M 16 SE 04.2831
Bayerisches Verwaltungsgericht München
In der Verwaltungsstreitsache
Brigitte Molnar,
xxx, 80803 München,
- Antragstellerin -
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Bernd Rohlfing und Kollegen,
xxx, 37073 Göttingen,
gegen
Landeshauptstadt München
Referat für Gesundheit und Umwelt,
Dachauer Str. 90, 80335 München,
vertreten durch den Oberbürgermeister,- Antragsgegnerin –
wegen Untersagung des Anbietens und der Durchführung der
„Synergetik-Therapie“
hier: Anträge nach § 80 VwGO/§ 123 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Heise,
den Richter am Verwaltungsgericht Ertl,
die Richterin am Verwaltungsgericht Schaffrath,
ohne mündliche Verhandlung
am 8. September 2004 folgenden
Beschluss :
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen
den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 8. April 2004 wird hin-sichtlich
der Nummern 1 und 2 des Bescheidstenors bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides
wiederhergestellt, hinsichtlich der dortigen Nr. 5 bis zum gleichen Zeitpunkt
angeordnet.
II. Der Antragstellerin wird die Auflage erteilt, von jeder Person, in Bezug
auf die sie die „Synergetik-Therapie“ anwendet, vor der Aufnahme
diesbezüg-licher Tätigkeiten ein Schriftstück unterzeichnen zu
lassen, das aus-schließlich den Namen, den Vornamen und die vollständige
Wohnanschrift dieser Person sowie den in Teil II der Gründe dieses Beschlusses
gerichtlich vorgegebenen Text enthält, und diese Schriftstücke auf
Verlangen der Landeshauptstadt München und der Regierung von Oberbayern
zugänglich zu machen.
III. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
IV. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellering zu einem Viertel,
der Antragsgegnerin zu drei Vierteln zur Last.
V. Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin forderte mit Schreiben vom 27. Februar 2003 die Antragstellerin
auf, ihre Approbation als Ärztin bzw. Erlaubnis als Heilpraktikerin bis
25. März 2003 vorzulegen. Als „Synergetik-Therapeutin“ übe
sie durch die „Synergetik-Therapie“ die Heilkunde aus. Bei „Hilfesuchenden“
erwecke sie den Eindruck, die angewandte
Methode ziele darauf ab, sie von ihren Krankheiten oder Leiden zu heilen oder
je-denfalls Linderung zu verschaffen.
Mit Schreiben vom 25. März 2003 legte diese dagegen Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin teilte darauf hin der Antragstellerin mit Schreiben vom
10. April 2003 mit, bei dem vorgenannten Schreiben handele es sich nicht um
einen rechtsmittelfähigen Bescheid, sondern lediglich um eine formlose
Anfrage. Beigefügt war ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. April
2003 an einen Kollegen der Antragstellerin, in dem u.a. folgendes aufgeführt
wird: Bei der Tätigkeit der „Synergetik-Therapie“ handele es
sich um eine solche im absoluten Grenzbereich zur Ausübung der Heilkunde,
sie sei auch von ihrem Erfinder so intendiert: es sei eine Möglichkeit
des Gelderwerbs, welche sich möglichst stark dem Gebiet der Heilkunde annähere
und dem Kunden auch ein solches Bild vermittle. Das „Informationsblatt
zu Synergetik-Therapie-Einzelsitzungen“ sowie die „Richtlinien des
Berufsverbandes für Synergetik Therapeutinnen und Therapeuten vom 23.6.2002“
enthielten etliche Formulierungen, die darauf hindeuten, dass die „Synergetik-Therapie“
keine Behandlung durch einen Arzt, Psychotherapeuten und Heilpraktiker ersetzen
könne. Deshalb werde vorerst von einem Verwaltungsverfahren und einer Strafanzeige
abgesehen, da die Gefahren für die Kunden wegen der Kundeninformation für
gering angesehen würden. Für problematisch werde die Bezeichnung „Therapie“
im Zusammenhang mit „Synergetik“ gehalten. Mit dem Begriff würden
starke Assoziationen mit der Kunst der Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten
erzeugt, die den Klienten doch wieder medizinische Qualifikation der Betreiber
der „Synergetik“ suggerieren könnten. Dasselbe gelte für
die Verwendung der Begriffe „Behandlung“ und „Be-handler“.
Auf der Internetseite der Antragstellerin (Adresse. www.molnar-energy.de/4Text.htm)
ist u. a. ausgeführt:
I. Heilung kann ansetzen bei der Arbeit mit den neuronalen Fraktalen, oder tiefenpsychologisch
ausgedrückt: der Arbeit mit Inneren Bildern/ Symbolen/ Persönlichkeitsanteilen/
Träumen etc. nach C. G. Jung. ... (Seite 17 der Behördenakte).
II. Der Beweis, dass empirisch gearbeitet wird und sich die Arbeit nicht im
freien Raum von Zufall und Beliebigkeit abspielt, bieten die wissenschaftlichen
Ergebnisse der Wahrnehmungspsychologie, der Chaostheorie, der Gehirnforschung,
der Psychoneuroimmunologie und last but not least die durchschlagenden Erfolgsmöglichkeiten
von Synergetik-Profiling bei psychischen Veränderung (Depressionen, Phobien,
Traumata, etc.) sowie bei körperlichen Symptomen (Seite 18, 19 der Behördenakte).
