausgehen müssen, weil wegen offenkundiger
Rechtwidrigkeit der angefochtenen Verfügung keinerlei Interesse der
Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen könnte,
vielmehr das Interesse der Antragstellerin, vorläufig die Methode
der „Synergetik-Therapie“ uneingeschränkt weiter anwenden
zu können, überwiege (Vgl. dazu BVerfG v. 16.1.1991, NJW 1991,
1530/1532).
1. Die Antragstellerin vermag auch mit dem Beschwerdevorbringen die Feststellung
des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass aufgrund des vorliegenden
Werbematerials sowohl auf der Internetseite der Antragsstellerin samt
den darin enthaltenen Weiterverweisungen (Links) auf die Internetseiten
des Synergetik-Therapie-Instituts des Begründers dieser Methode,
Bernd Joschko, das schon die Antragsgegnerin zugrunde gelegt hatte, wie
auch auf den von ihr beim Verwaltungsgericht vorgelegten Beschreibungen
in den von ihr an ihre Kunden herausgegebenen Merkblättern sowie
in dem von ihr verfassten Artikel in der Zeitschrift „raum+zeit“
Nr. 125/2003, 48 ff davon ausgegangen werden muss, dass sie im Rahmen
der Ausübung der „Synergetik-Therapie“ zumindest auch
– und zwar zu sehr wesentlichen Teilen – einer Tätigkeit
nachgeht, die sich bei der im vorliegenden Eilverfahren genügenden
summarischen Überprüfung als (Versuch der ) Heilung oder Linderung
von Krankheiten oder Leiden im Sinne von § 1 Abs. 2 HprG darstellt,
so dass diese Voraussetzung für die Erfüllung der Rechtsgrundlage
für die von der Antragsgegnerin verfügte Tätigkeitsuntersagung
wahrscheinlich gegeben ist.
Auch ihre in der Beschwerde gegebene Erläuterung ihrer Tätigkeit
bei der Anwendung der „Synergetik-Therapie“ lässt nicht
erkennen, dass es sich dabei, wie die Antragstellerin meint, nur um eine
Vermittlung von Selbsterfahrung von inneren und heilenden Zusammenhängen
verbunden mit Stressreduzierung bei den Klienten handelt, die zu dem neuen
Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung
gehört und deshalb nicht unter das Heilpraktikergesetz fällt.
Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob eine als Ausübung
der Heilkunde anzusehende Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.. 2
HprG vorliegt, ist, ob bei objektiver Betrachtung bei den angesprochenen
Personen durch das Vorgehen des Tätigwerdenden der Eindruck erweckt
wird und werden soll. Die Tätigkeit ziele darauf ab, bei ihnen u.a.
Krankheiten zu lindern oder gar zu heilen (vgl. BVerwGE 94, 269). Nach
den vorliegenden Beschreibungen des Tätigwerdens der Antragstellerin
wird von dieser aber gerade dieser Eindruck bewusst erweckt. Denn zum
Erwecken des Eindrucks einer Linderung oder gar Heilung von Krankheiten
ist nicht nur eine Tätigkeit zu rechnen, die vorgibt, allein durch
ihr Bemühen eine solche Linderung oder gar Heilung herbeizuführen.
Es genügt dazu auch, wenn bei den Betroffenen der Eindruck vermittelt
werden soll und vermittelt wird, dass die Tätigkeit in irgendeiner
Weise maßgeblich mithilft, dass eine solche Linderung oder gar Heilung
eintritt, auch wenn dabei im Wesentlichen die Selbstheilungskräfte
des Körpers einbezogen werden.
Zwar ist nicht jede Aktivierung der Selbstheilungskräfte eines Erkrankten
schon Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG. Dahingehende
Bemühungen können nach der Art der Bemühungen zur Aktivierung
der Selbstheilungskräfte dann nicht die Erwartung auf heilkundlichen
Beistand erwecken, wenn sie nur spirituell wirken und den religiösen
Riten näher stehen als der Medizin, sich also eher als ergänzende
Vorgehensweisen präsentieren. Maßgeblich ist daher, ob das
Erscheinungsbild des Tätigwerdens noch einigermaßen in der
Nähe einer medizinischen Behandlungsart liegt oder sich davon so
weit entfernt, dass nicht der Eindruck eines Ersatzes für direkte
medizinische Betreuung erweckt werden kann (vgl. BverfG v. 2.3.2004, GewA
2004, 329/330). Ein Indiz für die Ferne von einer heilkundlichen
Tätigkeit kann dabei zwar sein, ob vor Beginn des Tätigwerdens
durch den Behandler eine diagnostische Tätigkeit entfaltet wird und
erst aufgrund derselben das Tätigwerden erfolgt (Vgl. BverfG a.a.O.).