III. Beim „Persönlichkeits-check up mit Synergetik-Profiling“
(Seite 20 der Be-hördenakte) ist u. a. aufgeführt: „woher kommen
meine Krankheiten/meine Leiden?“
IV. Auf der Seite „Innenweltreisen- der Führerschein fürs Leben
bei Problemen psychischer (mentaler oder emotionaler9 Natur“ ist aufgeführt:
Synergetik-Therapie löst Leiden. Genannt sind u. a.:
- Angststörungen
- Depressionen
- Essstörungen
- Klaustrophobie, Krisenmanagement-akut
- Lernstörungen
- Organspende
- Persönlichkeitsstörungen
- Somatoforme Störungen
- Suchterkrankungen
- Traumata
- Zappelphilipp-Syndrom (Bei Ritalingaben)
- Zwangsstörungen
- Bei allen Störungen somatischer Natur“
Durch einen Link von der vorgenannten Internetseite über „Sitzungen“
gelangt man zu einer „Übersicht zur Selbstheilung“, in der
Einsatzgebiete der „Synergetik-Therapie“ beschrieben werden (Seite
24 ff. der Behördenakten). Darin wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang
mit der „Synergetik-Therapie“ keine Diagnosen, Beratungen oder Therapien
im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes
praktiziert würden. „Synergetik-Therapie“ sei auch keine Psychotherapie,
sondern eine Anleitung zur Selbstheilung. Wörtlich wird ausgeführt
(Seiten 24, 25 der Behördenakte):
„Wir helfen heilen – wir heilen nicht. Dies müssen
Sie schon selbst tun. Suchen Sie sich einen ganzheitlich denkenden Hausarzt
und heilen Sie sich selbst – das Angebot der Wellnessindustrie ist sehr
groß. Vergessen Sie aber nicht, in sich selbst aufzuräumen. Jeder
Mensch hat ein Grundrecht auf Selbstheilung. Diese Leistung wird auch nicht
von den gesundheitlichen Einrichtungen erbracht und leider auch nicht von den
Krankenkassen bezahlt.“
Verwiesen wird auf weitere zwei Internetseiten, auf denen unter der Überschrift
„Selbstheilung und ...“ auf verschiedene körperliche und psychische
Erkrankungen verwiesen wird, u. a. Brustkrebs, Epilepsie, Hautkrebs, Herzbeschwerden,
Leukämie, Multiple Sklerose, etc. Auf diesen Seiten (siehe 28 und 46 der
Behördenakte) werden Beispiele für gelungene „Selbstheilungen“
bei verschiedenen Erkrankungen (Krebs, Brustknoten, Brustentzündung, Brustkrebs,
Myom, Gebärmutterhalskrebs, Epilepsie, Bulimie, sexueller Missbrauch, Diabetes,
Drogen, Multiple Sklerose, Angstzustände, Platzangst, Tinnitus, Warzen
und Wurmbefall) dargestellt. Aus den einzelnen Protokollen über den Ablauf
der Sitzung und die „Behandlung“ der Kunden ist ersichtlich, dass
sich – verkürzt ausgedrückt – der Kunde durch Entspannung
in eine von ihm vorgestellte Welt begibt und dort mit verschiedenen Figuren
und Personen kommuniziert. Der „Behandler“ schaltet sich insoweit
ein, als er dem Kunden Fragen zu den Personen, Figuren oder der vom Kunden gesehenen
Umgebung stellt und ihn auffordert, an die Figuren oder Personen bestimmte Fragen
zu stellen und sich in der gesehenen Umgebung in bestimmter Weise zu verhalten.
Die Antragsgegnerin übersandte vorgenannte Internetausdrucke mit Schreiben
vom 19. Januar 2004 der Regierung von Oberbayern mit der Bitte, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren
einzuleiten.
Die Regierung von Oberbayern teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.
Februar 2004 mit, sie werde im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes tätig.
Dort sei als Sanktion ein Bußgeld vorgesehen. Es bestehe keine Rechtsgrundlage,
die Tätigkeit darüber hinaus zu verbieten.
Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. März
2004 unter Übersendung der vorgenannten Internetseiten wie folgt an: Sie
habe diesen Seiten entnommen, dass die Antragstellering in München gewerblich
bzw. beruflich als „Synergetik-Therapeutin“ tätig sei. Für
die Ausübung der Heilkunde sei eine Erlaubnis notwendig. Erlaubnispflichtig
seien auch solche Verrichtungen, die für sich gesehen keine medizinischen
Fachkenntnisse voraussetzen, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar
dadurch zur Folge haben können, dass rechtzeitiges Erkennen ernster Leiden,
das ärztliche Wissen voraussetzt, verzögert werden könne und
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig
sei. „Synergetik-Therapeuten“ beriefen sich auf eine (angeblich
wissenschaftliche) Lehre, die dazu dienen solle, Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen
in neuronalen Netzen aufzufinden und zu verändern. Dies solle angeblich
in Selbsthilfe der Patienten geschehen. Die Aufgabe des Therapeuten würde
sich dabei darauf beschränken, den Patienten zu unterstützen und zu
begleiten. Die Klienten würden dabei durch Handlungen des Therapeuten (Abspielen
von Musik, Vorlesen von Texten) mit den Methoden der Suggestion in einen Zustand
der Entspannung versetzt. Hierbei würden technische Abläufe eingesetzt,
wie etwa das Rückwärtszählen und das Suggerieren eines Herabsteigens
in die eigene Seele sowie eines Öffnens von Türen und auch weiteren
Interventionen, die zum einen den Abläufen einer medizinischen Hypnose
entsprächen und zum anderen weitere suggestive Einflussnahmen auf den seeli-schen
Zustand des Patienten darstellten. Es könne damit nicht davon gesprochen
werde, dass ein Eingreifen des Therapeuten nicht erfolge. Nach allgemeinem ärztlichem
Wissen unterlägen Hypnose und die sonstigen psychotherapeutischen Maßnahmen
in Form von Suggestionen sog. Kontraindikationen und sollen bei bestimmten Krankheitsbildern
nicht angewandt werden, da es ansonsten zu schwersten psychischen Veränderungen
und Krisensituationen kommen könne. Selbst körperliche Erkrankungen
wie z.B. Asthma und Diabetes mellitus könnten unter seelischer Belastung
zu akut bedrohlichen Notfällen führen. Es sei zwingend notwendig,
dass derjenige, der derartige Maßnahmen durchführen wolle, zunächst
einmal feststellen müsse, ob die Methode für den jeweiligen Klienten
geeignet sei. Sofern unerwartet Krisensituationen aufträten, müsse
eine ausreichende Kompetenz vorliegen, um diesen zu begegnen. Laut den Veröffentlichungen
des Begründers der „Synergetik-Therapie“, Herrn Bernd Joschko,
sollen 17 % der Klienten körperlich und 26 % psychisch krank sein. Deshalb
bestehe ein unvertretbar hohes Risiko, welches ohne Prüfung der Kenntnisse
und Fähigkeiten des Therapeuten nicht hingenommen werden könne. Nach
der von den Gerichten entwickelten sog. Eindruckstheorie ist für die Erfüllung
des Tatbestandes „Ausübung der Heilkunde“ auch das subjektive
Empfinden des „Kunden“ maßgeblich. Die „Synergetik-Therapie“
ist nach den bekannten Veröffentlichungen geeignet, den Eindruck zu erwecken,
dass mit den angewandten Methoden nahezu jede Krankheit (bis hin zu Krebs, AIDS,
MS, Suizidalität, etc.) geheilt werden könne und zwar gefahrlos. Dadurch
entstehe der Eindruck, dass der Besuch eines Arztes oder anderer medizinischer
Kundiger nicht mehr notwendig sei. Unter Würdigung der gesamten Sach- und
Rechtslage sei daher die „Synergetik-Therapie“ Ausübung der
Heilkunde und damit nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig. Da die
Antragstellerin weder über eine Heilpraktikererlaubnis noch eine ärztliche
Approbation verfüge, sei beabsichtigt, die Ausübung der „Synergetik-Therapie“
sowie die Werbung dafür zu untersagen.
Die Antragstellerin äußerte sich telefonisch am 12. März 2004
im wesentlichen wie folgt (Bl. 110 der Behördenakte): Sie betreibe „Forschung“
und habe keine Lust, mit Kranken zu arbeiten. Diesen würde die Synergetik-Therapie
nichts nützen. Es gehe der Antragstellerin nur um „Prävention“.
Die Psychotherapie habe ihr vor Jahren das Leben gerettet. Sie arbeite mit namhaften
Medizinern zusammen. Sie sei keine Ärztin, aus ihrer Webseite und den Links
auf einzelne Krankheitsbilder könne nicht geschlossen werden, dass von
ihr Heilkundeausübung angeboten werde. Sie möchte die Links auf jeden
Fall beibehalten.
Die Antragsgegnerin überprüfte auf Anregung der Antragstellerin das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 2. März 2004 (Az: 1 BvR
784/03) und kam mit Schreiben vom 31. März 2004 zum Ergebnis, dass die
darin entschiedene Erlaubnisfreiheit nicht auf die „Synergetik-Therapeuten“
anwendbar sei.
Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 6. April 2004 ein, sie könne
sich nicht vorstellen, dass sich aus dem vorgenannten Urteil nicht auch Argumente
für das erlaubnisfreie Anbieten der „Synergetik“ finden ließen.
„Synergetik“ wirke auf den sozialen, psychischen, somatischen und
religiösen Bereich. Die Gefahren, die der „Synergetik“ unterstellt
würden, seien eher spekulativer Natur. Vorgelegt wurde ein Blatt des Instituts
für „Synergetik & Profiling“ zum Thema „Synergetik
– Selbstorganisation als Lebensprinzip“.
Mit Bescheid vom 8. April 2004, zugestellt am 20. April 2004, untersagte
die Antragsgegnerin der Antragstellerin das berufsmäßige/gewerbsmäßige
Anbieten und Durchführen der „Synergetik-Therapie“ nach Bernd
Joschko. Sie wurde verpflichtet, entsprechende Praxis-/Türschilder unverzüglich
zu entfernen und ab sofort auf Werbeaussagen jeder Art für die Durchführung
der „Synergetik-Therapie“ zu verzichte sowie Links von den Internetseiten
der Antragstellerin auf Seiten anderer, welche für die „Synergetik-Therapie“
werben, zu entfernen. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet, für
den Fall der Zuwiderhandlung wurde Zwangsgeld angedroht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die berufsmäßige/gewerbliche
Vornahme der „Synergetik“ erfülle den Straftatbestand des §
5 HprG. Die Antragstellerin übe mit der „Synergetik“ die Heilkunde
in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 2 HprG aus, ohne im Besitz
einer Erlaubnis gem. § 1 HprG zu sein. Es werde eine Tiefenentspannung
bei den Klienten herbeigeführt. Durch Handlungen des Anwenders, z.B. Abspielen
von Musik, Vorlesen eines Entspannungstextes mit den Methoden der Suggestion
würden die Klienten dabei in einen Zustand der Entspannung versetzt. Hierbei
würden technische Abläufe eingesetzt, wie etwa das Rückwärtszählen
und das Suggerieren vom Herabsteigen in die eigene Seele sowie das Öffnen
von Türen und auch weitere Interventionen, die zum Einen den Abläufen
einer medizinischen Hypnose entsprächen und zum Anderen weitere suggestive
Einflussnahmen auf den seelischen Zustand des Patienten darstellten. Die Hypnose
unterliege sog. Kontraindikationen und solle ei bestimmten Krankheitsbildern
nicht angewendet werden, da es sonst ganz akut zu schwersten psychischen Veränderungen
und Krisensituationen kommen könne. Selbst körperliche Erkrankungen
wie z.B. Asthma oder Diabetes mellitus könnten unter seelischer Belastung
zu akut bedrohlichen Notfällen führen. Aus amtsärztlicher Sicht
sei es zwingend erforderlich, dass derjenige, der derartige Maßnahmen
durchführen wolle, zunächst einmal feststellen müsse, ob bei
dem jeweiligen Klienten für die Methode evtl. Ausschlussgründe bestehen.
Laut der Veröffentlichung des Herrn Bernd Joschko (des Begründers
der „Synergetik“) sollen 17 % der Klienten körperlich krank
und 26 % psychisch krank sein, so dass hier ein unvertretbar hohes Risiko bestehe,
welches ohne Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Anwenders
der „Synergetik-Therapie“ – zumindest auf Mindeststandards
zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Kunden hin, wie sie Gegenstand
der Heilpraktikerprüfung seien – nicht hingenommen werden könne.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (Az. 1 BvR 784/03)
führen zu keinem anderen Ergebnis. Es handele sich bei der „Synergetik“
nicht um eine Heilung, die spirituell wirke und den religiösen Riten näher
stehe als der Medizin und von daher die Erwartung auf heilkundlichen Beistand
gar nicht wecken würde. Im Internetauftritt der Antragstellerin und auch
in der von der Seite der Klägerin verlinkten Internetseite des Herrn Joschko
ließen sich etliche medizinische Bezüge – insb. Vielfache Nennung
konkreter Krankheitsbilder, medizinischer Fachausdrücke und Darstellung
von Krankheitsgeschichten – finden. Auch das Wort Therapie dürfte
eindeutig medizinisch besetzt sein. Ein rein religiös-ritueller Eindruck
entstehe nicht. Ferner stelle das Urteil des BVerfG auf geistige Heilung ausschließlich
mittels Handauflegen in immer gleicher Weise, unterschiedslos bei jedem konkreten
Klienten ab. Bei der „Synergetik“ handele es sich jedoch um ein
suggestives quasi-psychotherapeutisches Verfahren unter Einsatz hypnoseartiger
Techniken. Hypnose und Suggestion seien nicht per se als ungefährlich darzustellen
(wie Handauflegen), wenn sie nicht fachgerecht angewendet werden. Ferner werde
dem Kunden der Eindruck vermittelt (aus den Krankheitsgeschichten zu ersehen)
es werde stark auf den Einzelfall eingegangen. Schließlich könne
auch nicht die Rede davon sein, dass Kunden nicht davon abgebracht werden könnten,
eine notwendige ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr erkläre
die „Synergetik“ dem Gesamteindruck nach das Versäumen der
ärztlichen Behandlung gerade zum Ziel (z. B. in Anbetracht der Verweise
auf Hamers „neue Medizin“) und propagiere sich als kostengünstige
Alternative zur (uneffektiven, unbezahlbaren“) konventionellen Medizin.