Das Unterlassen einer Diagnosestellung, wie es hier auch durch die Antragstellerin
erfolgt, genügt aber noch nicht, um eine für Erkrankte erfolgende
Tätigkeit aus dem Bereich der Ausübung der Heilkunde herausfallen
zu lassen. Vielmehr muss zusätzlich die vom Behandler erbrachte Betätigung
zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte sich auch im Übrigen
genügend deutlich von einer medizinischen Behandlung unterscheiden
und als etwas völlig Andersartiges präsentieren. Dies ist bei
der Betätigung der Antragsstellerin bei Ausübung der „Synergetik-Therapie“
aber nicht der Fall. Denn es wird dabei nicht lediglich in vergleichbarer
Weise wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines
„Wunderheilers“ eine behauptete spirituelle Wirkung auf die
Klienten ausgeübt, an die diese glauben müssen. Vielmehr werden
durch die Antragstellerin bei Anwendung der „Synergetik-Therapie“
entsprechend der zusammenfassenden Beschreibung in dem von ihr vorgelegten
Gutachten des Diplom Psychologen Prof. Dr. Rost von der Universität
Kiel vom 8. Februar 2005 im vom Behandler herbeigeführten Zustand
tiefer Entspannung des Klienten bei diesem unter Mitwirkung des Behandlers
Bilder aus der Vergangenheit ins Bewusstsein gerufen oder rekonstruiert
und einer Veränderung durch kognitive Umstrukturierung unterzogen.
Dies führe zu einem Ungleichgewicht im selbstorganisierenden System
vom Körper, Geist und Seele, das ein vorübergehendes Chaos erzeuge
und das System zu einer neuen Ordnung durch Selbstorganisation anrege,
die als Ordnung auf einer höheren Ebene stehe und die Heilung körperlicher
und psychischer Krankheiten bewirken könne.
Dies Versetzen des Klienten in den Zustand einer körperlichen und
geistigen Tiefenentspannung und die anschließende Führung des
Klienten auf der so genannten „Innenweltreise“, um die beabsichtigte
kognitive Umstrukturierung der bisherigen tatsächlichen Erfahrungen
zu bewirken, die erst die Selbstorganisation zu der neuen Ordnung ermöglicht,
entfernt sich aber nicht grundlegend von psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlungsmethoden, die ebenfalls über Entspannungszustände
auf die geistig-seelischen Vorgänge im Menschen Zugriff gewinnen
wollen, um eine heilende Wirkung zu erzielen, wie dies Prof. Dr. Rost
durch den Hinweis auf die ähnlich vorgehende Verhaltenstherapie ausdrücklich
bestätigt. Dass bei der von der Antragstellerin angewendeten Methode
für die erstrebte Wirkung weniger die Anleitung bei der „Innenweltreise“
im Vordergrund steht, sondern die vom Klienten selbst unbewusst herbeigeführte
Selbstheilung, macht dabei noch keinen entscheidenden Unterschied. Nicht
nur arbeiten auch die Mediziner und die Heilpraktiker durch den Einsatz
von Medikamenten auf homöopathischer Basis in vergleichbarer Weise
mit der Anregung der Selbstheilungskräfte des Körpers. Für
den an einer der in der Werbeanpreisung als linderbar genannten Erkrankungen
leitenden Patienten der Antragstellerin steht trotz der entsprechenden
Erklärung der Antragstellerin erfahrungsgemäß ebenso wie
bei der Behandlung durch einen Homöopathen diese von den meisten
Patienten nur schwer vorstellbare Wirkungsweise ihrer „Synergetik-Therapie“
nicht im Vordergrund, sondern die von der Antragstellerin bewusst angeregte
Hoffnung auf Linderung oder gar Heilung ihrer Krankheiten gerade mit Hilfe
der von der Antragstellerin angebotenen „Synergetik-Therapie“.
Gerade auch in diesem Punkt unterscheidet sich das von der Antragstellerin
angepriesene Tätigwerden von demjenigen, das der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Dort war, wie das Bundesverfassungsgericht
herausstellt, für die Klienten des „Wunderheilers“ von
vorneherein offenkundig, dass sie nicht ihr Vertrauen in von diesem angebotene
Heilkunde setzten, sondern dass sie etwas von einer Heilbehandlung völlig
Verschiedenes angeboten bekämen und wählten, auch wenn sie sich
von diesem Wege Genesung erhofften. Den Klienten der Antragstellerin dagegen
wird in deren Anpreisungen im Internet und den Informationsblättern,
die sie den Klienten aushändigt, eine auf wissenschaftlicher Basis
arbeitende anleitende und begleitende Hilfe zur Erkennung des Hintergrunds
von seelischen Konflikten und Blockaden und zu deren Veränderung
angeboten, damit sich die Wahrnehmungsmuster des Hirns auch auf organischem
Wege zu stabilerem, realitätsgerechten Wahrnehmen und Erleben anordnen,
gleichzeitig das Immunsystem gestärkt wird und komplexe Selbstheilungsprozesse
auch auf der Körperebene in Gang gesetzt werden. Dem Klienten wird
versprochen, ihm zu helfen, sich selbst zu erkennen und was ihm seine
Krankheit sagen will, damit er dadurch seine innere Wirklichkeit verändern
und sich dadurch selbst heilen könne.
Der Klient soll daher sein Vertrauen in diese auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende, ihm in den Therapiesitzungen
beigebrachte Methode der Selbsterkenntnis, Selbstveränderung und
darauf geruhende Selbstheilung setzen, die sich von einer psychiatrischen,
psychotherapeutischen oder von Heilpraktikern durchgeführten psychischen
Behandlung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell unterscheidet.
Das Erscheinungsbild des Behandlers bei der „Synergetik-Therapie“
unterscheidet sich daher nicht allzu weit von medizinischer Behandlung.
Man könnte das Tätigwerden der Antragstellerin unwissenschaftlich
auch als eine Art homöopathieähnliches psychotherapeutisches
Verfahren bezeichnen, da es wie die echt Homöopathie auch auf die
mit Hilfe des Behandlers durch gezielten äußeren Anstoß
aktivierten Selbstheilungskräfte des Körpers abstellt und dem
Klienten verspricht, ihn Instand zu setzen und zu helfen, diesen Selbstheilungsprozess
in Gang zu setzen. Es fällt damit objektiv betrachtet unter
den Bereich der Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HprG.
Dass diese Erweckung des Eindrucks bei den Klienten, die Tätigkeit
ziele darauf ab, bei ihnen u.a. bestehende Erkrankungen zu lindern oder
gar zu heilen, von der Antragstellerin auch bewusst gewollt ist, ergibt
sich nicht zuletzt auch daraus, dass sie ihre Tätigkeit neben der
für den Durchschnittsklienten nicht voll verständlichen Bezeichnung
„Profiling“ auch bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids
allgemein verständlicher als „Therapie“ bezeichnet hat
und sich als durchführende „Therapeutin“, mit der eine
„Therapievereinbarung“ getroffen werde. Ist damit schon der
Bezug zur Heilkundeausübung hergestellt, so wird dieser auch deutlich
durch die Aufzählung der Probleme psychischer Natur, bei denen diese
„Therapie“ Erfolg versprechend eingesetzt werden könne.
Von den auf ihrer Internetseite insgesamt genannten 62 Problemsituationen
sind 21, und damit ein Drittel, eindeutige Fälle von körperlichen
und psychischen Erkrankungen. In der in Bezug genommenen Liste des „Synergetik-Therapie-Instituts“
sind es sogar zwei Drittel der beispielhaft aufgeführten Probleme.
Dass daneben die Methode auch zur Bewältigung von allgemeinen Lebensschwierigkeiten
nicht krankhafter Art angepriesen und insoweit nicht der Eindruck der
Ausübung von Heilkunde erweckt wird, vermag den hier maßgeblichen
Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin zu wesentlichen Teilen bewusst
den Eindruck erweckt, auch heilkundlich tätig zu werden, nicht zu
widerlegen, zumal dieser Eindruck noch durch die Bezugnahme auf die in
den Internetseiten des „Synergetik-Therapie-Instituts“ erfolgten
Darlegungen über erzielte Heilung bei Brustkrebs, Gebärmutterhals-Krebs.