Der gelegentliche Hinweis, dass ein „Synergetik-Therapeut“ über
keine medizinischen Qualifikation verfüge und der Klient sich selbst heile,
trete demgegenüber vom Gesamteindruck her eindeutig in den Hintergrund.
Die Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung der Kunden
durch Versäumen ggf. notwendiger konventioneller Behandlungsmethoden sei
demnach nicht als gering einzustufen.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2004, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 10. Mai
2004, hat die Antragstellerin gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch erhoben,
über den noch nicht entschieden ist.
Am 21. Mai 2004 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht
München gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 8. April 2004 wiederherzustellen und die Antragsgegnerin gem. § 123
VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, bis zu einer abschließenden
Entscheidung in der Sache ihre Tätigkeit ohne die mit Bescheid vom 8. April
2004 erlassenen Einschränkungen auszuüben.
Zur Begründung verwies sie auf beiliegende Widerspruchsbegründung
vom 17. Mai 2004, in der u.a. ausgeführt wird: „Synergetik“
stelle nicht die Anwendung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HprG dar. Es handele
sich um Selbsterfahrung mit dem Ziel, das Selbstheilungspotential des Klienten
berührungslos zu aktivieren. Diese Tätigkeit setze keine medizinischen
Kenntnisse voraus, sondern schließe sie aus. Akut bedrohte Notfälle
wie Asthma oder Diabetes stellten Notfälle dar, wie sie im allgemeinen
Verkehr auftreten könnten. Sollte einer dieser Fälle in der Sitzung
auftreten, würde selbstverständlich adäquate Hilfe geholt. „Synergetik“
nutze nicht die medizinische bzw. suggestive Hypnose. Insbesondere würden
dem Klienten keine Heilsätze suggeriert, die dieser nachzusprechen habe.
Suggestion widerspreche dem Ansatz der „Synergetik“, weil diese
zum Ziel habe, den Klienten in seiner Selbständigkeit zu unterstützen.
Vorgelegt wurde ein Artikel der Antragstellerin aus der Zeitschrift „raum&zeit“
125/2003 mit der Überschrift „Schätze aus dem Unbewussten“.
Auch greife das Argument des „quasi psychotherapeutischen Verfahrens“
nicht. Nicht das Verfahren sei therapeutisch, sondern das Ergebnis könne
psychischer, sozialer, pädagogischer oder somatischer Natur sein, weil
dem Menschen immanente Kräfte mit diesen Begriffen bezeichnet würden.
Das synergetische Verfahren, der „Prozess“, stelle Erfahrung in
seiner ursprünglichsten Form als innere Selbsterfahrung dar. Begriffe wie
Religion (religio als Rückbindung zu seinen eigenen Ursprüngen in
Gott), Spiritualität, Freiheit, Spontanität, Kreativität hätten
hier ihren Ausgangspunkt und könnten mit der Dienstleistung der „Inneren
Selbsterfahrung“ auf ganz autonome und nicht manipulierbare Weise erfahren
werden. „Synergetik“ linear als „quasi psychotherapeutisches
Verfahren“ zu werten, treffe nicht den anders gelagerten, komplexen Sachverhalt.
Die Antragstellerin weise in ihrer Praxis darauf hin, dass geistiges Heilen
nicht die Tätigkeit eines Arztes ersetze. Der Klient unterschreibe in der
Klienteninformation, keinen Heilserwartungen zu unterliegen. Das Urteil des
BVerfG für Geistheiler solle auch für „Synergetik“ gelten.
„Synergetik“ berufe sich nicht auf heilkundlichen Beistand, sondern
auch „heilerischen Selbstbeistand“. „Synergetik“ erfülle
genau die Forderung der Antragsgegnerin, keine Heilkunde auszuüben. „Synergetik“
biete nicht Selbst-Heilkunde, sondern Selbstheilung durch Selbsterfahrung. Das
Verbot des Hinweises auf das Institut von Bernd Joschko sowie die Entfernung
der Links zu seinem Institut zu fordern, widerspreche der Freiheit der Forschung
und Lehre (Art. 3, 5 GG) und dem damit verbundenen Gebot der Transparenz ihrer
Arbeit. Sie möchte die Herkunft ihrer Forschung darlegen können.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2004 ergänzend zu
den bereits vorgebrachten Argumenten im wesentlichen mit, bei der Art der suggestiv
– hypnotischen Tätigkeit seien medizinische Fachkenntnisse erforderlich.
Zur Frage der mittelbaren Gefährdung werde auf die fachlichen Stellungnahmen
der Eberhard-Karls-Universität Tübingen vom 27. Juni 2003 (Bl. 68
d.A.) und des Amtsarztes Dr. Hepp, Gesundheitsamt Goslar vom 6. Januar 2004
(Bl. 57 d.A.) verwiesen. Nicht gefolgt werde der Antragstellerin darin, dass
die Selbsterfahrung ganz autonom erfolge. Der Therapeut erteile nach dem von
der Antragstellerin selbst verfassten Zeitungsartikel immer wieder Anweisungen/Anforderungen,
was er „tagträumen“ oder sich vorstellen solle. Er gäbe
auch wiederholt Deutungen der Träume und Fantasien. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. März 2004 sei auf vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte ergänzend mit
Schreiben vom 25. Juni 2004 aus, der Bescheid sei bei summarischer Prüfung
nicht offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig. Dass die „Synergetik-Therapie“
oder das „Synergetik-Profiling“ Heilkunde darstelle, sei bei der
summarischen Prüfung nicht offensichtlich. Es sei auch nicht offensichtlich,
dass eine mehr als geringfügige Gefahr bestehe, dass ein frühzeitiges
Erkennen ernster Krankheiten, welches ärztliches Fachwissen voraussetze,
bei den Personen, die die Dienste von „Synergetik-Therapeuten“ in
Anspruch nähmen, verzögert würde. Es sei demnach nicht offensichtlich,
dass die „Synergetik-Therapie“ einer Erlaubnis nach § 1 HprG
bedürfe. Andererseits könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Antragstellerin diese Tätigkeit ohne eine derartige Erlaubnis
betreiben dürfe. Die Entscheidung des Gerichts hänge daher allein
von der Abwägung der gegenläufigen Interessen ab. Art. 12 GG erfordere,
dass die Nachteile, die der Antragstellerin durch die Einstellung ihrer Berufstätigkeit
entstünden, höher zu bewerten seien. Konkrete Gefahren für potentielle
Kunden lägen nicht vor.