Epilepsie, Diabetes, Drogensucht, multiple Sklerose und Angstzustände
verschiedener Art verstärkt wird. Die Antragstellerin ist in der
Beschwerde auch der vom Verwaltungsgericht festgestellten Erfahrung, dass
in erster Linie im medizinischen Sinne erkrankte Personen ihre Hoffnung
auf die von der Antragstellerin angebotene „Therapie“ setzen
werden und daher dieser Personenkreis auch hauptsächlich angesprochen
werden solle, nicht konkret, etwa durch eine Übersicht über
ihren tatsächlichen Klientenkreis, entgegen getreten. Mit der bloßen
Behauptung, dass es sich um eine haltlose Vermutung des Verwaltungsgerichts
handle, kann die daher die Feststellung, dass sie zumindest in weitem
Umfang auch den Eindruck erweckt und erwecken will, heilkundlich tätig
zu werden, nicht widerlegen.
Ebenso wenig steht dieser Zuordnung zur Ausübung der Heilkunde nach
§ 1 Abs. 2 HprG entgegen, dass die Antragstellerin nach Ergehen des
angefochtenen Bescheids ihre Internetseite geändert und den Ausdruck
„Therapie“ sowie den Link auf die Seiten des „Synergetik-Therapie-Instituts“
entfernt hat. Denn ihre eigene Aufzählung behandelbarer Problemsituationen
ist erhalten geblieben. Dass sie nunmehr erkrankte Personen nicht mehr
als Klienten annimmt und damit tatsächlich endgültig die Ausübung
von Heilkunde eingestellt hat, ergibt sich daraus nicht. Noch viel weniger
kann sich die Antragstellerin darauf berufen, dass sie in ihrem Internetauftritt
und auf dem ausgehändigten Informationsblatt für die Klienten
ausdrücklich erklärt, es werde durch sie keine Heilkunde im
Sinne des Heilpraktikergesetzes praktiziert; die „Synergetik-Therapie“
sei auch keine Psychotherapie. Es werde von ihr auch kein Heilungsversprechen
abgegeben. Der Klient sei vielmehr für seine Selbstheilung allein
verantwortlich. Deshalb solle er sich auch mit einem Arzt seines Vertrauens
weiter beraten. Denn die Antragstellerin legt dabei einen zu engen Begriff
der Ausübung der Heilkunde zugrunde und kann damit dem bei den Klienten
objektiv gesehen dennoch entstehenden Eindruck, dass Heilkunde ausgeübt
werde, nicht wirksam entgegentreten.
Schließlich kann sie sich auch nicht auf den Entwurf eines Gesetzes
über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe
und der Persönlichkeitsentwicklung vom 22. September 2003 (BR-Drs
690/03) berufen. Abgesehen davon, dass dies bisher nicht zu einem entsprechenden
Gesetz geführt hat, würde auch danach die von der Antragstellerin
ausgeübte Tätigkeit nicht aus dem vom Heilpraktikergesetz umfassten
Bereich der Ausübung von Heilkunde herausfallen. Denn nach §
1abs. 2 Satz 1 dieses Entwurfs ist Lebensbewältigungshilfe im Sinne
dieses Gesetzes eine Dienstleistung, die gegenüber einer anderen
Person erbracht wird mit dem ausschließlich oder überwiegenden
Ziel der Festestellung oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit
oder der geistig-seelischen Fähigkeit oder des Verhaltens. Gerade
an diesem zumindest überwiegenden Ziel fehlt es aber für die
von der Antragstellerin angebotene Tätigkeit, da sie nicht nur die
Verbesserung der seelischen Befindlichkeit anbietet, sondern dadurch auch
Hilfe zur Selbsthilfe bei der Linderung oder gar Heilung von Erkrankungen
psychischer und körperlicher Art.
Dies bleibt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfes aber weiterhin
Ärzten, Psychotherapeuten und Heilpraktikern vorbehalten.
Insgesamt sind daher die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu-treffend
davon ausgegangen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Haupt-sacheverfahren
die von der Antragstellerin angebotene und ausgeübte Durch-führung
der "Synergetik-Therapie" als Ausübung der Heilkunde im
Sinne des § 1 Abs. 2 HprG anzusehen sein wird.
2. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss zumindest im
Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich zwar nicht schon mit
der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, ob diese Heilbehandlung
gesundheitliche Schäden, die nicht nur geringfügig sind, bei
den Klienten hervorrufen kann und deshalb medizinische Fachkenntnisse
erfordert, um diesen Gefahren entgegen-zuwirken, dass sich dies aber auf
jeden Fall auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen
lässt, so dass im Hinblick auf die erheblichen zumindest wahrscheinlich
drohenden Gefahren auch dieses ungeschriebene Tatbestands-merkmal des
§ 1 Abs. 2 HprG erfüllt sein wird. Auch dem kann die Antragstellerin
mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg entgegentreten.