Vorgelegt wurde eine Information der Antragstellerin zu den „Synergetik-Therapie-Sitzungen“.
Darin ist ein hervorgehobener Hinweis enthalten: „Im Zusammenhang mit
der „Synergetik-Therapie“ werden keine Diagnosen oder Therapien
im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes
praktiziert. „Synergetik-Therapie“ ist auch keine Psychotherapie“.
Weiterhin heißt es in dem Blatt, allerdings ohne Hervorhebung: „Der
Klient weiß, dass der „Synergetik-Therapeut“ über keine
medizinische Qualifikation verfügt. Deshalb entsteht bei ihm auch nicht
der Eindruck, durch einen Mediziner oder im medizinischen Sinne beraten zu werden.
Mit dieser Terminvereinbarung wird darüber hinaus keine Entscheidung getroffen,
ob und in welchem Umfang medizinische oder psychotherapeutische Versorgung vom
Klienten in Anspruch genommen werden soll und muss. Der Klient trägt für
diese Entscheidung die alleinige Verantwortung.“ Weiterhin wird ausgeführt,
wieder hervorgehoben: „Der Synergetik-Therapeut gibt kein Heilungsversprechen
ab.“
Der Prozessbevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 23.Juni 2004 mit, die
sofortige Vollziehung des Bescheides sei unverhältnismäßig.
Vorgelegt wurde ein Beschluss des OVG Niedersachsen vom 27. Mai 2004.
Das Gericht regte mit Schreiben vom 19. Juli 2004 ein weiteres einvernehmliches
Vorgehen der Beteiligten an, das allerdings von der Antragstellerin mit Schreiben
vom 30. August 2004 nicht akzeptiert wurde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-
und die vorgelegte Behördeakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung –
VwGO – hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Wiederherstellung bzw.
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs mit einer
Auflage zu verbinden war, die sicherstellt, dass sich aus der Ausübung
der „Synergetik-Therapie“ durch die Antragstellerin bis zur Entscheidung
der Widerspruchsbehörde im Hauptsacheverfahren keine Gefahren für
die von ihr behandelten Personen ergeben.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung. Wird – wie im vorliegenden Verfahren – die
sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse gemäß §
80 Abs. 2 nr. 4 VwGO angeordnet, so sind diese Belange mit dem Interesse des
jeweils Betroffenen abzuwägen, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts
bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen. Bei dieser Ermessensentscheidung
des Gerichts sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs
mit zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen der summarischen Prüfung
nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits überschaubar sind. In den Fällen
der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts kraft Gesetzes (wie in
Nr. 5 des Tenors; vgl. Art. 21 a Bayer. Verwaltungsvollstreckungs- und Zustellungsgesetz
– BayVwZVG - ) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs unter Anwendung entsprechender Maßstäbe anordnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO bedarf der besonderen formellen und inhaltlichen Begründung
(§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO); die hierzu auf Seite 6 Mittel (unter 3.) im
Bescheid vom 8. Au-gust 2004 enthaltenen Ausführungen sind ausreichend,
um diese formellen Anforderungen zu erfüllen.
Nach Auffassung des Gerichts lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand
keine klare Aussage hinsichtlich der Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin
im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs treffen. Von zentraler Bedeutung
ist hierbei die Beantwortung der Frage, ob die von der Antragstellerin vorgenommenen
Tätigkeiten Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 des Gesetzes
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(HprG) vom 17. Februar 1939 darstellen. Auf diese Annahme hat die Landeshauptstadt
die ausgesprochene Untersagung gestützt und in Anbetracht zu erwartender,
nicht unerheblicher Gefahrenmomente ihr Ermessen gemäß Art. 7 Abs.
2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – ausgeübt.
Da das Heilpraktikergesetz selbst keine Befugnisnorm enthält, um die unerlaubte
Ausübung einer nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Betätigung
zu untersagen, kommen als Rechtsgrundlagen für eine derartige Maßnahme
die einschlägigen Ermächtigen im allgemeinen Recht der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in Betracht (BverWG vom 11.11.1993 NJW 1994, 3024/3027).
Die Landeshauptstadt hat die erforderliche Eingriffsgrundlage deshalb zu Recht
in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 5 HprG gesucht.
Allen erkennbaren Umständen nach muss davon ausgegangen werden, dass die
Antragstellerin im Rahmen der Ausübung der Synergetik-Therapie zumindest
auch – und zwar zu sehr wesentlichen Teilen - einer Tätigkeit nachgeht,
die sich als (Versuch der) Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden
im Sinne von § 1 Abs. 2 HprG darstellt. Krankheit ist jede, auch
nur unerhebliche oder vorübergehen-de Störung der normalen Beschaffenheit
oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt
oder gelindert werden kann (BGH vom 17.9.1965 BGHZ 44, 208/216; BverwG vom 16.2.1971
BverwGE 37, 209/214)
Von diesem zum Arzneimittelrecht entwickelten Krankheitsbegriff ist auch im
Rahmen des Heilpraktikergesetzes auszugehen, da beide Materien gleichermaßen
der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit dienen (vgl. Dünisch/Bachmann,
Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkundeausübung,
RdNr. 6.2 zu § 1 HprG). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Antragstellerin gelegentlich von Personen aufgesucht wird, die sich einer Synergetik-Behandlung
unterziehen wollen, obwohl sie an keinen Beschwerden leiden. Bei realitätsnaher
Betrachtung muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die weitaus meisten ihrer
Kunden sich aus Anlass von Erkrankungen an sie wenden, um durch die von ihr
praktizierte Methode Heilung oder Linderung zu erfahren. Denn in der Mehrzahl
der Fälle bewegt erst ein konkreter Leidensdruck Menschen dazu, Zeit und
Geld in die Obsorge für die eigene Gesundheit zu investieren.
(??? Absoluit falsch Das VG hat keinen Bezug zur Realität in diesem Falle.
Bernd Joschko - 2/3 kommen ohne Krankheitssymptome)
Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten ausgedruckten Internetseiten und
den sonstigen zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich, dass die
Antragstellering – entgegen ihrer Einlassung - nicht nur Gesundheitsvorsorge
(„Prävention“) betreibt, sondern auch und vor allem in Bezug
auf Personen tätig wird, die bereits gesundheitliche Schäden haben.
Dafür sprechen eindeutig die Auszüge aus den Therapie-Sitzungen, die
sämtlich mit Personen gemacht wurden, die organisch oder psychisch, zum
Teil schwer, erkrankt waren. (Dokumaterial des Forschungsinstituts - wurde
auch so gekennzeichnet ! ! Bernd Joschko) .Dafür spricht auch die
Verwendung der Begriffe „Therapie“ und „Behandlung“
sowie „Behandler“. Aus dem gesamten vorliegenden Informationsmaterial
ist ersichtlich, dass sich die „Synergetik an kranke Menschen wendet (vgl.
z. B. die Definition „Anleitung zur Selbstheilung“), so dass grundsätzlich
der Versuch, an der (Selbst)Heilung mitzuwirken, eine Ausübung der Heilkunde
im Sinne von § 1 Abs. 2 HprG darstellt.
Aus dem Verfassungsrecht wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
folgt, dass nicht jede Tätigkeit, die sich unter den Wortlaut des §
1 Abs. 2 HprG subsumieren lässt, auch erlaubnisbedürftig ist. Vielmehr
werden von dieser Vorschrift nur solche Verrichtungen erfasst, die ärztliche
oder medizinische Fachkenntnisse voraussetzen (Dünisch/Bachmann, a.a.O.,
RdNr. 6.3 zu § 1 HprG): Ob solche Fachkenntnisse erforderlich sind, hängt
zum einen vom Ziel und der Methode der Tätigkeit ab (BverwG vom 14.10.1958
NJW 1959, 833/834). Zum anderen kann sich ihre Notwendigkeit
aus dem Umstand ergeben, dass sich nur auf der Grundlage medizinischen Wissens
sachgerecht beurteilen lässt, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen
werden darf (BverwG vom 28.9.1965 NJW 1966, 418). Voraussetzung
für die Anwendung des § 1 Abs. 2 HprG ist außerdem, dass die
Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (BverwG vom 25.6.1970
BverwGE 35, 308/310). Ein nur geringfügiges Gefahrenmoment reicht allerdings
nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 HprG abhängig
zu machen (BverwGE vom 25.6.1970, a.a.O., S. 311; BverwG vom
18.12.1972 NJW 1973, 579). Heilkundliche Verrichtungen,
die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen
auch dann nicht unter die Erlaubnispflicht, wenn ihre ordnungsgemäße
Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordert (BverwG vom 25.6.1970,
a.a.O., S. 311). Das gilt jedoch dann nicht, wenn sie mittelbar Gesundheitsgefährdungen
hervorrufen können, weil durch solche Verrichtungen das frühzeitige
Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert
werden kann, sofern die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht
nur geringfügig ist (BverwG vom 25.6.1970, a.a.O., S.
311). Wird der Eingriff in die Berufsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots
jedoch nur mit derartigen mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit
begründet, so entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander,
dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (BVerfG vom 17.7.2000
NJW 2000, 2736).
Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 2. März 2004 (NJW-RR 2004, 705-706)
zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf
„rituelle“ Heilung ab. Ein Heiler, der „spirituell“
wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt
im allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand nicht. Die Gefahr,
notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird eher vergrößert,
wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden
wird. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen
eher nicht den Eindruck erwecken, als handele es sich um Ersatz für medizinische
Betreuung. Wer „rituelle“ Heilung in Anspruch nimmt, geht einen
dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht auf die Heilkunde und wählt etwas
von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch auf diesem Weg Genesung
erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.
Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung
entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das geeignet ist,
die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.
Gemessen an den obengenannten Grundsätzen muss es derzeit als offen gelten,
ob die Ausübung der „Synergetik-Therapie“ – obwohl sie
begrifflich zumindest in der Regel Heilbehandlung darstellt – nach §
1 HprG erlaubnispflichtig ist. ( Es wird Zeit, daß sich die höchste
Rechtsprechung auch mit diesem Ansatz der Heilung durch Selbsterfahrung auseinandersetzt,
denn die oben erwähnten Hinweise zur Rechtssprechung des Gerichts sind
überwiegend mehr wie 30 Jahre alt - also aus einer längst vergangenen
Zeit... Bernd Joschko). Es lässt sich vorliegend nicht mit
der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die von der Antragstellerin
vorgenommenen Handlungen geeignet sind, Gesundheitsgefährdungen hervorzurufen,
die jenseits der Geringfügigkeitsschwelle liegen. Andererseits
kann das nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand auch nicht ausgeschlossen
werden.
Die „Synergetik-Therapie“ erfolgt nach Aktenlage in etwa wie folgt:
- Der Patient wird durch Entspannungstechniken in eine entspannte Situation
gebracht.
- Er wird aufgefordert, sich eine bestimmte Situation/Umgebung vorzustellen
bzw. sich in eine bestimmte Situation hineinzuversetzen.
- Er wird aufgefordert, die Umgebung oder Situation zu beschreiben, mit den
in der Vorstellung „auftauchenden“ Figuren/Personen in bestimmter
Weise zu kommunizieren oder bestimmte Handlungen durchzuführen.
- Der Therapeut führt den Patienten durch die „vorgestellte Welt“,
fordert ihn auf, an andere Orte zu gehen und fragt nach den empfundenen Gefühlen.
Bei summarischer Prüfung ist nicht ausgeschlossen, dass in diesem Behandlungsverfahren
Elemente einer medizinischen Hypnose verbunden mit Elementen der Psychotherapie
enthalten sind.
Laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Auflage versteht man unter
I. Hypnose: veränderte Bewusstseinslage im Sinne eines partiellen Schlafs
mit Beeinflussungsmöglichkeit (Aufnahmefähigkeit für den Willen
des Hypnotiseurs).; verschiedene Techniken, z. B. Verbalsuggestion.
II. Psychoanalyse: intensive, tiefgreifende Behandlungsmethode neurotischer
Störungen nach S. Freud. Sie beruht auf dem Prinzip einer Bewusstmachung
verdrängten Erlebnismaterials unter Leitung eines Analytikers, der dem
frei assoziierenden Patienten nach den gegebenen Umständen allmählich
das Material deutet.
Nach summarischer Überprüfung der vorliegenden „Selbstheilungssitzungen
mit Synergetik-Therapie“ ist nicht völlig ausgeschlossen, dass Elemente
aus den vorgenannten medizinischen Verfahren angewandt werden.
Als Beispiele seien folgende Auszüge aus Sitzungen angeführt:
I. Die auf Seite 37 der Behördenakte abgedruckte Sitzung mit einem an Diabetes
erkrankten Kind:
- Therapeut: (Entspannungsmusik läuft) – Du merkst, wie du immer
tiefer gehst, deine Augen sind schwer, aber entspannt, es wird immer dunkler
um dich herum, und du hast das Gefühl, du treibst nach unten ab, immer
mehr nach unten und irgendwie gelangst du an einen ort, den du in der Dunkelheit
wahrnimmst, als stündest du vor dem Eingang einer Höhle ... (Entspannungstext
Höhle ...), was nimmst du wahr, wo bist du?