Es mag zwar sein, dass entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des
Verwaltungsgerichts mit dem Behandlungsverfahren der "Synergetik-Therapie"
keine Elemente einer medizinische Hypnose bewusst verbunden sind, wie
in dem vorgelegten Gutachten des Diplom Psychologen Prof. Dr. Rost festgestellt
wird, weil dies sowohl die Kommunikation mit dem "Synergetik-Therapeuten"
stören und die zur Rekonstruktion der inneren Bilder erforderlichen
logischen Schlussfolgerungen des Klienten verhindern würde.
Auch der Bereich der Suggestion durch die Fragestellungen der Behandler
mag minimal sein, da diese das Auffinden und selbstständige Verändern
der inneren Bilder behindern und die Authentizität der Rekonstruktion
der inneren Bilder gefährden würde. Dement-sprechend wird sich
mit der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungs-gericht zugrunde gelegten
suggestiven Beeinflussung und einem folgenden hyp-notischen Zustand und
den daraus nach medizinischen Erkenntnissen drohen-den Gefahren die Gefährlichkeit
der Anwendung der "Synergetik-Therapie" in der Hauptsache wahrscheinlich
nicht begründen lassen.
Dennoch lässt dies die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht
als zumindest wahrscheinlich angenommene Gefährlichkeit der Anwendung
dieser Behandlungsmethode für die Klienten nicht entfallen und damit
den angefochtenen Bescheid voraussichtlich als rechtswidrig erscheinen.
Denn zumindest enthält das Verfahren nach der von der Antragsgegnerin
eingeführten Stellung-nahme des Prof. Dr. Revenstorf vom Psychologischen
Institut der Universität Tübingen vom 27. Juni 2003 unvermeidbar
fließende Übergänge zur hypno-tischen Induktion. Für
diese Art der therapeutischen Intervention sind danach aber Kontraindikationen
bekannt und ihre Anwendung kann nur im Rahmen eines Heilverfahrens gefahrlos
erfolgen, für das eine entsprechende psycho-therapeutische Ausbildung
erforderlich ist. Dem widerspricht auch nicht das vor-gelegte Gutachten
von Prof. Dr. Rost vom 8. Februar 2005, da dieser nur bescheinigt, dass
in der "Synergetik-Therapie" nicht bewusst mit hypnotischen
Zuständen gearbeitet werde. Er stellt dazu aber auch nur fest, dass
die Tech-niken der Induktion von hypnotischen Zuständen von den "Synergetik-Thera-peuten"
in der Regel nicht beherrscht würden und in der Regel Vorsorge ge-troffen
werde, dass solche Zustände vermieden werden.
Die Vorsorge soll aber danach nur darin bestehen, dass die Induktionstechniken
nicht beherrscht würden. Es seien auch keine Fälle bekannt,
in denen unbeabsichtigt tranceartige Zustände aufgetreten wären.
Gerade damit, dass Prof. Dr. Rost betont, es sei Vorsorge getroffen, derartige
Zustände zu vermeiden, räumt er aber selbst ein, dass ohne dies
die von Prof. Dr. Revenstorf gesehene Gefahr des fließenden Übergangs
zur hypnotischen Induktion generell gegeben ist und dass diese ver-mieden
werden muss. Deshalb gibt Prof. Dr. Rost auch nach seiner Vorbe-merkung
ausdrücklich keine vollständige Bewertung der "Synergetik-Therapie"
ab. Lässt sich aber nur durch besondere Versorge dieser von Prof.
Dr. Revenstorf beschriebene generell damit verbundene Effekt vermeiden
und legt die Antrag-stellerin dazu trotz des Hinweises auf diese Stellungnahme
in der Beschwerdeerwiderung auch durch das Gutachten von Prof. Dr. Rost
nicht konkret dar, welche wissenschaftlich fundierten Vermeidungsanstrengungen
von ihr unternommen werden, um die daraus auftretende Gefährdung.
auszuschließen, sondern lässt sie Prof. Dr. Rost nur mitteilen,
Fälle, in denen unbeabsichtigter Weise tranceartige Zustände
aufgetreten wären, seien nicht bekannt, so spricht im vorliegenden
summarischen Verfahren alles dafür, dass die vom Verwaltungsgericht
aus einem Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie
Psychotherapie Dr. Hole im Deutschen Ärzteblatt 1994, Heft 49 entnommene
Beurteilung auch hier zutrifft, wonach bei solchen indirekten oder neuen
Hypnosen über einen allmählich in den hypnotischen Zustand hineinführen
könnenden Dialog eine erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht,
wenn der Patient nicht richtig und vollständig daraus zurückgeführt
wird, da sich die Betroffenen dann nicht ohne Weiteres wieder in der Realität
zurecht finden und weiter von den Erkenntnisses derart beeinflusst bleiben,
dass sie psychologische bzw. psychotherapeutische Hilfe benötigen
.
Auch wenn sich diese Gefahr nur bei einem geringen Prozentsatz der Klienten
der Antragstellerin auswirken wird, so genügt dies doch, um es mit
dem Verwaltungsgericht nicht für ausgeschlossen halten zu können,
dass die Anwendung dieser Methode generell nicht nur uner-hebliche Gesundheitsgefahren
für die Klienten der Antragstellerin mit sich bringt, denen diese
mangels entsprechender Ausbildung nicht entgegen zu wirken imstande ist.
Der Senat vermag daher der gegenteiligen Einschätzung für einen
vergleichbaren Fall im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 27. Mai 2004 (Az.: 8 ME 41/04 und 42/04) nicht zu folgen. Mit der
bloßen Behauptung, aus der Stellungnahme von Prof. Dr. Revenstorf
sei nicht erkennbar, dass diesem alle für die Beurteilung der "Synergetik-Therapie"
erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten und dass die Stellungnahme
auch nicht besage, dass die dort bescheinigte Notwendigkeit medizinischer
Fachkenntnisse für die Anwendung der "Synergetik-Therapie"
allgemein anerkannt sei, lässt sich zumindest in Verbindung mit den
oben dargelegten Angaben im Gutachten von Prof. Dr. Rost die wahrscheinliche
Gefährlichkeit dieser "Therapie" nicht ausschließen,
so dass das Verwaltungsgericht es zutreffend zumindest als offen angesehen
hat, ob die Antragsgegnerin nicht zu Recht von einer unmittelbar aus der
Anwendung dieser Behandlungsmethode drohenden Gefahr ausgegangen ist.
Die vorliegenden Anhaltspunkte sprechen nach Auffassung des Senats sogar
eher dafür, dass mit einer Gefährlichkeit ernsthaft zu rechnen
ist, so dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HprG erfüllt
sein werden, weil es für die Anwendung dieser Methode zumindest medizinischer
Grundkenntnisse bedarf.
3. Für eine genügend deutlich werdende Gefährlichkeit der
Anwendung der "SynergetikTherapie" zumindest bei Personen, deren
Erkrankung über eine bloße Geringfügigkeit deutlich hinausgeht,
spricht schließlich auch die vom Verwaltungsgericht ebenfalls mit
angesprochene Gefahr, dass von der AntragsteIlerin bei ihren Klienten
der nachhaltige Eindruck erweckt wird, mit der Inanspruchnahme dieser
Behandlungsmethode alles Erforderliche für eine mögliche Heilung
ihrer Erkrankungen getan zu haben, fachmedizinische Beratung und Behandlung
daneben oder stattdessen daher nicht zu brauchen. Grundsätzlich genügt
auch eine solche nur mittelbare Gefährdung der Patienten dafür,
dass eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs.
2 HprG vorliegt (BVerfG v. 17.7.2000, NJW 2000, 2736; BVerwG v. 25.6.1970,
E 35, 308/311). Gerade bei dem von der Antragstellerin nach ihrer Internetwerbung
auch anzusprechen gesuchten Kreis von ernsthaft erkrankten Personen, die
bisher schon mit mehr oder minder befriedigendem Erfolg eine ärztliche
Behandlung durchlaufen oder zumindest begonnen haben, besteht nach den
Werbeaussagen der Antragstellerin offensichtlich eine erhebliche Gefahr,
dass sie nunmehr ihr alleiniges Vertrauen in die von der Antragstellerin
in Aussicht gestellte Selbstheilung aufgrund ihrer therapeutischen Hilfe
setzen und damit von der nach objektiver Betrachtung zumindest daneben
weiterhin erforderlichen fachmedizinischen Behandlung absehen.