- Kind: In einer Höhle, da ist eine Rundung innen dring und da ist es nass
dring und da sind so Gemälde auf dem Boden.
- Therapeut: Wie fühlst du dich denn dort in dieser Höhle?
- Kind: Entdeckerisch ...
II. Die auf Seite 40 der Behördenakte abgedruckte Sitzung mit einer an
Multipler Sklerose erkrankten Frau:
- Vorgabe: Die Klientin wird am Strand ausgesetzt, wo ihre Eltern auftauchen.
Sie hat kein Interesse, mit ihnen zu reden und teilt ihnen das auch mit, kann
sie allerdings dabei nicht anschauen.
- Klientin: Ich hab` einfach keine Lust mehr, mich mit euch zu beschäftigen.
Lasst mich in Ruhe.
- Therapeut: Was möchtest du jetzt tun?
- Klientin: (lacht) Nichts. Ich will das alles nicht mehr. Ich will nicht mehr
(schreit, weint). Ich will das alles nicht mehr!!! (weint) Immer wieder dasselbe
Theater. Immer dasselbe. Ich will das aber nicht mehr machen. (Der Therapeut
fordert sie auf, die Sätze lauter zu wiederholen). Ich will auch nicht
brüllen. Ich will nicht brüllen. Ich will auch nicht atmen. Ich will
meine Ruhe haben.
Aus diesen Auszügen ist ersichtlich, dass die „Synergetik-Therapie“
durchaus in Ansätzen mit Methoden arbeitet, die hypnoseartige und psychotherapeutische
Elemente haben. Wie aus einem Bericht des Facharztes für Psychiatrie und
Neurologie sowie Psychotherapie Dr. Günter Hole, Ravensburg im Deutschen
Ärzteblatt 94, heft 49 (www.hypnosetherapie.at/artikel.html) hervorgeht,
werden die Patienten bei der indirekten oder „neuen“ Hypnose unmerklich,
meist über einen allmählich in den hypnotischen Zustand hineinführenden
Dialog suggestiv beeinflusst. Das Hineinführen des Patienten in den sog.
Hypnotischen Zustand (Einleitung) kann über eine Vielzahl sog. Einleitungstechniken
erfolgen. Vor allem stehen optische Methoden (innere Bilder), akustische Methoden
(suggestive Sprache) oder konzentrierte Suggestion von Körpersensationen
(Schwere, Wärme) im Vordergrund (vgl. z.B. der Sitzungsbeginn bei dem an
Diabetes erkranktem Kind). Bei der indirekten Hypnose kommt der Patient oft
unmerklich oder für ihn überraschend in Trance. Ist durch solche Einleitungstechniken
eine erste hypnotische Stufe erreicht, lässt sich eine weitere Vertiefung
durch gezielte, verbale, suggestive Führung anschließen. Von großer
Wichtigkeit ist die richtige und vollständige Rücknahme aller hypnotischen
Veränderungen, sowohl auf psychischer als auch auf körperlicher Ebene.
Die überwiegende Zahl negativer Vorkommnisse beruht auf fehlender oder
unvollständiger Rücknahme der Hypnose. Sowohl verbleibende Ich-Dissoziationen,
Affektregungen oder Bildvorstellungen als auch veränderte Sinneswahrnehmungen
können gefahrenträchtig werden, insbesondere im Straßenverkehr.
Es erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass (möglicherweise auch
aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen) psychisch labile und angeschlagene
Personen, die sich in „Synergetik-Therapie“ begeben und während
einer „Sitzung“ mit ihren (verschütteten) inneren Empfindungen
gegenüber den in der Entspannung vorgestellten Personen konfrontiert werden
(vgl. z. B. die „Sitzung“ mit der an Multipler Sklerose erkrankten
Frau), nach der „Sitzung“ Probleme haben, sich in der Realität
wieder zurechtzufinden und von den Erkenntnissen in der „Sitzung“
derart beeinflusst sind, dass sie zusätzliche psychologische /psychische
Hilfe benötigen. Es dürfte der Antragstellerin kaum möglich sein,
ohne medizinische Vorkenntnisse diesen – wenn auch möglicherweise
kleinen – Personenkreis herauszufiltern. Die gilt um so mehr, als nach
der Werbung für die „Synergetik-Therapie“ die Methode auch
bei psychischen Erkrankungen helfen soll, z.B. bei Angststörungen, Depressionen,
Klaustrophobie, Persönlichkeitsstörungen, etc., so dass davon auszugehen
ist, dass auch psychisch schwer erkrankte Personen diese „Therapie“
in Anspruch nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gerade bei diesen Personen
ernste Nachwirkungen des hypnoseartigen Verfahrens mit Elementen der Psychotherapie
entstehen können, wenn das Verfahren ohne jede medizinische Sachkenntnis
durchgeführt wird.
Es spricht Vieles dafür, dass die Klienten der Antragstellerin die Behandlung
durch „Synergetik-Therapie“ durchaus auch als eine Art von „Psychotherapie“
verstehen könnten, da auch hier der „Behandler“ versucht, Vorgänge
im Unter- oder Unbewussten des Patienten sichtbar zu machen und dafür eine
Art von Entspannungstechnik anwendet. Zwar ist in den von der Antragstellerin
den Kunden verteilten Formblättern ausdrücklich ausgeführt, dass
„im Zusammenhang mit der „Synergetik-Therapie“ keine Diagnosen
oder Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde im Sinne
des Heilpraktikergesetzes praktiziert werden. Synergetik sei auch keine Psychotherapie.“
Allerdings ist entscheidend, wie sich das von der Antragstellerin angebotene
Verfahren objektiv darstellt und von einem medizinischen Laien beurteilt werden
kann. Aus den eingesehenen „Sitzungsprotokollen“, mit denen die
Antragstellerin auch wirbt, ist erkennbar, dass ein unbefangener Leser davon
ausgehen muss, dass ihm auch bei ernster Erkrankung Hilfe durch Gespräche
innerhalb einer oder mehrer Sitzungen zu Teil werden kann.
Bei dieser Sachlage ist es dem Gericht nicht möglich, sicher einzuschätzen,
inwieweit die von der Antragstellering durchgeführten Behandlungsformen
(Begleiten in die Tiefenentspannung, Befragung und Führung durch „Behandler“
während der Sitzung, „Erwecken“ aus der Entspannung) fachmedizinische
Kenntnisse voraussetzen und hinsichtlich der damit eintretenden Wirkungen geeignet
sind, unmittelbar oder mittelbar bei dem Behandelten gesundheitliche Schädigungen
zu bewirken bzw. wenn solche bereits vorhanden sind, diese zu verschlimmern.