Dies gilt in verstärktem Maße in den Fällen, in denen
durch die Behandlung durch die Antragstellerin erst die mitwirkenden psychischen
Ursachen für eine körperliche Erkrankung erkennbar werden und
daher nun eine Erfolg versprechende fachmedizinische Behandlung möglich
wird. Hier den Klienten allein im erweckten Glauben auf die Selbstheilungskräfte
seines Körpers zu belassen und ihm mangels entsprechender fachmedizinischer
Grundkenntnisse nicht deutlich machen zu können, dass nach aller
medizinischer Erfahrung dies nicht ausreicht, vielmehr eine fachmedizinische
Behandlung zusätzlich erforderlich ist, um eine weitere Steigerung
der Erkrankung zu verhindern und die erstrebte Heilung zu bewirken, birgt
eine erhebliche mittelbare Gefährdung des Patienten.
Gegenüber dieser von der Antragstellerin durch ihre Werbung hervorgerufenen
Gefahr kann sie sich, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht
zu Recht angenommen haben, nicht darauf berufen, dass sie in ihrem Informationsblatt,
das sie bei Vertragsschluss den Klienten vorlegt, den Hinweis aufgenommen
hat, dass keine Therapie im medizinischen Sinne und auch keine Psychotherapie
durchgeführt werde, der Therapeut über keine medizinische Qualifikation
verfüge und der Patient sich mit dem Arzt seines Vertrauens bezüglich
einer weitere medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung beraten
solle. Denn damit erfüllt die Antragstellerin nicht die Anforderungen,
die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 2. März
2004 (a.a.O.) und 3. Juni 2004 (NJW 2004, 2890) bezüglich der Vermeidung
einer solchen Gefahr für Patienten, die die Behandlung von Personen,
die nicht einmal über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
verfügen, in Anspruch nehmen, für notwendig erachtet hat.
Es muss danach gewährleistet sein, dass der Behandelnde die Kranken
zu Beginn des Besuchs ausdrücklich und deutlich darauf hinweist,
dass seine Inanspruchnahme eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt.
Dazu bedarf es beispielsweise eines gut sichtbaren Hinweises in seinen
Räumen oder entsprechender deutlicher Merkblätter, die zur Unterschrift
vorgelegt werden, um die Erkrankten vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung
zu bewahren (BVerfG a.a.O.). Das diese Information nur nebenbei mitenthaltende
Informationsblatt, das die Antragstellerin verwendet, genügt diesen
strengen Anforderungen nicht. Es erweckt vielmehr beim Patienten nur den
Eindruck eines typischen Absicherungshinweises zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen
und kann den Patienten nicht den Ernst ihrer Gefährdung bei bloßem
Vertrauen auf die angepriesenen Dienste der Antragstellerin klar machen.
Denn der Hinweis auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung
ist, wenn auch zweimal, nur mitten in den Text eingebaut und in keiner
Weise deutlich hervorgehoben. Nur die aus Absicherungsgründen wichtige
Mitteilung, das keine Diagnose oder Therapie im medizinischen Sinn durchgeführt
und keine Heilkunde im Sinne des HprG und auch keine Psychotherapie praktiziert
werde und der Therapeut kein Heilungsversprechen abgebe, ist durch Absätze
und Fettdruck hervorgehoben. Dies genügt schon wegen des Widerspruchs
zur Werbung nicht, um den Patienten über die Gefährlichkeit
der Behandlung genügend deutlich aufzuklären.
Mit einer solchen Klarstellung gegenüber den Klienten, wie sie beispielsweise
die von der Antragstellerin bekämpfte Auflage durch das Verwaltungsgericht
enthält, wird von dieser auch nichts Überflüssiges verlangt,
wie sie meint. Es ist zwar richtig, dass auch mit einem solchen deutlicheren
Warnhinweis eine abstrakte Gefährdung, dass der angesprochene Klientenkreis
dennoch allein der Behandlung durch die Antragstellerin vertraut und entgegen
dem Warnhinweis keine ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, obwohl
dies objektiv gesehen geboten wäre, nicht ausgeschlossen werden kann.
Da aber nur bei der Inanspruchnahme von Heilpraktikern ärztliche
Hilfe für entbehrlich gehalten werden kann, weil dieser einen Teil
der ärztlichen Funktion übernehmen kann, wird der Gefahr, notwendige
ärztliche Hilfe zu versäumen, sonst nur dann in der erforderlichen
nachdrücklichen Weise entgegen gewirkt und kann dann die Gefährdung,
dass dies dennoch unterbleibt, hingenommen werden, wenn eine ganz anders-artige,
ergänzende Vorgehensweise durch den Behandelnden vorliegt, die den
Eindruck vermeidet, es handle sich um einen Ersatz für medizinische
Betreuung (BVerfG v. 2.3.2004 und v. 3.6.2004, je a.a.O.). Wie schon oben
festgestellt handelt es sich bei der Anwendung der "Synergetik-Therapie"
aber nicht um etwas derart erkennbar von einer Heilbehandlung Verschiedenes,
das der Eindruck einer Heilbehandlung in einer Art von Psychotherapie
nicht grundsätzlich generell entstehen kann. Solchenfalls ist aber
eine verstärkte und deutliche Aufklärung, dass ärztliche
Behandlung hier nicht ersetzt werden kann und soll, erforderlich, sofern
dieser Gefahr nicht durch den Erwerb einer Erlaubnis nach dem HprG entgegengewirkt
wird (BVerfG v. 2.3.2004, a.a.O. 330).
Die Vermeidung von Fehlvorstellungen, die durch die Werbung der Antragstellerin
eher gefördert werden, liegt daher auch nicht, wie sie meint, außerhalb
ihrer - bisher nicht ausreichend wahrgenommenen Einflussmöglichkeiten.
Auch insoweit vermag der Senat der gegenteiligen Auffassung des Niedersächsischen
OVG (a.a.O.) nicht zu folgen, dass das auch im dortigen Fall verwendete
Informationsblatt und der bloße Hinweis auf dessen Inhalt ausreichend
sein könnte, um eine solche Gefährdung zumindest im vorliegenden
summarischen Verfahren ernsthaft nur als geringfügig erkennen und
deshalb in einer Interessenabwägung die Interessen der Antragstellerin
an der weiteren unbeeinträchtigten Ausübung ihres Berufs als
überwiegend ansehen zu können. Es spricht vielmehr im summarischen
Verfahren auch hier alles mehr dafür, dass die Gefährdung wahrscheinlich
auch im Hauptsacheverfahren als bestehend und erheblich anzusehen sein
wird und daher der Bescheid der Antragsgegnerin rechtmäßig
ist und der sofortige Vollziehbarkeit bedarf, um diese Gefahr bereits
bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren wirksam unterbinden
zu können, wie dies mit der Auflage durch das Verwaltungsgericht
im Ergebnis erreicht wird.
4. Schließlich kann die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit
der Auflage, mit der diese Gefahr vorläufig wirksam bekämpft
werden kann, auch nicht einwenden, diese verlange von ihr, gegen §
203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verstoßen, wenn sie verpflichtet werde,
die in der Auflage genannten Dokumente auf Verlangen der Antragsgegnerin
und der Regierung von Oberbayern vorzulegen. Es ist zwar richtig, dass
derjenige bestraft wird, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart,
dass ihm als Angehörigen eines Heilberufs anvertraut worden ist.
Diese Strafbarkeit betrifft jedoch nur die in § 203 Abs. 1 Nr. 1
StGB genannten Personen, nämlich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für
die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine
staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Selbst wenn die Antragstellerin
hier objektiv gesehen als Heilpraktikerin tätig wird, wie die Antragsgegnerin
zu Recht annimmt, fiele die Offenbarung des Namens der Patienten und der
Tatsache ihrer einschlägigen Belehrung nicht unter § 203 Abs.
1 Nr. 1 StGB. Denn für den Beruf des Heilpraktikers gibt es keine
staatlich geregelte Ausbildung, so dass er von § 203 Abs. 1 Nr. 1
StGB nicht erfasst ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., §
203 RdNr. 14).
Darüber hinaus betrifft § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur die Personen,
die legal die dort genannten Heilberufe ausüben, so dass das weitere
vorläufige Tätigwerden der Antragstellerin ohne die für
ihre Berufsausübung erforderliche Erlaubnis auch deshalb nicht unter
diese Strafvorschrift fiele.
5. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung, die
aufschiebende Wirkung nur unter der gesetzten Auflage wiederherzustellen,
erscheint daher insgesamt nicht offensichtlich fehlerhaft. Ohne eine solche
Auflage überwöge vielmehr erkennbar angesichts der nicht auszuschließenden
Gefahren das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen
Verbots, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen gewesen
wäre. Die Beschwerde ist daher nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich
aus §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 47 Abs.2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1,
52 Abs.2 GKG v. 5. Mai 2004 (BGBII S. 718). Für das Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutz war dabei die Hälfte des Hauptsachestreitwerts
anzusetzen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Albrecht
Richter Pollocek
Richter Abel
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