Es bestehen Zweifel, dass die Anwender der „Synergetik-Therapie“
ohne jegliche fachmedizinische Kenntnisse zusammen mit dem Klienten in der Lage
sein sollten, komplizierte innere Vorgänge bewusst zu machen, die „innere
Wirklichkeit zu verändern“ und – wie aus dem Informationsblatt
zu den „Synergetik-Therapie-Einzelsitzungen“ ersichtlich –
zur Erhöhung der Handlungskompetenz beizutragen und zur „intensiven
Selbsterfahrung mich sich selbst“ zu führen. Ein solches Ziel hat
– mehr oder weniger – auch die Psychotherapie, die ein akademisches
Studium voraussetzt.
Gleichwohl erscheint dem Gericht in Abwägung der Interessen der Antragstellerin
an einer (ggf. vorübergehenden) weiteren Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit gegenüber dem öffentlichen Interesse, die Allgemeinheit
vor nicht ungefährlichen Heilbehandlungen zu schützen, eine sofortige
Untersagung der Tätigkeit der Antragstellerin nicht zwingend erforderlich;
denn auch die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass derzeit konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Behandlungsmethoden der Antragstellerin geeignet
wären, zu gesundheitlichen Komplikationen oder Schädigungen zu führen.
Es bedarf somit nach Auffassung des Gerichts eingehender weiterer Ermittlungen
hinsichtlich des Ausbildungsstandes und der hierdurch vermittelten Kenntnisse
der Antragstellerin, ihrer Behandlungsmethoden und der Art und des Umfangs ihrer
Kunden sowie der Gestaltung der durchgeführten Behandlungsverfahren. Diesen
Ermittlungen wird im Widerspruchsverfahren nachzugehen sein, um festzustellen,
ob die Antragstellerin i.S.v. § 1 Abs. 2 HprG Heilkunde im Sinne dieser
Rechtsvorschrift ausübt und inwieweit von ihrer Tätigkeit unmittelbar
oder mittelbar gesundheitliche Schädigungen bewirkt werden können.
Da andererseits die Ungefährlichkeit der von der Antragstellerin praktizierten
Methode noch nicht zur Überzeugung des Gerichts besteht, entspricht es
pflichtgemäßer Interessenabwägung, die aufschiebende Wirkung
– wie beantragt – bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides wiederherzustellen
bzw. anzuordnen, gleichzeitig jedoch darauf hinzuwirken, dass die mit der Anwendung
der „Synergetik-Therapie“ u.U. einhergehenden Gefahrenmomente weitestgehend
ausgeschlossen werden. Da die Klienten der „Synergetik-Therapie“
vor Behandlungsbeginn ohnedies „aufgeklärt“ werden (vgl. die
„Informationen zu den Synergetik-Therapie-Einzelsitzungen“) und
dies unterschriftlich zu bestätigen haben, von schriftlichem Informationsmaterial
Kenntnis genommen zu haben, ist es sachgerecht, diese Unterrichtung durch einen
vom Klienten zu unterzeichnenden Zusatz zu ergänzen, in der ihm die Besorgnisse,
die in Bezug auf die streitgegenständliche Methode bestehen, in der gebotenen
Klarheit vor Augen geführt werden, so dass er eigenverantwortlich entscheiden
kann, ob er sich dem mit einer „Synergetik-Therapie“ ggf. einhergehenden
Risiko unterziehen will.
In Wahrnehmung des Ermessensspielraums, der dem Gericht bei Entscheidungen nach
§ 80 Abs. 5 VwGO zusteht, wird der Wortlaut dieses Dokuments wie folgt
festgelegt:
„Mir ist bewusst, dass nicht auszuschließen ist, dass die
beim Einsatz der Synerge-tik-Therapie angewandten Maßnahmen im Einzelfall
zu schwerwiegenden gesund-heitlichen Störungen führen können.“
Wie unter Nr. II des Beschlusstenors zum Ausdruck gebracht, hat dieses Dokument
außerdem den Namen und Vornamen sowie eine vollständige Wohnanschrift
der Patienten zu enthalten. (Na, das lassen sich einige Menschen
mit Sicherheit nicht gefallen...es sind erwachsene Bürger...auch in der
Weltstadt München... Bernd Joschko).
Die gerichtliche Forderung, dass die Urkunde keinen darüber hinausgehenden
Text aufweisen darf, gewährleistet, dass die vorstehenden Hinweise nicht
in anderen Ausführungen „versteckt“ werden. Die der Antragstellerin
außerdem erteilte Auflage, diese Dokumente auf Verlangen der Landeshauptstadt
oder der Regierung vorzulegen, dient der Sicherstellung, dass die Auflage tatsächlich
befolgt wird. Da die öffentliche Gewalt nur verpflichtet ist, Erwachsene
vor Gefahren zu schützen, die diese selbst nicht erkennen können,
und der vom Gericht vorgegebene Text eine deutliche Warnung enthält,
ist für die Zeit bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides der Pflicht
des Staates zur Gefahrenabwehr Genüge getan, ohne dass der Antragstellerin
bis dahin zwingend eine Tätigkeit verboten werden müsse, die sie u.U.
auch erlaubnisfrei ausüben darf.
Der zulässige Antrag gem. § 123 VwGO war abzulehnen, da sich aus dem
Vorbringen der Antragstellerin kein Anordnungsgrund für die Erteilung einer
Erlaubnis ergibt. Sollte das Heilpraktikergesetz auf den vorliegenden Sachverhalt
Anwendung finden, kann die Antragstellerin die Tätigkeit nur ausüben,
wenn sie nachgewiesen hat, über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
zu verfügen (§ 2 Abs. 1 i) 1. DVO-HPrG). Dies ist gegenwärtig
nicht der Fall. Sollte das Heilpraktikergesetz keine Anwendung finden, ist für
die von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit keine besondere Erlaubnis
notwendig.
Da die Antragstellerin die uneingeschränkte, auflagenfreie Wiederherstellung
bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens
sowie die Gestattung der Ausübung der Tätigkeit bis zu einer „abschließenden
Entscheidung in der Sache“ beantragt hat, das Gericht jedoch hinter diesem
Rechtsschutzziel zurückgeblieben ist, war der Antrag im Übrigen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung bestimmt sich gemäß § 155 Abs. 1 VwGO
nach dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs.
1 des Gerichtskostengesetzes.